TE OGH 1997/4/15 10Ob98/97b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Aufteilungssache der Antragstellerin Elfriede G*****, vertreten durch Dr.Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner Franz G*****, vertreten durch Dr.Christa Grohmann, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen Aufteilung des ehelichen Vermögens infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 27. Jänner 1997, GZ 1 R 13/97g-61, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Soweit der Rechtsmittelwerber Nichtigkeit infolge Anordnung einer pfandrechtlichen Sicherstellung (hinsichtlich der ihm auferlegten Ausgleichszahlung) durch das Rekursgericht ohne zugrundeliegenden Antrag der Antragstellerin behauptet, ist ihm zu erwidern, daß ein derartiger Antrag bereits mit Schriftsatz vom 11.1.1996 (ON 39) - gemeinsam mit jenem auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung - ausdrücklich gestellt worden ist. Die Behauptung des Gegenteils ist somit aktenwidrig. Im übrigen sieht § 94 Abs 2 EheG eine derartige Sicherstellung bei Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen ausdrücklich vor (4 Ob 588/88: ebenfalls hypothekarische Sicherstellung im Falle der Anordnung einer Ausgleichszahlung in Teilbeträgen). Die diesbezügliche Entscheidung des Rekursgerichtes steht damit sowohl mit dem Gesetz als auch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang.1.) Soweit der Rechtsmittelwerber Nichtigkeit infolge Anordnung einer pfandrechtlichen Sicherstellung (hinsichtlich der ihm auferlegten Ausgleichszahlung) durch das Rekursgericht ohne zugrundeliegenden Antrag der Antragstellerin behauptet, ist ihm zu erwidern, daß ein derartiger Antrag bereits mit Schriftsatz vom 11.1.1996 (ON 39) - gemeinsam mit jenem auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung - ausdrücklich gestellt worden ist. Die Behauptung des Gegenteils ist somit aktenwidrig. Im übrigen sieht Paragraph 94, Absatz 2, EheG eine derartige Sicherstellung bei Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen ausdrücklich vor (4 Ob 588/88: ebenfalls hypothekarische Sicherstellung im Falle der Anordnung einer Ausgleichszahlung in Teilbeträgen). Die diesbezügliche Entscheidung des Rekursgerichtes steht damit sowohl mit dem Gesetz als auch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang.

2.) In der Rechtsrüge wird ausschließlich die Einbeziehung der ursprünglich beiden Eheleuten gemeinsam, später dem Antragsgegner allein gehörigen Liegenschaft EZ 354 KG S***** ins Aufteilungsvermögen gerügt. Auch hiebei ist das Rekursgericht jedoch den Grundsätzen gefolgt, welche die Rechtsprechung entwickelt hat. Damit eine Sache nicht der Aufteilung nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegt, muß sie nämlich "zu einem Unternehmen gehören". Zwar können auch Liegenschaften im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb darunterfallen (Pichler in Rummel, ABGB II**2, Rz 9 zu § 82 EheG; Feil/Holeschofsky, Unterhalt und Vermögensrechte nach der Scheidung**2, Rz 18 zu § 82 EheG; SZ 57/19, JBl 1986, 119, 5 Ob 511/86, 3 Ob 544/87 = EFSlg 57.331), entscheidend ist jedoch, daß das betreffende Grundstück vom Eigentümer auch tatsächlich zu einem solchen Unternehmen oder Betrieb gewidmet war (8 Ob 569/85 = EFSlg 48.935, 3 Ob 510/89 = EFSlg 60.366, 3 Ob 553/90, RZ 1991/3, 8 Ob 1651/93). Von einer derartigen, auch nach außen in Erscheinung tretenden (6 Ob 588, 589/95) Widmung für Unternehmenszwecke (im Sinne einer selbstständigen organisierten Erwerbsgelegenheit: 4 Ob 1630/95), kann jedoch nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen keine Rede sein: Danach war der Revisionsrekurswerber - anders als seine Gattin - überhaupt nie in der Landwirtschaft tätig, sondern schon bei Eheabschluß 1963 als Arbeiter zunächst bei der Firma M*****, später in einer Papierfabrik tätig. Die ihnen 15 Jahre später (1978) von der Schwester bzw Schwägerin überlassenen Liegenschaften, bestehend aus unverbauten Wiesen und Waldflächen, wurden lediglich insofern wirtschaftlich genützt, als die Wiesen jährlich verpachtet und die Waldflächen durchforstet und einmal für die Privatgarage der Eheleute Dachstuhlholz geschlägert wurde. Auch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (1986) und der kurz zuvor erfolgten Übertragung des Hälfteanteils der Antragstellerin an ihren Mann erfolgte durch Letzteren als nunmehrigen Alleineigentümer keine Widmung im Sinne eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Unternehmens; ganz im Gegenteil: die Flächen wurden sukzessive um fast S 4 Mio als Baugründe veräußert.2.) In der Rechtsrüge wird ausschließlich die Einbeziehung der ursprünglich beiden Eheleuten gemeinsam, später dem Antragsgegner allein gehörigen Liegenschaft EZ 354 KG S***** ins Aufteilungsvermögen gerügt. Auch hiebei ist das Rekursgericht jedoch den Grundsätzen gefolgt, welche die Rechtsprechung entwickelt hat. Damit eine Sache nicht der Aufteilung nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG unterliegt, muß sie nämlich "zu einem Unternehmen gehören". Zwar können auch Liegenschaften im Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb darunterfallen (Pichler in Rummel, ABGB II**2, Rz 9 zu Paragraph 82, EheG; Feil/Holeschofsky, Unterhalt und Vermögensrechte nach der Scheidung**2, Rz 18 zu Paragraph 82, EheG; SZ 57/19, JBl 1986, 119, 5 Ob 511/86, 3 Ob 544/87 = EFSlg 57.331), entscheidend ist jedoch, daß das betreffende Grundstück vom Eigentümer auch tatsächlich zu einem solchen Unternehmen oder Betrieb gewidmet war (8 Ob 569/85 = EFSlg 48.935, 3 Ob 510/89 = EFSlg 60.366, 3 Ob 553/90, RZ 1991/3, 8 Ob 1651/93). Von einer derartigen, auch nach außen in Erscheinung tretenden (6 Ob 588, 589/95) Widmung für Unternehmenszwecke (im Sinne einer selbstständigen organisierten Erwerbsgelegenheit: 4 Ob 1630/95), kann jedoch nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen keine Rede sein: Danach war der Revisionsrekurswerber - anders als seine Gattin - überhaupt nie in der Landwirtschaft tätig, sondern schon bei Eheabschluß 1963 als Arbeiter zunächst bei der Firma M*****, später in einer Papierfabrik tätig. Die ihnen 15 Jahre später (1978) von der Schwester bzw Schwägerin überlassenen Liegenschaften, bestehend aus unverbauten Wiesen und Waldflächen, wurden lediglich insofern wirtschaftlich genützt, als die Wiesen jährlich verpachtet und die Waldflächen durchforstet und einmal für die Privatgarage der Eheleute Dachstuhlholz geschlägert wurde. Auch nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (1986) und der kurz zuvor erfolgten Übertragung des Hälfteanteils der Antragstellerin an ihren Mann erfolgte durch Letzteren als nunmehrigen Alleineigentümer keine Widmung im Sinne eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Unternehmens; ganz im Gegenteil: die Flächen wurden sukzessive um fast S 4 Mio als Baugründe veräußert.

Wenn die Vorinstanzen - ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage - daher die betroffenen Liegenschaften als nicht zu einem Unternehmen im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG gehörig qualifizierten und den Wertzuwachs als der Aufteilung zugehörig bejahten, so steht dies mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durchaus im Einklang. Dadurch, daß die betroffenen Liegenschaften niemals Teile eines (landwirtschaftlichen) Unternehmens waren, ist der von der Antragstellerin begehrte und vom Rekursgericht festgesetzte Zuspruch eines Anteiles an diesen Erlösen als Ausgleichszahlung (gegen dessen rechnerische Ermittlung im Revisionsrekurs nichts vorgebracht wird) umsomehr gerechtfertigt und entspräche es auch nicht dem im Aufteilungsverfahren als oberster Grundsatz geltenden Billigkeitsprinzip (RV 916 BlgNR 14. GP, 14; EFSlg 75.613, 78.736, 4 Ob 1630/95), wenn die inzwischen eingetretene Wertsteigerung samt daraus resultierenden Verkaufserlösen ausschließlich dem Antragsgegner zukäme.Wenn die Vorinstanzen - ausgehend von dieser Sachverhaltsgrundlage - daher die betroffenen Liegenschaften als nicht zu einem Unternehmen im Sinne der Ausnahmebestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG gehörig qualifizierten und den Wertzuwachs als der Aufteilung zugehörig bejahten, so steht dies mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durchaus im Einklang. Dadurch, daß die betroffenen Liegenschaften niemals Teile eines (landwirtschaftlichen) Unternehmens waren, ist der von der Antragstellerin begehrte und vom Rekursgericht festgesetzte Zuspruch eines Anteiles an diesen Erlösen als Ausgleichszahlung (gegen dessen rechnerische Ermittlung im Revisionsrekurs nichts vorgebracht wird) umsomehr gerechtfertigt und entspräche es auch nicht dem im Aufteilungsverfahren als oberster Grundsatz geltenden Billigkeitsprinzip (RV 916 BlgNR 14. GP, 14; EFSlg 75.613, 78.736, 4 Ob 1630/95), wenn die inzwischen eingetretene Wertsteigerung samt daraus resultierenden Verkaufserlösen ausschließlich dem Antragsgegner zukäme.

Der Revisionsrekurswerber irrt auch, wenn er hiefür zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung bloß die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der (von ihm allein verschuldeten) Eheauflösung und die nachträgliche Wertänderung nicht erst im Zeitpunkt der Aufteilung als maßgebend erachtet wissen möchte (SZ 55/192, in welcher Entscheidung dem dortigen Antragsgegner sogar eine Ausgleichszahlung in Höhe des halben Verkaufspreises einer Liegenschaft auferlegt wurde, obwohl diese erst von diesem sogar nach der Ehescheidung, also nicht bloß nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gewinnbringend verkauft worden war).

3.) Eine (im übrigen auch gar nicht näher substantiierte) Anfechtung der "Rekursentscheidung im Kostenpunkte" ist vor dem Obersten Gerichtshof gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ausgeschlossen (SZ 57/19, 3 Ob 510/89).3.) Eine (im übrigen auch gar nicht näher substantiierte) Anfechtung der "Rekursentscheidung im Kostenpunkte" ist vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ausgeschlossen (SZ 57/19, 3 Ob 510/89).

4.) Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher aus allen diesen Erwägungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.4.) Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher aus allen diesen Erwägungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

Anmerkung

E45842 10A00987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00098.97B.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19970415_OGH0002_0100OB00098_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten