TE Vwgh Beschluss 2006/7/6 AW 2005/04/0072

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
58/02 Energierecht;

Norm

MinroG 1999 §178 Abs1;
MinroG 1999 §179 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der J Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. H, Mag. W, Dr. G, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Juli 2005, Zl. EnRo(Ge)-106289/7-2005- Myh/Ti, betreffend Erteilung von Aufträgen gemäß § 178 Abs. 1 MinroG, erhobenen und zur hg. Zl. 2005/04/0226 protokolierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Juli 2005 wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 178 Abs. 1 MinroG näher beschriebene Aufträge erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Demgegenüber wäre für die Beschwerdeführerin mit dem sofortigen Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil sie allenfalls - in Entsprechung von Bescheiden der Abfallwirtschaftsbehörde vorgenommene - Deponierungsmaßnahmen zur Vermessung der Grubensohlen mit ernormen, wirtschaftlich nicht zu vertretenden Arbeits- und Kostenaufwand ausheben und danach wieder verfüllen müsste. Dies treffe auch für die Auffüllung der Abbauöffnung auf den im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Grünstücken zu.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Bei der Entscheidung über einen auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag, einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind. Nach den nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid fand ein Abbau unter die genehmigte Abbausohle statt und betreffen die erteilten Aufträge gemäß § 178 Abs. 1 MinroG diesen Bereich bzw. dessen Wiederverfüllung. Die erteilten Aufträge dienen daher dazu, einen vorschriftswidrigen Zustand zu beheben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass von diesem vorschriftswidrigen Zustand eine Gefährdung von Interessen im Sinn des § 179 Abs. 3 MinroG, insbesondere eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen, etwa auf Grund nicht ausreichender Standsicherheit der bestehenden Bruchwände, ausgeht. Die Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen ist aber unter das Tatbestandsmerkmal zwingender öffentlicher Interessen des § 30 Abs. 2 VwGG zu subsumieren.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 6. Juli 2006

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005040072.A00

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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