TE OGH 1997/4/10 2Ob77/97f

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 28.März 1979 geborenen Birgit L*****, vertreten durch Dr.Eduard Pranz und andere Rechtsanwälte in St.Pölten, infolge Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 11.Dezember 1996, GZ 10 R 431/96a-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 8.November 1996, GZ 1 P 2612/95d-16, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wie folgt zu lauten hat:

"Der Vater Anton L*****, ist schuldig, ab 1.Oktober 1996 der mj.Birgit L***** bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.800 jeweils am Ersten eines jeden Monats im vorhinein, die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Beträge jedoch binnen 14 Tagen, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der am 28.3.1979 geborenen Birgit wurde am 7.9.1994 geschieden, die Obsorge kommt der Mutter allein zu. In der gemäß § 55 a EheG geschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich der Vater ua, ab Rechtskraft der Scheidung (27.9.1994) für Birgit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.000 zu bezahlen. Diesem Vergleich lag ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von S 22.000, 14 x jährlich, zugrunde, weiters das Fehlen zusätzlicher Sorgepflichten.Die Ehe der Eltern der am 28.3.1979 geborenen Birgit wurde am 7.9.1994 geschieden, die Obsorge kommt der Mutter allein zu. In der gemäß Paragraph 55, a EheG geschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich der Vater ua, ab Rechtskraft der Scheidung (27.9.1994) für Birgit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 4.000 zu bezahlen. Diesem Vergleich lag ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von S 22.000, 14 x jährlich, zugrunde, weiters das Fehlen zusätzlicher Sorgepflichten.

Am 24.9.1996 beantragte der Vater seinen monatlichen Unterhaltsbetrag ab 1.10.1996 auf S 2.000 herabzusetzen, weil die Minderjährige eine Friseurlehre begonnen habe; sie habe laut Kollektivvertrag einen Anspruch auf Lehrlingsentschädigung von brutto S 6.235 zuzüglich Urlaubs- und Weihnachsgeld und Trinkgeldern.

Die Minderjährige sprach sich gegen den Herabsetzungsantrag aus und wendete ein, von der Lehrlingsentschädigung auch noch die Kosten der Berufsschule und für zusätzliche Materialien tragen zu müssen. Außerdem könne der Unterhaltsbetrag nur dann reduziert werden, wenn Unterhalt und Lehrlingsentschädigung die Mindestpension überstiegen.

Das Erstgericht setzte den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbetrag mit Wirkung vom 1.10.1996 auf monatlich S 2.000 fest. Es ging dabei von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters von S 26.224,15 und einer durchschnittlichen monatlichen Lehrlingsentschädigung des Kindes seit August 1996 in der Höhe von S 5.976,40 aus; das von der Minderjährigen selbst zu tragende Schulgeld für den Besuch der Landesberufsschule in der Zeit vom 2.9. bis 9.11.1996 ermittelte es mit S 6.900, weshalb es zu einer anrechenbaren Lehrlingsentschädigung von S 5.401,40 gelangte. Ausgehend von einer Mindestpension im Monatsschnitt von S 9.201,50 verbleibe ein ungedeckter Restunterhaltsbedarf von S 3.800,10, der auf den betreuenden und den geldunterhaltspflichtigen Elternteil im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen sei. Dementsprechend sei der vom Vater zu leistende Geldunterhalt ab 1.10.1996 auf monatlich S 2.000 herabzusetzen.

Das von der Minderjährigen angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.

Zur Behauptung, der Unterhaltsschuldner sei Landwirt und lebe in guten Vermögensverhältnissen, verwies das Rekursgericht auf das Neuerungsverbot, weshalb von einem Durchschnittseinkommen des Vaters von S 26.224,15 auszugehen sei.

Im übrigen führte das Rekursgericht aus, es seien bei der Berücksichtigung des Lehrlingseinkommens die Grundsätze der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 560/92 anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten seien noch als "einfach" im Sinne der zitierten Entscheidung anzusehen. Einfache Verhältnisse würden dann vorliegen, wenn der geschuldete Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltsschuldners oder dessen Sorgepflichten verhältnismäßig gering sei. Unter Berufung auf Schwimann (Unterhaltsrecht 66) vertrat das Rekursgericht die Ansicht, es sei gerechtfertigt, einfache Lebensverhältnisse der Beteiligten dann anzunehmen, wenn der bisher geschuldete Geldunterhalt unter dem Regelbedarf lag. In diesen Fällen erfolge eine Alimentierung des Kindes jedenfalls nicht über dem Durchschnitt (der durch den Regelbedarf repräsentiert werde), es bestehe daher auch kein Anlaß, dem in Berufsausbildung stehenden Kind einen Bedarf über das Ausmaß des Richtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG hinaus zuzugestehen; ein darüber hinausgehender höherer Lebensstandard seiner Eltern, an dem das Kind grundsätzlich auch während seiner Lehrzeit angemessen teilnehmen solle (RZ 1992/3), liege in solchen Fällen eben nicht vor.Im übrigen führte das Rekursgericht aus, es seien bei der Berücksichtigung des Lehrlingseinkommens die Grundsätze der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 560/92 anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten seien noch als "einfach" im Sinne der zitierten Entscheidung anzusehen. Einfache Verhältnisse würden dann vorliegen, wenn der geschuldete Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltsschuldners oder dessen Sorgepflichten verhältnismäßig gering sei. Unter Berufung auf Schwimann (Unterhaltsrecht 66) vertrat das Rekursgericht die Ansicht, es sei gerechtfertigt, einfache Lebensverhältnisse der Beteiligten dann anzunehmen, wenn der bisher geschuldete Geldunterhalt unter dem Regelbedarf lag. In diesen Fällen erfolge eine Alimentierung des Kindes jedenfalls nicht über dem Durchschnitt (der durch den Regelbedarf repräsentiert werde), es bestehe daher auch kein Anlaß, dem in Berufsausbildung stehenden Kind einen Bedarf über das Ausmaß des Richtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, /, b, b und Litera b, ASVG hinaus zuzugestehen; ein darüber hinausgehender höherer Lebensstandard seiner Eltern, an dem das Kind grundsätzlich auch während seiner Lehrzeit angemessen teilnehmen solle (RZ 1992/3), liege in solchen Fällen eben nicht vor.

Im vorliegenden Fall sei der Vater aufgrund des Vergleiches vom 7.9.1994 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 4.000 verpflichtet. Bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses habe der Regelbedarf für Kinder in der Altersgruppe der mj.Birgit S 4.110 betragen, 1995 habe er S 4.210 ausgemacht, 1996 S 4.280. Die mj.Birgit sei daher nicht überdurchschnittlich alimentiert worden und seien zwar nicht einfache Lebensverhältnisse im eigentlichen Sinn des Wortes, wohl aber jedenfalls nicht überdurchschnittliche Verhältnisse auf Seiten der Beteiligten gegeben, die zu einer von der Entscheidung des verstärkten Senates abweichenden Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit nötigen würden. Davon ausgehend habe das Erstgericht aber den verbleibenden Geldunterhalt der Minderjährigen richtig berechnet:

Der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a/bb und lit b ASVG habe im Jahre 1996 S 9.201,50 monatlich betragen. Ab diesem Betrag sei die Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen anzunehmen. Hievon sei die Lehrlingsentschädigung von S 5.401,40 abzuziehen, sodaß ein ungedeckter Restunterhaltsbedarf von S 3.800,10 verbleibe. Das Eigeneinkommen sei im Sinne der zitierten Entscheidung auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der die Minderjährige angehöre, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen. Dieses Verhältnis betrage rund 1 : 1, weshalb der Rekurs nicht berechtigt sei.Der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, /, b, b und Litera b, ASVG habe im Jahre 1996 S 9.201,50 monatlich betragen. Ab diesem Betrag sei die Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen anzunehmen. Hievon sei die Lehrlingsentschädigung von S 5.401,40 abzuziehen, sodaß ein ungedeckter Restunterhaltsbedarf von S 3.800,10 verbleibe. Das Eigeneinkommen sei im Sinne der zitierten Entscheidung auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteils im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, der die Minderjährige angehöre, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen. Dieses Verhältnis betrage rund 1 : 1, weshalb der Rekurs nicht berechtigt sei.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil es einer Auslegung des Begriffes der einfachen Lebensverhältnisse bedürfe und zu klären sei, unter welchen Voraussetzungen Selbsterhaltungsfähigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes nicht bereits bei einem Einkommen in der Höhe des zitierten Richtsatzes eintrete und somit die im vorliegenden Fall angewendete Methode der Anrechnung des Eigeneinkommens unrichtig sei.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Antrag des Vaters auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus den vom Rekursgericht aufgezeigten Gründen zulässig, er ist zum Teil auch berechtigt.

Die Minderjährige macht in ihrem Rechtsmittel geltend, das Rekursgericht habe zu Unrecht einfache Verhältnisse angenommen und sohin den ihr zustehenden Unterhaltsbetrag unrichtig berechnet.

Hiezu wurde erwogen:

In der schon zitierten Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob

560/92 (= SZ 65/114 = EFSlg 68.474 = EvBl 1993/12 = JBl 1993, 238 =

ÖA 1992, 147 = RdW 1992, 368) wurde ausgesprochen, daß bei einfachen

Verhältnissen der Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Sinne des § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG als Richtschnur für die Beurteilung, ob Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen sei, zu gelten habe. Bei Vorliegen derartiger einfacher Verhältnisse sei das Einkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, welcher der Minderjährige angehörige, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen. Einfache Lebensverhältnisse seien vor allem in den Fällen gegeben, in welchen der geschuldete Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltsschuldners oder dessen Sorgepflichten verhältnismäßig gering sei. Von derartigen einfachen Lebensverhältnissen kann aber nicht gesprochen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Durchschnittseinkommen des unterhaltspflichtigen Vaters S 26.000 übersteigt und keine weiteren Sorgepflichten bestehen. Der nach der Prozentmethode (22 %) zu ermittelnde Unterhalt würde ca S 5.770 im Monat betragen und somit den Regelbedarf bei weitem übersteigen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, wonach bei der Beurteilung der Frage, ob einfache Verhältnisse vorliegen, darauf abzustellen ist, ob der bisher geschuldete Unterhalt den Regelbedarf überschreitet, ist nach Ansicht des erkennenden Senates darauf abzustellen, ob der nach der Prozentmethode zu ermittelnde Betrag den Regelbedarf übersteigt (so auch Gitschthaler, Einige Probleme des Kindesunterhaltsrechts, ÖJZ 1994, 10 [15]; Schwimann/Schwimann, ABGB**2 I § 140 Rz 89; anders ÖA 1991, 78 und RZ 1992/3). Stellt man nämlich im vorliegenden Fall - wie es das Rekursgericht getan hat - auf den bisher geschuldeten Unterhalt ab, dann bleibt unberücksichtigt, daß dieser viel zu niedrig war. Der im Vergleich vom 7.9.1994 festgelegte Unterhalt beträgt nämlich nur rund 16 % des monatlichen Nettoeinkommens (S 22.000 x 14 : 12 = S 25.666), er liegt sohin beträchtlich unter dem für Durchschnittsverhältnisse geltenden Unterhaltssatz von 22 % für die über 15jährige Pflegebefohlene.Verhältnissen der Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und Litera b, ASVG als Richtschnur für die Beurteilung, ob Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen sei, zu gelten habe. Bei Vorliegen derartiger einfacher Verhältnisse sei das Einkommen des Minderjährigen auf die Leistungen des geldunterhaltspflichtigen und des betreuenden Elternteiles im Verhältnis zwischen dem Durchschnittsbedarf der Altersgruppe, welcher der Minderjährige angehörige, und dessen Differenz zur Mindestpensionshöhe anzurechnen. Einfache Lebensverhältnisse seien vor allem in den Fällen gegeben, in welchen der geschuldete Unterhaltsbetrag wegen des Einkommens des Unterhaltsschuldners oder dessen Sorgepflichten verhältnismäßig gering sei. Von derartigen einfachen Lebensverhältnissen kann aber nicht gesprochen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Durchschnittseinkommen des unterhaltspflichtigen Vaters S 26.000 übersteigt und keine weiteren Sorgepflichten bestehen. Der nach der Prozentmethode (22 %) zu ermittelnde Unterhalt würde ca S 5.770 im Monat betragen und somit den Regelbedarf bei weitem übersteigen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, wonach bei der Beurteilung der Frage, ob einfache Verhältnisse vorliegen, darauf abzustellen ist, ob der bisher geschuldete Unterhalt den Regelbedarf überschreitet, ist nach Ansicht des erkennenden Senates darauf abzustellen, ob der nach der Prozentmethode zu ermittelnde Betrag den Regelbedarf übersteigt (so auch Gitschthaler, Einige Probleme des Kindesunterhaltsrechts, ÖJZ 1994, 10 [15]; Schwimann/Schwimann, ABGB**2 römisch eins Paragraph 140, Rz 89; anders ÖA 1991, 78 und RZ 1992/3). Stellt man nämlich im vorliegenden Fall - wie es das Rekursgericht getan hat - auf den bisher geschuldeten Unterhalt ab, dann bleibt unberücksichtigt, daß dieser viel zu niedrig war. Der im Vergleich vom 7.9.1994 festgelegte Unterhalt beträgt nämlich nur rund 16 % des monatlichen Nettoeinkommens (S 22.000 x 14 : 12 = S 25.666), er liegt sohin beträchtlich unter dem für Durchschnittsverhältnisse geltenden Unterhaltssatz von 22 % für die über 15jährige Pflegebefohlene.

Im Hinblick darauf, daß einfache Lebensverhältnisse im Sinne der Entscheidung 1 Ob 560/92 nicht gegeben sind, kann die in dieser Entscheidung angestellte Berechnung der Anrechnung des Eigeneinkommens auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden.

Da nicht nur eine Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen vorliegt, ist auch die Relation des Vergleiches vom 7.9.1994 der vorliegenden Entscheidung nicht zugrundezulegen (EFSlg 62.575 ua).

Für überdurchschnittliche Verhältnisse hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 528/93 (= EFSlg 71.557 = ÖA 1994, 20 U 84) ausgeführt, Betreuungsleistungen würden ihrer Natur nach im allgemeinen nach Art und Umfang Kindern einer bestimmten Altersgruppe unabhängig von den durch Geldunterhalt zu befriedigenden Bedürfnissen in gleicher Weise erbracht. Die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem ASVG-Richtsatz stelle in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung dar. Das Eigeneinkommen sei im Verhältnis von Betreuungsaufwand und Geldunterhaltsanspruch (Prozentmethode) auf betreuenden und geldalimenationspflichtigen Elternteil aufzuteilen (Gitschthaler aaO 15). Dieser Ansicht schließt sich auch der erkennende Senat an. Der vom bisherigen Geldunterhalt abzuziehende Teil des Kindeseinkommens errechnet sich also wie folgt (s Schwimann aaO): Kindeseinkommen x Geldunterhalt : (Geldunterhalt [Prozentmethode] + Differenz zwischen Mindestpension und Regelbedarf). Der von Schwimann (aaO) vorgeschlagenen abweichenden Berechnungsmethode ist hingegen nicht zu folgen, weil die ihr offensichtlich zugrundeliegende Annahme, der Umfang und damit der Wert der Betreuungsleistungen sei je nach den Einkommensverhältnissen der Kindeseltern verschieden, nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht.

Bei der Anwendung der dargestellten Berechnung ist im vorliegenden Fall von folgenden Werten auszugehen: Geldunterhaltsanspruch nach der Prozentmethode: S 5.770 (S 26.224,15 x 22 %), Kindeseinkommen S 5.400, Regelbedarf S 4.280, Richtsatz S 9.200. Vom Geldunterhaltsanspruch (Prozentmethode) von S 5.770 ist sohin abzuziehen ein Betrag von rund S 2.900 (S 5.400 x S 5.770 : [S 5.770 + S 4.920]), sodaß ein Geldunterhaltsanspruch von rund S 2.900 verbleibt.

Es war sohin dem Rekurs der Minderjährigen teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E46129 02A00777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00077.97F.0410.000

Dokumentnummer

JJT_19970410_OGH0002_0020OB00077_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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