Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred R***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 5.Februar 1997, GZ 8 Vr 897/96-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred R***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins und Ziffer 2,, 130 vierter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 5.Februar 1997, GZ 8 römisch fünf r 897/96-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten "wegen des Ausspruches über die Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die (Straf-)Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Manfred R***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 (vierter Fall) StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Manfred R***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins und Ziffer 2,, 130 (vierter Fall) StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht zum 28.Oktober 1994 in Lambach fremde bewegliche Sachen durch Abdrehen des Schloßzylinders mit einem "Stempel" sowie durch Aufzwängen von drei Schreibtischladen dem Versicherungsbüro B***** mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat in der Absicht begangen hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ferner hat er am 8. November 1996 in Ried im Innkreis Gruppeninspektor W***** durch die Äußerung, "ich werde dich wegputzen, wenn ich herauskomme, du Dreckhund, du Arschloch", mit dem Tode gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 2 (inhaltlich Z 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, (inhaltlich Ziffer 5,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Darin rügt er, das Erstgericht habe weder den Akt noch das Urteil des Vorstrafverfahrens 8 Vr 192/95 des Landesgerichtes Ried im Innkreis verlesen, sich aber trotzdem in seiner Entscheidungsbegründung auf den früheren Urteilsinhalt bezogen. Nach dem unbekämpft gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll vom 5.Februar 1997 (ON 11) ist jedoch - dem Beschwerdevorbringen zuwider - das genannte Urteil samt Rechtsmittelentscheidung (im nunmehrigen Strafakt als ON 4 und 9 einjournalisiert) verlesen worden (S 207), sodaß dessen Verwertung unbedenklich erfolgen konnte.Darin rügt er, das Erstgericht habe weder den Akt noch das Urteil des Vorstrafverfahrens 8 römisch fünf r 192/95 des Landesgerichtes Ried im Innkreis verlesen, sich aber trotzdem in seiner Entscheidungsbegründung auf den früheren Urteilsinhalt bezogen. Nach dem unbekämpft gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll vom 5.Februar 1997 (ON 11) ist jedoch - dem Beschwerdevorbringen zuwider - das genannte Urteil samt Rechtsmittelentscheidung (im nunmehrigen Strafakt als ON 4 und 9 einjournalisiert) verlesen worden (S 207), sodaß dessen Verwertung unbedenklich erfolgen konnte.
Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit der in kollegialgerichtlichen Verfahren der Prozeßordnung fremden Berufung "wegen des Ausspruches über die Schuld" vorzugehen.Es war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen. In gleicher Weise war mit der in kollegialgerichtlichen Verfahren der Prozeßordnung fremden Berufung "wegen des Ausspruches über die Schuld" vorzugehen.
Die Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E45890 11D00337European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00033.97.0415.000Dokumentnummer
JJT_19970415_OGH0002_0110OS00033_9700000_000