TE OGH 1997/4/15 3R37/97a

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Mayer als Vorsitzenden, sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Vogel und Dr.Jelinek in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, Rechtsanwalt, D*****, als Masseverwalter im Konkurs der H*****, vertreten durch P*****, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch D*****, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen S 17,950.000,- s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 27.1.1997, 32 Cg 21/97y-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der angefochtene Beschluß wird als n i c h t i g a u f g e h o b e n

und der Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dem Landesgericht Salzburg zu 6 Cg 33/97z zur Entscheidung überwiesen.

Die Rekurskosten bilden weitere Verfahrenskosten.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der klagende Masseverwalter brachte seine mit 13.1.1997 überreichte Klage verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO beim Handelsgericht Wien ein. Die Klage war primär auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Punktes VII) 7) Abs 2 der zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerim im Rahmen des Total-unternehmervertrages vom 24.2.1993 vereinbarten Rechtlichen Vertragsbedingungen wegen Sittenwidrigkeit gerichtet. Hilfsweise focht der Kläger diese Bestimmung gemäß § 28 Z 1 KO an und machte deren Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern geltend.Der klagende Masseverwalter brachte seine mit 13.1.1997 überreichte Klage verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis f ZPO beim Handelsgericht Wien ein. Die Klage war primär auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Punktes römisch VII) 7) Absatz 2, der zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerim im Rahmen des Total-unternehmervertrages vom 24.2.1993 vereinbarten Rechtlichen Vertragsbedingungen wegen Sittenwidrigkeit gerichtet. Hilfsweise focht der Kläger diese Bestimmung gemäß Paragraph 28, Ziffer eins, KO an und machte deren Unwirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern geltend.

Mit Beschluß vom 16.1.1997 wies das Erstgericht die gegenständliche Klage wegen sachlicher (gemeint wohl: örtlicher) Unzuständigkeit zurück und führte in seiner Begründung aus, daß der Kläger zwei verschiedene Ansprüche aus jeweils unterschiedlichem Sachvorbringen abgeleitet hätte. Für die Frage der Zuständigkeitsprüfung wäre aber ausschließlich das zum Hauptbegehren erstattete Sachbegehren maßgeblich gewesen, während das Eventualsachvorbringen unbeachtlich sei (OLG Wien 3 R 153/96h). Da das Hauptbegehren ein allgemeiner Feststellungsanspruch sei und die Beklagte ihren Sitz nicht im Sprengel des angerufenen Gerichtes habe, sei dieses daher für die Klage unzuständig.

Auf Grund des rechtzeitig gestellten Überweisungsantrages nach § 230a ZPO hob das Erstgericht mit Beschluß vom 27.1.1997 den Zurückweisungsbeschluß auf und überwies die Rechtssache an das Landesgericht Salzburg, wo sie derzeit zur AZ 6 Cg 33/97z anhängig ist. Mit dem angefochtenen Beschluß vom selben Tag (ON 4) bewilligte es allerdings dem Kläger die Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß.Auf Grund des rechtzeitig gestellten Überweisungsantrages nach Paragraph 230 a, ZPO hob das Erstgericht mit Beschluß vom 27.1.1997 den Zurückweisungsbeschluß auf und überwies die Rechtssache an das Landesgericht Salzburg, wo sie derzeit zur AZ 6 Cg 33/97z anhängig ist. Mit dem angefochtenen Beschluß vom selben Tag (ON 4) bewilligte es allerdings dem Kläger die Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten aus den Gründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung, unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrages gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 65 Abs 2 ZPO hat über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden. Da sich das Erstgericht zur Entscheidung über die eingebrachte Klage nicht für zuständig erachtet und dies in seinem Zurückweisungsbeschluß vom 16.1.1997 ausgesprochen hat, war es auch zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unzustän- dig.Gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZPO hat über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stets das Prozeßgericht erster Instanz zu entscheiden. Da sich das Erstgericht zur Entscheidung über die eingebrachte Klage nicht für zuständig erachtet und dies in seinem Zurückweisungsbeschluß vom 16.1.1997 ausgesprochen hat, war es auch zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag unzustän- dig.

Gemäß §§ 514 Abs 2, 477 Abs 1 Z 3 ZPO war der angefochtene Beschluß als nichtig aufzuheben, weil er vom Erstgericht zu einem Zeitpunkt gefaßt wurde, als es sich bereits in der Hauptsache für unzuständig erklärt hatte, sodaß es auch durch ausdrückliche Parteienvereinbarung für die Bewilligung des Verfahrenshilfeantrages nicht mehr zuständig gemacht hätte werden können.Gemäß Paragraphen 514, Absatz 2,, 477 Absatz eins, Ziffer 3, ZPO war der angefochtene Beschluß als nichtig aufzuheben, weil er vom Erstgericht zu einem Zeitpunkt gefaßt wurde, als es sich bereits in der Hauptsache für unzuständig erklärt hatte, sodaß es auch durch ausdrückliche Parteienvereinbarung für die Bewilligung des Verfahrenshilfeantrages nicht mehr zuständig gemacht hätte werden können.

Nicht geteilt wird vom erkennenden Senat die Ansicht, daß das zur Führung des Prozesses unzuständige Gericht den Verfahrenshilfeantrag in einem solchen Fall wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen hätte (OLG Wien, 2 Nc 2/83; 2 R 55/84). Diese meritorische Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag würde nämlich die prinzipielle Zuständigkeit des Erstgerichtes voraussetzen, welche gerade nicht gegeben ist. Richtigerweise sind gemeinsam mit der Klage oder nach Klagseinbringung bei einem unzuständigen Erstgericht gestellte Verfahrenshilfeanträge zurückzuweisen (OLG Wien, 11 R 267/86; 13 R 297/86; 14 R 99/86). In diesem Fall hat nämlich die Antragstellerin analog zu § 230a ZPO die Möglichkeit, die Überweisung des Verfahrenshilfeantrages (gemeinsam mit der Klage) an das eigentlich zuständige Prozeßgericht zu beantragen, wodurch sie insbesondere nicht Gefahr läuft, den für die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren nach § 64 Abs 3 ZPO maßgeblichen Stichtag der Antragstellung zu verlieren. Genau das wäre aber der Fall, wenn der Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen würde. Im vorliegenden Fall ist allerdings statt der prinzipiell richtigen Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen der besonderen Konstellation - das Hauptverfahren ist bereits einem bestimmten anderen Gericht überwiesen worden - eine amtswegige Überweisung vorzunehmen. Zwar ist § 44 JN kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auf das in der ZPO geregelte - und hier anzuwendende - streitige Verfahren nicht anwendbar (eine Überweisung des Verfahrenshilfeantrages nach dieser Bestimmung wäre nur möglich, wenn er vor Klagseinbringung gestellt worden wäre - OLG Wien, WR 280), doch spricht die Prozeßökonomie nach Ansicht des Rekursgerichtes für eine analoge Anwendung des § 475 Abs 2 ZPO. Dies insbesondere, weil ein Verfahrenshilfeantrag ein Rechtschutzbegehren im weiteren Sinne darstellt und für Rekurse gegen Beschlüsse über derartige Anträge die Analogiefähigkeit der Vorschriften über die Berufung überwiegend bejaht wird (Fasching IV 373f, 381f; Lb**2 RZ 1969; Kodek in Rechberger ZPO RZ 5 vor § 514; gegen eine Überweisung - allerdings ohne § 475 Abs 2 ZPO zu prüfen -; OLG Wien, WR 60).Nicht geteilt wird vom erkennenden Senat die Ansicht, daß das zur Führung des Prozesses unzuständige Gericht den Verfahrenshilfeantrag in einem solchen Fall wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen hätte (OLG Wien, 2 Nc 2/83; 2 R 55/84). Diese meritorische Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag würde nämlich die prinzipielle Zuständigkeit des Erstgerichtes voraussetzen, welche gerade nicht gegeben ist. Richtigerweise sind gemeinsam mit der Klage oder nach Klagseinbringung bei einem unzuständigen Erstgericht gestellte Verfahrenshilfeanträge zurückzuweisen (OLG Wien, 11 R 267/86; 13 R 297/86; 14 R 99/86). In diesem Fall hat nämlich die Antragstellerin analog zu Paragraph 230 a, ZPO die Möglichkeit, die Überweisung des Verfahrenshilfeantrages (gemeinsam mit der Klage) an das eigentlich zuständige Prozeßgericht zu beantragen, wodurch sie insbesondere nicht Gefahr läuft, den für die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren nach Paragraph 64, Absatz 3, ZPO maßgeblichen Stichtag der Antragstellung zu verlieren. Genau das wäre aber der Fall, wenn der Verfahrenshilfeantrag wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen würde. Im vorliegenden Fall ist allerdings statt der prinzipiell richtigen Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen der besonderen Konstellation - das Hauptverfahren ist bereits einem bestimmten anderen Gericht überwiesen worden - eine amtswegige Überweisung vorzunehmen. Zwar ist Paragraph 44, JN kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auf das in der ZPO geregelte - und hier anzuwendende - streitige Verfahren nicht anwendbar (eine Überweisung des Verfahrenshilfeantrages nach dieser Bestimmung wäre nur möglich, wenn er vor Klagseinbringung gestellt worden wäre - OLG Wien, WR 280), doch spricht die Prozeßökonomie nach Ansicht des Rekursgerichtes für eine analoge Anwendung des Paragraph 475, Absatz 2, ZPO. Dies insbesondere, weil ein Verfahrenshilfeantrag ein Rechtschutzbegehren im weiteren Sinne darstellt und für Rekurse gegen Beschlüsse über derartige Anträge die Analogiefähigkeit der Vorschriften über die Berufung überwiegend bejaht wird (Fasching römisch IV 373f, 381f; Lb**2 RZ 1969; Kodek in Rechberger ZPO RZ 5 vor Paragraph 514 ;, gegen eine Überweisung - allerdings ohne Paragraph 475, Absatz 2, ZPO zu prüfen -; OLG Wien, WR 60).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO, weil weder endgültig über den Verfahrenshilfeantrag abgesprochen werden konnte, noch ein Zwischenstreit zur Klärung der Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe durchgeführt wurde (Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 72).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO, weil weder endgültig über den Verfahrenshilfeantrag abgesprochen werden konnte, noch ein Zwischenstreit zur Klärung der Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe durchgeführt wurde (Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 72,).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO.

Anmerkung

EW00188 03R00377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:00300R00037.97A.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19970415_OLG0009_00300R00037_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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