Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Bernhard Rupp (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Svetosar R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Erhart Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1996, GZ 8 Rs 255/96w-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. Juni 1996, GZ 8 Cgs 180/94g-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d Abs 1 ASVG, weil er nicht in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Z 3).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253, d Absatz eins, ASVG, weil er nicht in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Ziffer 3,).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG solche sind, die in ihrem Kernbereich im wesentlichen ähnliche physische oder psychische Anforderungen unter anderem an Intelligenz, Kenntnisse, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Handfertigkeit, Körperkraft, Körperhaltung, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit stellen. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen; umgekehrt führen Übereinstimmungen im Randbereich nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit (10 ObS 145/95 - unveröffentlicht; 10 ObS 2061/96b - teilw. veröff. ARD 4793/29/96; ähnlich bereits SSV-NF 2/53 = SZ 61/138 ua zu den vergleichbaren, inzwischen aufgehobenen Bestimmungen der §§ 255 Abs 4 lit c 273 Abs 3 lit c ASVG).Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gleichartige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3, ASVG solche sind, die in ihrem Kernbereich im wesentlichen ähnliche physische oder psychische Anforderungen unter anderem an Intelligenz, Kenntnisse, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Handfertigkeit, Körperkraft, Körperhaltung, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit stellen. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen; umgekehrt führen Übereinstimmungen im Randbereich nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit (10 ObS 145/95 - unveröffentlicht; 10 ObS 2061/96b - teilw. veröff. ARD 4793/29/96; ähnlich bereits SSV-NF 2/53 = SZ 61/138 ua zu den vergleichbaren, inzwischen aufgehobenen Bestimmungen der Paragraphen 255, Absatz 4, Litera c, 273 Absatz 3, Litera c, ASVG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die vom Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten als Glasabträger, Schweißer und Hausarbeiter nicht als "gleichartig" im Sinne des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG angesehen werden können. Die Auffassung des Revisionswerbers, es handle sich bei den ersten beiden der genannten Tätigkeiten um das homogene Berufsbild "Facharbeit" oder "Schwerarbeit", ist nicht zielführend, weil damit nichts über die oben definierte Gleichartigkeit der betreffenden Arbeiten ausgesagt wird.Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die vom Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten als Glasabträger, Schweißer und Hausarbeiter nicht als "gleichartig" im Sinne des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3, ASVG angesehen werden können. Die Auffassung des Revisionswerbers, es handle sich bei den ersten beiden der genannten Tätigkeiten um das homogene Berufsbild "Facharbeit" oder "Schwerarbeit", ist nicht zielführend, weil damit nichts über die oben definierte Gleichartigkeit der betreffenden Arbeiten ausgesagt wird.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E46034 10C01047European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00104.97K.0415.000Dokumentnummer
JJT_19970415_OGH0002_010OBS00104_97K0000_000