TE OGH 1997/4/10 2Ob501/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt *****, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen S 302.320,70 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22. September 1994, GZ 3 R 78/94-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9.November 1993, GZ 22 Cg 158/93-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.490,-- (darin S 2.415,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist grundbücherliche Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die sich außerhalb des Gebietes der klagenden Partei, einer Gemeinde, befinden. Zwischen den Streitteilen kam am 16.11.1970 eine privatrechtliche Vereinbarung über Anschlüsse von Abwasserleitungen aus Betriebsstätten der beklagten Partei sowie eines Auslieferungslagers eines anderen Unternehmens an das öffentliche Kanalnetz der klagenden Partei zustande. Die Baubewilligung für den Stichkanal zum Anschluß des Auslieferungslagers wurde von der zuständigen Gemeinde am 15.4.1988 erteilt. Der Stichkanal wurde am 1.6.1988 in Betrieb genommen. Die beklagte Partei setzte die klagende Partei mit Schreiben vom 5.7.1988 von diesem Umstand in Kenntnis. Die zuständige Abteilung des Magistrates der klagenden Partei machte die Kanalanschlußgebühr im Sinne der Vereinbarung vom 16.11.1970 gegenüber der beklagten Partei mit Schreiben vom 20.12.1989 geltend.

Mit ihrer am 29.3.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei die Zahlung von S 302.320,70 zuzüglich 9 % Zinsen per anno seit 26.1.1990 und 10 % Umsatzsteuer aus den Zinsen. Da die Liegenschaften der beklagten Partei nicht in ihrem Hoheitsgebiet lägen, habe ein Anschlußzwang nach dem steiermärkischen Kanalgesetz nicht bestanden. Die beklagte Partei habe jedoch aus Anlaß der Errichtung von Betriebsstätten außerhalb ihres Gemeindegebietes ein Interesse gehabt, die Liegenschaft zu entsorgen. Die Vereinbarung, die deshalb am 16.11.1970 zwischen den Streitteilen über den Anschluß verschiedener Grundstücke an das in ihrem Gemeindegebiet gelegene öffentliche Schwemmkanalnetz geschlossen worden sei, habe privatrechtlichen Charakter. Die beklagte Partei habe sich unter anderem im Punkt 2 dieser Vereinbarung verpflichtet, für den Kanalanschluß ein Entgelt in der Höhe der jeweils in ihrem Gemeindegebiet geltenden Anschlußgebühr zu entrichten, und zwar vor Beginn des Baues der Hauskanalanlage. Nach Verständigung über die Inbetriebnahme des Stichkanals habe sie mit Schreiben vom 20.12.1989 das Entgelt für den Kanalanschluß begehrt, wobei die Fälligkeit am 25.1.1990 eingetreten sei. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht sei die Forderung nicht verjährt. Die Ausnahmebestimmung des § 1486 Z 1 ABGB sei nicht anzuwenden. Die kurze Verjährungszeit dieser Bestimmung finde nur Anwendung auf Geschäfte des täglichen Lebens, insbesondere für die Lieferung von Sachen, die Ausführung von Arbeiten und die Erbringung sonstiger Leistungen im Rahmen eines gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen Geschäftsbetriebes. Sie (klagende Partei) sei weder Unternehmer noch Geschäftsmann und betreibe daher auch kein Geschäft im Sinne des § 1486 ABGB. Als Gebietskörperschaft erfülle sie im Zusammenhang mit dem Betrieb einer öffentlichen Kanalanlage und einer Kläranlage öffentlich-rechtliche Aufgaben innerhalb ihres Hoheitsgebietes. Die Situierung der Liegenschaften der beklagten Partei außerhalb ihres Hoheitsgebietes habe wohl den Abschluß einer privatrechtlichen Vereinbarung notwendig gemacht, um einen Anschluß an das Kanalnetz ermöglichen zu können, doch sei daraus noch nicht abzuleiten, daß sie nunmehr im Rahmen eines Geschäftsbetriebes, den sie gar nicht führe, tätig geworden sei. Selbst wenn es sich um Ansprüche aus einem Werkvertrag handeln sollte, komme die 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen, weil die Leistung nicht im Rahmen eines Gewerbes oder sonstigen Betriebes erbracht worden sei.Mit ihrer am 29.3.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei die Zahlung von S 302.320,70 zuzüglich 9 % Zinsen per anno seit 26.1.1990 und 10 % Umsatzsteuer aus den Zinsen. Da die Liegenschaften der beklagten Partei nicht in ihrem Hoheitsgebiet lägen, habe ein Anschlußzwang nach dem steiermärkischen Kanalgesetz nicht bestanden. Die beklagte Partei habe jedoch aus Anlaß der Errichtung von Betriebsstätten außerhalb ihres Gemeindegebietes ein Interesse gehabt, die Liegenschaft zu entsorgen. Die Vereinbarung, die deshalb am 16.11.1970 zwischen den Streitteilen über den Anschluß verschiedener Grundstücke an das in ihrem Gemeindegebiet gelegene öffentliche Schwemmkanalnetz geschlossen worden sei, habe privatrechtlichen Charakter. Die beklagte Partei habe sich unter anderem im Punkt 2 dieser Vereinbarung verpflichtet, für den Kanalanschluß ein Entgelt in der Höhe der jeweils in ihrem Gemeindegebiet geltenden Anschlußgebühr zu entrichten, und zwar vor Beginn des Baues der Hauskanalanlage. Nach Verständigung über die Inbetriebnahme des Stichkanals habe sie mit Schreiben vom 20.12.1989 das Entgelt für den Kanalanschluß begehrt, wobei die Fälligkeit am 25.1.1990 eingetreten sei. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht sei die Forderung nicht verjährt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB sei nicht anzuwenden. Die kurze Verjährungszeit dieser Bestimmung finde nur Anwendung auf Geschäfte des täglichen Lebens, insbesondere für die Lieferung von Sachen, die Ausführung von Arbeiten und die Erbringung sonstiger Leistungen im Rahmen eines gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen Geschäftsbetriebes. Sie (klagende Partei) sei weder Unternehmer noch Geschäftsmann und betreibe daher auch kein Geschäft im Sinne des Paragraph 1486, ABGB. Als Gebietskörperschaft erfülle sie im Zusammenhang mit dem Betrieb einer öffentlichen Kanalanlage und einer Kläranlage öffentlich-rechtliche Aufgaben innerhalb ihres Hoheitsgebietes. Die Situierung der Liegenschaften der beklagten Partei außerhalb ihres Hoheitsgebietes habe wohl den Abschluß einer privatrechtlichen Vereinbarung notwendig gemacht, um einen Anschluß an das Kanalnetz ermöglichen zu können, doch sei daraus noch nicht abzuleiten, daß sie nunmehr im Rahmen eines Geschäftsbetriebes, den sie gar nicht führe, tätig geworden sei. Selbst wenn es sich um Ansprüche aus einem Werkvertrag handeln sollte, komme die 30-jährige Verjährungsfrist zum Tragen, weil die Leistung nicht im Rahmen eines Gewerbes oder sonstigen Betriebes erbracht worden sei.

Die beklagte Partei stellte (im Berufungsverfahren) das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit, bestritt dieses jedoch dem Grunde nach. Zwischen den Streitteilen sei ein rein privatrechtlich zu beurteilendes Vertragsverhältnis zustandegekommen, für das die Verjährungsbestimmungen des ABGB Gültigkeit hätten. Der von der Klägerin begehrte Kanalisationsbeitrag sei eine einmalige Zahlung im Rahmen eines fortlaufenden Leistungsaustauschverhältnisses, wobei die Leistung der klagenden Partei darin bestehe, die auf ihrem (der beklagten Partei) Gelände anfallenden Abwässer in gesetzlich einwandfreier Weise laufend zu entsorgen. Es handle sich daher um eine typische sonstige Leistung in einem sonstigen geschäftlichen Betrieb im Sinne des § 1486 ABGB, auf die die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Selbst die sonst anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Steiermärkisches Kanalabgabengesetz 1955 idF der Kanalabgabengesetznovelle LGBl Nr 67/1986) sähen eine kürzere Verjährungsfrist vor. Eine analoge Anwendung dieser Verjährungsbestimmungen führe ebenfalls zur Beurteilung, daß die Forderung der Klägerin verjährt sei.Die beklagte Partei stellte (im Berufungsverfahren) das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit, bestritt dieses jedoch dem Grunde nach. Zwischen den Streitteilen sei ein rein privatrechtlich zu beurteilendes Vertragsverhältnis zustandegekommen, für das die Verjährungsbestimmungen des ABGB Gültigkeit hätten. Der von der Klägerin begehrte Kanalisationsbeitrag sei eine einmalige Zahlung im Rahmen eines fortlaufenden Leistungsaustauschverhältnisses, wobei die Leistung der klagenden Partei darin bestehe, die auf ihrem (der beklagten Partei) Gelände anfallenden Abwässer in gesetzlich einwandfreier Weise laufend zu entsorgen. Es handle sich daher um eine typische sonstige Leistung in einem sonstigen geschäftlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 1486, ABGB, auf die die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Selbst die sonst anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Steiermärkisches Kanalabgabengesetz 1955 in der Fassung der Kanalabgabengesetznovelle Landesgesetzblatt Nr 67 aus 1986,) sähen eine kürzere Verjährungsfrist vor. Eine analoge Anwendung dieser Verjährungsbestimmungen führe ebenfalls zur Beurteilung, daß die Forderung der Klägerin verjährt sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Die besondere Verjährungszeit des § 1486 ABGB sei hier anzuwenden, weil die klagende Partei nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern als "Privatfirma" aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages die der eingeklagten Forderung zugrundeliegende Leistung erbracht habe.Das Erstgericht wies die Klage ab. Die besondere Verjährungszeit des Paragraph 1486, ABGB sei hier anzuwenden, weil die klagende Partei nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern als "Privatfirma" aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages die der eingeklagten Forderung zugrundeliegende Leistung erbracht habe.

Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Wenngleich die klagende Partei das Kanalisationswesen innerhalb ihrer örtlichen Grenzen hoheitlich besorge, könne sie entgeltliche Entsorgungsleistungen gegenüber Eigentümern einer außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Liegenschaft nur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbringen. Diese Entsorgungsleistung außerhalb des hoheitlichen Aufgabenbereiches stehe im Zusammenhang mit geschäftlicher Tätigkeit der Gemeinde. In diesem Umfang sei der Magistrat der klagenden Partei daher als sonstiger geschäftlicher Betrieb im Sinne des § 1486 Z 1 ABGB zu beurteilen, weshalb für die entsprechenden Entgeltsforderungen die Triennalverjährung maßgeblich sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob die Entsorgung von Schmutzwässern einer außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Liegenschaft im Rahmen eines sonstigen geschäftlichen Betriebes der Gemeinde im Sinne des § 1486 Z 1 ABGB erbracht werde und ob auf daraus entspringende Entgeltforderungen die dreijährige Verjährungszeit anzuwenden sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Wenngleich die klagende Partei das Kanalisationswesen innerhalb ihrer örtlichen Grenzen hoheitlich besorge, könne sie entgeltliche Entsorgungsleistungen gegenüber Eigentümern einer außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Liegenschaft nur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbringen. Diese Entsorgungsleistung außerhalb des hoheitlichen Aufgabenbereiches stehe im Zusammenhang mit geschäftlicher Tätigkeit der Gemeinde. In diesem Umfang sei der Magistrat der klagenden Partei daher als sonstiger geschäftlicher Betrieb im Sinne des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB zu beurteilen, weshalb für die entsprechenden Entgeltsforderungen die Triennalverjährung maßgeblich sei. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob die Entsorgung von Schmutzwässern einer außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Liegenschaft im Rahmen eines sonstigen geschäftlichen Betriebes der Gemeinde im Sinne des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB erbracht werde und ob auf daraus entspringende Entgeltforderungen die dreijährige Verjährungszeit anzuwenden sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Jedenfalls dort, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, daß die hoheitliche Gestaltung zwingend ist, besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen und daher nicht die Möglichkeit, ins Privatrecht auszuweichen (SZ 64/92 = JBl 1992, 35 mwN; 10 Ob 519/94; 7 Ob 556/95). Befindet sich jedoch, wie im vorliegenden Fall, eine Liegenschaft, deren Abwässer in das öffentliche Kanalnetz der Nachbargemeinde entsorgt werden sollen, außerhalb des Hoheitsgebietes der Gemeinde, die über ein öffentliches Kanalnetz verfügt, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 116 Abs 2 B-VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch, weil hiefür öffentlich-rechtliche Vorschriften fehlen. Die klagende Partei konnte daher ihre Rechtsbeziehungen zur beklagten Partei betreffend den Kanalanschluß für außerhalb ihres Gemeindegebietes gelegene Liegenschaften durch privatrechtlichen Vertrag regeln (vgl JBl 1992, 35). Jede Gemeinde ist gemäß Art 116 Abs 2 B-VG selbständiger Wirtschaftskörper und kann innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art besitzen, erwerben und darüber verfügen, sie kann auch wirtschaftliche Unternehmen betreiben. Weder das Bundes-Verfassungsgesetz noch die Gemeindeorganisations- gesetze schreiben für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde bestimmte Formen vor. Soweit der Gemeinde durch Gesetz nicht ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, hat sie ihre wirtschaftliche Betätigung im Rahmen der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund der Bestimmungen des Privatrechts durchzuführen. Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in den Rechten und Pflichten mit anderen juristischen Personen des Privatrechtes gleichgestellt, muß aber die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere über die Einrichtung und Zuständigkeit der Organe und deren Willensbildung, sowie die haushaltsrechtlichen Beschränkungen, insbesondere aufgrund des Voranschlages, beachten. Eine inhaltliche und verfahrensrechtliche Regelung der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde ist nach den Bundes-Verfassungsgesetz nicht geboten (Neuhofer, Handbuch des Gemeinderechts 297). Die Gemeinde kann ihre wirtschaftliche Betätigung durch das Gemeindeamt, aber auch in der Form eines eigenen Betriebes oder einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder Handelsrecht oder durch einen beauftragten Unternehmer oder durch eine wirtschaftliche Beteiligung in einem privaten Unternehmen oder durch eine Anstalt, einen Fonds oder eine Stiftung besorgen. Diese verschiedenen Möglichkeiten der Ausübung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde finden im Artikel 116 Abs 2 B-VG ihre Deckung (Neuhofer aaO 299 f).Jedenfalls dort, wo der Gesetzgeber zu erkennen gibt, daß die hoheitliche Gestaltung zwingend ist, besteht keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen und daher nicht die Möglichkeit, ins Privatrecht auszuweichen (SZ 64/92 = JBl 1992, 35 mwN; 10 Ob 519/94; 7 Ob 556/95). Befindet sich jedoch, wie im vorliegenden Fall, eine Liegenschaft, deren Abwässer in das öffentliche Kanalnetz der Nachbargemeinde entsorgt werden sollen, außerhalb des Hoheitsgebietes der Gemeinde, die über ein öffentliches Kanalnetz verfügt, führt die Gemeinde ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 116 Absatz 2, B-VG) auf der Grundlage der Bestimmungen des Privatrechts durch, weil hiefür öffentlich-rechtliche Vorschriften fehlen. Die klagende Partei konnte daher ihre Rechtsbeziehungen zur beklagten Partei betreffend den Kanalanschluß für außerhalb ihres Gemeindegebietes gelegene Liegenschaften durch privatrechtlichen Vertrag regeln vergleiche JBl 1992, 35). Jede Gemeinde ist gemäß Artikel 116, Absatz 2, B-VG selbständiger Wirtschaftskörper und kann innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art besitzen, erwerben und darüber verfügen, sie kann auch wirtschaftliche Unternehmen betreiben. Weder das Bundes-Verfassungsgesetz noch die Gemeindeorganisations- gesetze schreiben für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde bestimmte Formen vor. Soweit der Gemeinde durch Gesetz nicht ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, hat sie ihre wirtschaftliche Betätigung im Rahmen der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung aufgrund der Bestimmungen des Privatrechts durchzuführen. Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in den Rechten und Pflichten mit anderen juristischen Personen des Privatrechtes gleichgestellt, muß aber die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere über die Einrichtung und Zuständigkeit der Organe und deren Willensbildung, sowie die haushaltsrechtlichen Beschränkungen, insbesondere aufgrund des Voranschlages, beachten. Eine inhaltliche und verfahrensrechtliche Regelung der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde ist nach den Bundes-Verfassungsgesetz nicht geboten (Neuhofer, Handbuch des Gemeinderechts 297). Die Gemeinde kann ihre wirtschaftliche Betätigung durch das Gemeindeamt, aber auch in der Form eines eigenen Betriebes oder einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder Handelsrecht oder durch einen beauftragten Unternehmer oder durch eine wirtschaftliche Beteiligung in einem privaten Unternehmen oder durch eine Anstalt, einen Fonds oder eine Stiftung besorgen. Diese verschiedenen Möglichkeiten der Ausübung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde finden im Artikel 116 Absatz 2, B-VG ihre Deckung (Neuhofer aaO 299 f).

Richtig ist, daß nach § 1486 Z 1 ABGB Forderungen für die Lieferungen von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännisch oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in drei Jahren verjähren. Die Einführung dieser kurzen Verjährungszeit wird in der Regierungsvorlage zur III. Teilnovelle damit begründet, daß es sich bei den im § 1486 ABGB aufgezählten Rechtsgeschäften zumindest im Regelfall um Geschäfte des täglichen Lebens handle, bei denen es nach Verlauf einer längeren Zeit ganz unmöglich sei, den Beweis dafür zu überbringen, daß derartige Forderungen berechtigt seien. Auch die Aufbewahrung von Quittungen und Rechnungen durch 30 Jahre hindurch würde eine unzumutbare Belastung darstellen. Richtig ist auch, daß § 1486 Z 1 ABGB nur dann anzuwenden ist, wenn die dort angeführten Arbeiten und Leistungen in einem Geschäftsbetrieb erbracht wurden (SZ 54/56 = EvBl 1981/232 = JBl 1982, 376). Die - nur in der Regierungsvorlage verwendete - Bezeichnung "Geschäfte des täglichen Lebens" weist bloß auf die Ursache hin, weshalb die kurze Verjährung für gewisse Forderung eingeführt wurde, maßgebend ist hingegen allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz (SZ 52/117; Klang in Klang**2 VI 621). Unter die Norm des § 1486 ABGB fallen somit auch Forderungen, bei denen die zugrundeliegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie nur zu einer der in § 1486 ABGB aufgezählten Gruppen gehören (SZ 52/117 mwN; 1 Ob 614/93, insoweit von der Veröffentlichung in ecolex 1994, 755 nicht erfaßt; 6 Ob 515/95). Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69; 1 Ob 629/95 ua; s RIS-Justiz RS 0034137). Die Abgrenzung des Begriffes "im Geschäftsbetrieb" ist dahin vorzunehmen, daß darunter nicht Forderungen für Leistungen fallen, die etwa aus Gefälligkeit erbracht werden, oder für Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen (SZ 43/112, 1 Ob 565/92, 1 Ob 614/93, insoweit nicht veröffentlicht in ecolex 1994, 755; Klang in Klang**2 VI 622). Die Triennalverjährung des § 1486 Z 1 ABGB gilt auch dann, wenn die Arbeiten und Leistungen von einer hiezu nach der Gewerbeordnung nicht berechtigten Person verrichtet wurden (SZ 54/56 = EvBl 1981/232 = JBl 1982, 376; 1 Ob 614/93).Richtig ist, daß nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB Forderungen für die Lieferungen von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännisch oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in drei Jahren verjähren. Die Einführung dieser kurzen Verjährungszeit wird in der Regierungsvorlage zur römisch III. Teilnovelle damit begründet, daß es sich bei den im Paragraph 1486, ABGB aufgezählten Rechtsgeschäften zumindest im Regelfall um Geschäfte des täglichen Lebens handle, bei denen es nach Verlauf einer längeren Zeit ganz unmöglich sei, den Beweis dafür zu überbringen, daß derartige Forderungen berechtigt seien. Auch die Aufbewahrung von Quittungen und Rechnungen durch 30 Jahre hindurch würde eine unzumutbare Belastung darstellen. Richtig ist auch, daß Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB nur dann anzuwenden ist, wenn die dort angeführten Arbeiten und Leistungen in einem Geschäftsbetrieb erbracht wurden (SZ 54/56 = EvBl 1981/232 = JBl 1982, 376). Die - nur in der Regierungsvorlage verwendete - Bezeichnung "Geschäfte des täglichen Lebens" weist bloß auf die Ursache hin, weshalb die kurze Verjährung für gewisse Forderung eingeführt wurde, maßgebend ist hingegen allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz (SZ 52/117; Klang in Klang**2 römisch VI 621). Unter die Norm des Paragraph 1486, ABGB fallen somit auch Forderungen, bei denen die zugrundeliegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie nur zu einer der in Paragraph 1486, ABGB aufgezählten Gruppen gehören (SZ 52/117 mwN; 1 Ob 614/93, insoweit von der Veröffentlichung in ecolex 1994, 755 nicht erfaßt; 6 Ob 515/95). Die weite Fassung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69; 1 Ob 629/95 ua; s RIS-Justiz RS 0034137). Die Abgrenzung des Begriffes "im Geschäftsbetrieb" ist dahin vorzunehmen, daß darunter nicht Forderungen für Leistungen fallen, die etwa aus Gefälligkeit erbracht werden, oder für Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen (SZ 43/112, 1 Ob 565/92, 1 Ob 614/93, insoweit nicht veröffentlicht in ecolex 1994, 755; Klang in Klang**2 römisch VI 622). Die Triennalverjährung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB gilt auch dann, wenn die Arbeiten und Leistungen von einer hiezu nach der Gewerbeordnung nicht berechtigten Person verrichtet wurden (SZ 54/56 = EvBl 1981/232 = JBl 1982, 376; 1 Ob 614/93).

Wie sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 565/92 ergibt, hindert die Betrauung sonst in öffentlich-rechtlicher Funktion tätiger Behörden mit Agenden der Privatwirtschaftsverwaltung nicht die Annahme eines "sonstigen geschäftlichen Betriebes". Auch bedarf es in einem solchen Fall nicht der auf die Erzielung eines Gewinnes gerichteten Absicht. Ein Geschäftsbetrieb kann auch dann vorliegen, wenn die konkrete Leistung nur gegenüber einem einzigen Vertragspartner erfüllt wird, wie im Falle einer auf Dauer gerichteten Einnahmequelle eines Landwirts aus der Verpachtung einer Liegenschaft zum Zweck der Gesteinsgewinnung aufgezeigt wurde (1 Ob 614/93, insoweit nicht veröffentlicht in ecolex 1994, 755).

Unstrittig ist hier, daß der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag die Entsorgung der Abwässer von der in dem Vertrag genannten Liegenschaften sicherstellen soll. Dies geschah im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zweifelsohne in einem auf Dauer angelegten Betrieb mit eigener Organisation und die klagende Partei beteiligte sich durch den Abschluß eines Anschluß- und Entsorgungsvertrages mit der beklagten Partei erkennbar am wirtschaftlichen Leben, wobei dieser Leistungsaustausch auf eigene Rechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgte. In einem solchen Fall liegt aber eine Forderung aus einem "geschäftlichen Betrieb im Sinn des § 1486 Z 1 ABGB vor (1 Ob 565/92).Unstrittig ist hier, daß der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag die Entsorgung der Abwässer von der in dem Vertrag genannten Liegenschaften sicherstellen soll. Dies geschah im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zweifelsohne in einem auf Dauer angelegten Betrieb mit eigener Organisation und die klagende Partei beteiligte sich durch den Abschluß eines Anschluß- und Entsorgungsvertrages mit der beklagten Partei erkennbar am wirtschaftlichen Leben, wobei dieser Leistungsaustausch auf eigene Rechnung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgte. In einem solchen Fall liegt aber eine Forderung aus einem "geschäftlichen Betrieb im Sinn des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB vor (1 Ob 565/92).

Die klagende Partei stellt die Anwendung des § 1486 Z 1 ABGB auch mit dem weiteren Argument in Abrede, daß der Gegenstand ihrer Klage nur ein Entgelt für den Anschluß des Kanals der beklagten Partei darstelle, ohne daß dem eine "Leistung" der Klägerin gegenüberstehe. Dem ist zu entgegnen, daß der Kanalisationsbeitrag gemäß § 1 des stmk. Kanalabgabengesetzes 1955 als einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage zu erheben ist. Auf den gg. Vertrag umgelegt bedeutet dies, daß der hier eingeforderte Betrag - unabhängig von entgeltspflichtigen Folgeleistungen der Klägerin - an sich das Entgelt für Leistungen der klagenden Gemeinde, nämlich Errichtung und Erweiterung der Kanalanlage, an die angeschlossen wurde, darstellt.Die klagende Partei stellt die Anwendung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB auch mit dem weiteren Argument in Abrede, daß der Gegenstand ihrer Klage nur ein Entgelt für den Anschluß des Kanals der beklagten Partei darstelle, ohne daß dem eine "Leistung" der Klägerin gegenüberstehe. Dem ist zu entgegnen, daß der Kanalisationsbeitrag gemäß Paragraph eins, des stmk. Kanalabgabengesetzes 1955 als einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage zu erheben ist. Auf den gg. Vertrag umgelegt bedeutet dies, daß der hier eingeforderte Betrag - unabhängig von entgeltspflichtigen Folgeleistungen der Klägerin - an sich das Entgelt für Leistungen der klagenden Gemeinde, nämlich Errichtung und Erweiterung der Kanalanlage, an die angeschlossen wurde, darstellt.

Ausgehend von dem von der klagenden Partei selbst zugestandenen Fälligkeitszeitpunkt (25.1.1990) war im Zeitpunkt der Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB somit bereits abgelaufen.Ausgehend von dem von der klagenden Partei selbst zugestandenen Fälligkeitszeitpunkt (25.1.1990) war im Zeitpunkt der Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB somit bereits abgelaufen.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E45913 02A05015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00501.95.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19970410_OGH0002_0020OB00501_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten