TE OGH 1997/4/15 11Os188/96

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner, Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich E***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 29. August 1996, GZ 23 Vr 65/94-193, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner, Dr. Schmucker und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich E***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 169 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 29. August 1996, GZ 23 römisch fünf r 65/94-193, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich E***** (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens der Brandstiftung als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 12. Jänner 1994 in Bregenz den bereits verurteilten Günther S***** sowie eine weitere unbekannte Person dadurch, daß er sie aufforderte, zwei Molotow-Cocktails in die Wohnung des Waldemar H***** zu werfen, dazu bestimmt hat, an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst zu verursachen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich E***** (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens der Brandstiftung als Beteiligter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 169 Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 12. Jänner 1994 in Bregenz den bereits verurteilten Günther S***** sowie eine weitere unbekannte Person dadurch, daß er sie aufforderte, zwei Molotow-Cocktails in die Wohnung des Waldemar H***** zu werfen, dazu bestimmt hat, an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst zu verursachen.

Nach den Urteilsgründen kam den Angaben des in einem gesonderten Verfahren rechtskräftig abgeurteilten unmittelbaren Täters Günther S***** für die Lösung der Schuldfrage maßgebliche Bedeutung zu. Nachdem dieser im Zuge seiner geständigen Verantwortung vor der Sicherheitsbehörde zunächst ausgeführt hatte, die Tat aus eigenem Antrieb allein begangen zu haben, gab er vor dem Untersuchungsrichter an, daß der Beschwerdeführer sie initiiert und sich auch an der Ausführung beteiligt habe. In der Hauptverhandlung entlastete er den Beschwerdefüher wiederum umd behauptete zuletzt, daß der (rechtskräftig freigesprochene) Robert B***** Mittäter gewesen sei. Der Schöffensenat folgte grundsätzlich der den Beschwerdeführer belastenden Darstellungen S*****s vor dem Untersuchungsrichter, allerdings mit der Einschränkung, daß eine unmittelbare Beteiligung des Beschwerdeführers an der Tatausführung trotz gravierender objektiver Spuren (Sicherstellung von Faserspuren am Tatort, die von Kleidungsstücken des Angeklagten herstammen, bezüglich der das Erstgericht jedoch die Möglichkeit nicht ausschloß, daß S***** sie getragen hatte) nicht erweisbar sei. Das Erstgericht legte demzufolge die Mittäterschaft eines Unbekannten dem Schuldspruch zugrunde und führte dazu in den Entscheidungsgründen nur aus, daß sich der Beschwerdeführer "möglicherweise" am Tatort aufgehalten habe.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5 a, 8, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 5, 5 a, 8, 9 Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Seinen eingangs zur Z 3 weitwendig dargelegten Hinweisen, das Erstgericht habe (mit Beschluß vom 27. August 1996, ON 192) seinem Antrag auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 21. März 1996 hinsichtlich der durchgeführten Verlesungen (S 179 ff/IV) nur unzureichend entsprochen, ist zu entgegnen, daß Entscheidungen über einen solchen Antrag nicht anfechtbar sind (Foregger/Kodek, StPO6 § 271 StPO Erl VIII), sodaß das Hauptverhandlungsprotokoll in der vom Erstgericht berichtigten Fassung der Urteilsüberprüfung zugrunde zu legen ist. Im übrigen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern sich die erfolglos bekämpfte Protokollierung der Vorgänge in der genannten Hauptverhandlung für den Angeklagten überhaupt nachteilig ausgewirkt hat.Seinen eingangs zur Ziffer 3, weitwendig dargelegten Hinweisen, das Erstgericht habe (mit Beschluß vom 27. August 1996, ON 192) seinem Antrag auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 21. März 1996 hinsichtlich der durchgeführten Verlesungen (S 179 ff/IV) nur unzureichend entsprochen, ist zu entgegnen, daß Entscheidungen über einen solchen Antrag nicht anfechtbar sind (Foregger/Kodek, StPO6 Paragraph 271, StPO Erl römisch VIII), sodaß das Hauptverhandlungsprotokoll in der vom Erstgericht berichtigten Fassung der Urteilsüberprüfung zugrunde zu legen ist. Im übrigen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern sich die erfolglos bekämpfte Protokollierung der Vorgänge in der genannten Hauptverhandlung für den Angeklagten überhaupt nachteilig ausgewirkt hat.

Die Verfahrensrüge (Z 3) reklamiert Verlesungen, die entgegen § 252 Abs 1 StPO trotz Widerspruchs des Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgenommen wurden:Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) reklamiert Verlesungen, die entgegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO trotz Widerspruchs des Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgenommen wurden:

Einen mit solcher Formverletzung zusammenhängenden Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO) behauptet der Beschwerdeführer lediglich in Ansehung der Verlesung der ON 3 in der Hauptverhandlung vom 30. November 1995 (S 903/III). Diese "Ergänzungen zur 'Darstellung der Tat'" durch das Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg setzten sich - abgesehen von den Vernehmungsprotokollen des Beschwerdeführers und S*****s, deren Verlesung der Beschwerdeführer akzeptiert - nur zum Teil aus Protokollen über die Vernehmung von Zeugen, zum anderen Teil jedoch aus sicherheitsbehördlichen Erhebungsberichten zusammen. Diese letzteren Aktenteile enthalten keine Aussagen und mußten, da kein Parteienverzicht vorlag, gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, sodaß die Beschwerde in diesem Umfang von vornherein versagt.Einen mit solcher Formverletzung zusammenhängenden Nachteil (Paragraph 281, Absatz 3, StPO) behauptet der Beschwerdeführer lediglich in Ansehung der Verlesung der ON 3 in der Hauptverhandlung vom 30. November 1995 (S 903/III). Diese "Ergänzungen zur 'Darstellung der Tat'" durch das Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg setzten sich - abgesehen von den Vernehmungsprotokollen des Beschwerdeführers und S*****s, deren Verlesung der Beschwerdeführer akzeptiert - nur zum Teil aus Protokollen über die Vernehmung von Zeugen, zum anderen Teil jedoch aus sicherheitsbehördlichen Erhebungsberichten zusammen. Diese letzteren Aktenteile enthalten keine Aussagen und mußten, da kein Parteienverzicht vorlag, gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen werden, sodaß die Beschwerde in diesem Umfang von vornherein versagt.

Die Rüge schlägt aber auch in Ansehung der Verlesung von Zeugenaussagen nicht durch, ist doch jedenfalls unzweifelhaft erkennbar, daß die behauptete Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO):Die Rüge schlägt aber auch in Ansehung der Verlesung von Zeugenaussagen nicht durch, ist doch jedenfalls unzweifelhaft erkennbar, daß die behauptete Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO):

Die Zeugin Hildegard D*****, deren Aussage in der Beschwerde besonders hervorgehoben wird, hat als unmittelbare Tatortanrainerin lediglich deponiert, daß sie zum fraglichen Zeitpunkt (zumindest) zwei Männerstimmen gehört habe (S 139/I). Ihre Aussage läßt damit keine Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers zu. Die Konsequenz einer Tatausführung durch zwei Täter ergibt sich im übrigen aus den diesbezüglichen Angaben S***** in der Hauptverhandlung und vor dem Untersuchungsrichter, wie auch aufgrund der sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse (Anfertigung von zwei Brandsätzen, Einwerfen der zwei Brandsätze durch zwei Fenster, Wegwerfen der Flaschenverschlüsse an voneinander entfernten Stellen). Davon, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Vorentscheidung 11 Os 47/95 ausgeführt habe, "daß dieser Zeugin (nämlich D*****) wesentliche Bedeutung zukomme und diese einzuvernehmen sei", kann keine Rede sein. Vielmehr stellte der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang nur die Verwertung der Zeugenaussage trotz unterbliebener Verlesung fest (US 4).

Hinsichtlich der auf Seite 9 der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Zeugen En*****, H***** usw fehlen konkrete Angaben, welche Aussagen vom Erstgericht verwertet wurden und inwiefern dem Beschwerdeführer hiedurch ein Nachteil erwachsen sein soll. Ein solcher kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, weil die Zeugen keine für die Überführung des Angeklagten relevanten Umstände darlegten, indem Elisabeth En***** und Gernot St***** (S 151/I) hauptsächlich über den in der Wohnung entstandenen Schaden Angaben machten und die übrigen Zeugen im Kernbereich deponierten, daß zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Anhang einerseits sowie H***** und seinen Begleitern andererseits im Lokal "P 1" eine heftige Auseinandersetzung stattgefunden habe. Dies wurde vom Angeklagten nicht in Abrede gestellt. Er bestritt lediglich, daß eine Rivalität zwischen zwei Zuhältergruppen Anlaß für den Raufhandel war und daß er als Reaktion auf die bei diesem Raufhandel erlittenen Verletzungen den inkriminierten Racheakt veranlaßt habe; diesbezügliche Anhaltspunkte seien den in Rede stehenden Aussagen aber nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen.

Der abschließende Beschwerdeeinwand, gerade dem Zeugen H***** sei wesentliche Bedeutung zugekommen, da er die Vermutung des Gerichtes über einen Kontakt mit dem Beschwerdeführer hätte widerlegen "können", stellt eine aktenfremde Spekulation dar. Im übrigen ist eine Rivalität zwischen Zuhältergruppen auch ohne persönliche Kontakte zwischen einzelnen Mitgliedern durchaus vorstellbar. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, daß sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zu einer Antragstellung auf Vernehmung dieses - nunmehr für so bedeutsam eingestuften - Zeugen nicht veranlaßt gesehen hat.

Die Verfahrensrüge nach der Z 4 stellt auf den in der Hauptverhandlung vom 25. Jänner 1996 gestellten Antrag auf "Einholung des Aktes Vr 1806/93 des Landesgerichtes Feldkirch bzw 3 St 567/94 betreffend das Strafverfahren, das gegen H***** geführt wurde, im Zusammenhang mit der Schlägerei im 'P 1'" bzw auf "Einholung des Aktes 5 St 96/94" (S 7, 9/IV) ab. Sie übersieht jedoch, daß dem Beweisantrag ein entsprechendes Beweisthema fehlt, sodaß ihr schon mangels einer formell entsprechenden Antragstellung kein Erfolg beschieden sein kann.Die Verfahrensrüge nach der Ziffer 4, stellt auf den in der Hauptverhandlung vom 25. Jänner 1996 gestellten Antrag auf "Einholung des Aktes römisch fünf r 1806/93 des Landesgerichtes Feldkirch bzw 3 St 567/94 betreffend das Strafverfahren, das gegen H***** geführt wurde, im Zusammenhang mit der Schlägerei im 'P 1'" bzw auf "Einholung des Aktes 5 St 96/94" (S 7, 9/IV) ab. Sie übersieht jedoch, daß dem Beweisantrag ein entsprechendes Beweisthema fehlt, sodaß ihr schon mangels einer formell entsprechenden Antragstellung kein Erfolg beschieden sein kann.

Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich insgesamt dagegen, daß die Tatrichter der Aussage S*****s vor dem Untersuchungsrichter darin Glauben schenkten, daß der Beschwerdeführer Initiator und Triebfeder der in Rede stehenden Brandstiftung war. Es gelingt den (in die Abschnitte A-F gegliederten) Ausführungen jedoch nicht, einen formellen Begründungsmangel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen:Die Mängelrüge (Ziffer 5,) richtet sich insgesamt dagegen, daß die Tatrichter der Aussage S*****s vor dem Untersuchungsrichter darin Glauben schenkten, daß der Beschwerdeführer Initiator und Triebfeder der in Rede stehenden Brandstiftung war. Es gelingt den (in die Abschnitte A-F gegliederten) Ausführungen jedoch nicht, einen formellen Begründungsmangel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen:

Unter A wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die erstgerichtliche Annahme seiner Zugehörigkeit zu einer Zuhältergruppe und deren Spannungsverhältnis zur Gruppe H*****. Letzteres war nach Auffassung des Erstgerichtes tiefere Ursache der Tätlichkeiten im Lokal "P 1", die wiederum Anlaß für den gegenständlichen Racheakt in Form einer Brandstiftung waren. Dem Beschwerdevorbringen zufolge ließe sich der Urteilsausfertigung "nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit und Klarheit entnehmen", auf welche Beweismittel das Erstgericht die diesbezüglichen Feststellungen stützte.

Diese Argumentation hält einer Überprüfung anhand des Akteninhaltes nicht stand. Richtig ist, daß die Zeugin Brigitte H***** nur von Spannungen zwischen der Gruppierung L*****/B***** und jener um ihren Mann sprach und dabei den Namen des Beschwerdeführers nicht erwähnte (insbesondere S 353/I). Diese Aussage berechtigt aber keinesfalls zur von der Beschwerde gezogenen Schlußfolgerung, daß die Zeugin die Verantwortung des Beschwerdeführers, mit dem Straßenstrich und der Gruppe L*****/B***** nichts zu tun gehabt zu haben, bestätigt habe. Dazu ist die Zeugin überhaupt nicht befragt worden. Daß der Beschwerdeführer der mit der Gruppe H***** rivalisierenden Zuhältergruppe L*****/B***** zugehört, ergibt sich vielmehr schon aus dem (in der Hauptverhandlung rechtmäßig verlesenen Teil aus dem) Bericht des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg in ON 3 (insbesondere S 121 ff). Diese Einschätzung wird durch die in der Beschwerde zitierte Aussage des Gendarmeriebeamten O***** nicht in Frage gestellt (S 27 ff/IV). Den ausdrücklichen Hinweis S*****s in seiner Aussage vor dem Untersuchungsrichter, daß "E***** und H***** Streitereien haben bzw hatten" (S 309/II), übergeht die Beschwerde. Die Erstrichter bezeichneten den Beschwerdeführer zutreffend auch als Zuhälter, hat er diese Tätigkeit doch mehr oder weniger deutlich selbst eingestanden (S 67/I: "Ich kenne von jedem Zuhälter die Hütte. Das ist unter Zuhältern normal"; S 71/I: "Ich arbeite seit ca 3/4 Jahren nichts .... was ich zum Essen brauche, bekomme ich von meiner Lebensgefährtin Manuela Hä*****"). In diesem Sinne deponierte auch S*****, daß der Beschwerdeführer nichts arbeite und seine Lebensgefährtin auf den Strich gehe (S 308/II).

Dem Einwand, die vom Beschwerdeführer behaupteten Beschäftigungszeiten hätten doch leicht durch entsprechende Ermittlungen, etwa bei der Gebietskrankenkasse, erkundet werden können, ist zu erwidern, daß solche Erhebungen ohnedies im Zuge der Schverhaltsaufnahme mit dem Ergebnis durchgeführt wurden, daß der Beschwerdeführer seit 20.März 1993 keiner Beschäftigung mehr nachging und vorher nur vorübergehend und unter fragwürdigen Umständen als Dienstnehmer gemeldet war (S 117, 119/I). Von der behaupteten Aktenwidrigkeit kann keine Rede sein.

Sonach ist die Verantwortung des Beschwerdeführers, mit H***** (seit 10 Jahren) nichts zu tun zu haben, weshalb für ihn auch überhaupt kein Anlaß für die angelastete Tat bestanden habe, vom Erstgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen auf logisch und empirisch einwandfreier Basis widerlegt worden. Die dagegen vorgebrachten Einwände treffen nicht zu bzw stellen sich als unzulässige Bekämpfung der formell einwandfreien Beweiswürdigung dar.

Als bloße Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erweisen sich auch die Ausführungen unter Punkt B der Mängelrüge. Denn im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung gelangte das Schöffengericht vor allem aufgrund der Angaben S*****s zur Überzeugung, daß es sich bei diesem um einen dem Beschwerdeführer zu großem Dank verpflichteteten und ihm treu ergebenen Menschen handelte, der auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur zugleich bereit war, dessen Wunsch nach Durchführung der inkriminierten Tat nachzukommen. Konkrete Beweisergebnisse, die dieser Urteilsannahme entgegenstünden, wurden in der Beschwerde nicht dargetan, zumal die in der Mängelrüge behaupteten Widersprüche bzw sprachlichen Ungereimtheiten nicht tatsächlich oder jedenfalls nicht bei einem Verständnis der Urteilsausführungen im Gesamtzusammenhang vorliegen oder aber zumindest für die zum Schuldspruch führenden Urteilserwägungen ohne Bedeutung sind. So findet die den Kauf des PKWs betreffende Erörterung (US 7) in den Angaben S*****s Deckung, wonach er das Fahrzeug nicht angemeldet habe, weil er wegen seiner Schulden Angst vor Exekutionen gehabt habe (S 51/I). Eine Überprüfung der erkennbar rein illustrativen Urteilsausführungen im Zusammenhang mit dem CB-Funkerclub ist angesichts der evidenten Irrelevanz für die Lösung der Schuldfrage nicht erforderlich.

Auch zu Punkt C erschöpft sich die Mängelrüge in dem im kollegialgerichtlichen Verfahren unstatthaften Versuch, die erstgerichtliche Beweiswürdigung dahingehend, daß die inkriminierte Tat letztlich Ausfluß latenter Spannungen zwischen rivalisierenden Zuhältern war, zu erschüttern.

Zu Punkt D vermag die Beschwerde ebenfalls keinen formellen Begründungsmangel hinsichtlich des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Zum einen verliert sich ihre breit angelegte Argumentation in der kritischen Erörterung einzelner nebensächlicher, für die Entscheidung erkennbar unbeachtlicher Urteilsdarstellungen, so etwa in bezug auf die Verantwortung des Beschwerdeführers, warum er die ihm angelastete Tat so sicherlich nicht begangen hätte. Zum anderen versucht er lediglich nach Art einer Schuldberufung darzutun, daß die Aktenlage auch eine andere Lösung der Schuldfrage ermöglicht hätte. Diese Art der Urteilsanfechtung entspricht jedoch nicht dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund. Daß andere Schlußfolgerungen denkbar sind, steht einer formell einwandfreien Begründung nämlich nicht entgegen, für die das Vorliegen logisch und empirisch richtiger Schlußfolgerungen genügt.

Der Beschwerdeführer läßt vor allem außer acht, daß - wie bereits ausgeführt - die Aussage S*****s vor dem Untersuchungsrichter maßgebliche Grundlage des Schuldspruches war und daß das Erstgericht davon ausgehend seine Gründe darlegte, warum es dieser den Beschwerdeführer belastenden Aussage ungeachtet der bereits erörterten Widersprüche Glauben schenkte.

In Ansehung der in der Beschwerde als völlig irrelevant bezeichneten Gutachten ist in Erinnerung zu rufen, daß laut Gutachten der Kriminaltechnischen Zentralstelle die am Tatort eruierten Faserspuren mit Sicherheit Kleidungsstücken des Beschwerdeführers und S*****s zuordenbar waren (S 451 ff/I). Da das Erstgericht nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, daß etwa S***** Kleidungsstücke des Beschwerdeführers getragen hat, erachtete es den sicheren Nachweis der Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort für nicht erbracht, folgerte aber (auch) daraus durchaus schlüssig ein persönliches Naheverhältnis zwischen ihm und S***** (US 17).

Daß S***** nicht wußte, "wie man einen Molotow-Cocktail richtig mischt und anfertigt" (US 12), findet entgegen der Beschwerde eine aktenmäßige Deckung, hat er doch vor dem Untersuchungsrichter audrücklich angegeben, sich mit Brandsätzen nicht auszukennen und darüber vom Beschwerdeführer belehrt worden zu sein (S 312/II).

Ebenso entspricht die beweiswürdigende Einschätzung des Erstgerichtes, S***** habe mit seiner Aussage in der Hauptverhandlung, der Beschwerdeführer habe gearbeitet (US 24), diesen nur schützen wollen, den - im Einklang mit den sicherheitsbehördlichen Erhebungen stehenden - Angaben S*****s vor dem Untersuchungsrichter.

Durch die in Kritik gezogenen Urteilsausführungen über eine dritte tatbeteiligte Person wird die Feststellung der Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers gegenüber S***** und demzufolge die rechtlich damit verbundene Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Brandstiftung im Sinne des Einheitstäterbegriffes nach § 12 StGB nicht berührt.Durch die in Kritik gezogenen Urteilsausführungen über eine dritte tatbeteiligte Person wird die Feststellung der Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers gegenüber S***** und demzufolge die rechtlich damit verbundene Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Brandstiftung im Sinne des Einheitstäterbegriffes nach Paragraph 12, StGB nicht berührt.

Zu Unrecht reklamiert die Beschwerde eine "Aktenwidrigkeit" in der Urteilserwägung, daß S***** als Folge der polizeilichen Vernehmungen letztlich den Beschwerdeführer belastet habe (US 15; siehe dazu auch noch unten zu Punkt F). Denn diese Einschätzung läßt sich zwanglos aus dem Akteninhalt ableiten, daß nämlich (dem ursprünglich seine Alleintäterschaft behauptenden) S***** seitens der Kriminalpolizei vorgehalten wurde, der objektivierte Geschehensablauf indiziere die Täterschaft zweier Personen, und dieser - nachdem er Gelegenheit hatte, mit seiner Mutter zu sprechen (siehe dazu den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk S 129/I; S 903/III) und dem Gericht überstellt worden war - vor dem Untersuchungsrichter kurze Zeit später im Sinne der polizeilichen Vorhalte einen zweiten Täter bekanntgab, wobei er den Beschwerdeführer als Anstifter, treibende Kraft und unmittelbaren Täter beschuldigte (ON 4/II).

Punkt E der Mängelrüge, wonach nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Beweise das Erstgericht zwingend die Beteiligung einer dritten Person angenommen habe, betrifft keine entscheidungswesentlichen Umstände, weil - wie schon dargelegt - einer solchen Drittbeteiligung für die Verantwortlichkeit des Angeklagten als Bestimmungstäter keine Bedeutung zukommt.

Fehl geht die Mängelrüge letztlich auch im Punkt F. Daß S***** den Beschwerdeführer schon bei der Gendarmerie belastet habe, ist der in der Beschwerde zitierten US 15 nicht zu entnehmen. Zutreffend hat das Erstgericht jedoch - wie bereits ausgeführt - festgehalten, daß die sicherheitsbehördlichen Vernehmungen S*****s "dann auch nach kurzem" (US 15), nämlich unmittelbar nach seiner Einlieferung bei Gericht dazu führten, daß er (beim Untersuchungsrichter) eine den Beschwerdeführer belastende Aussage ablegte.

Die Urteilsausführungen (US 15, 16), mit welcher Strategie der Verteidiger des Beschwerdeführers wie auch der augenscheinlich darin eingebundene Anwalt S*****s versucht hätten, einen Schuldspruch des Beschwerdeführers zu verhindern, sind rein illustrativ und für die Lösung der Schuldfrage unmaßgeblich.

Unbeachtlich ist auch die abschließende Reklamation der Mängelrüge, wonach die vor der Hauptverhandlung vom 1.Juli 1996 aufgenommenen Beweise zufolge Versäumung der Zweimonatsfrist des § 276 a StPO nicht hätten verwertet werden dürfen. Dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 1. Juli 1996 (ON 182/IV) ist nämlich in Verbindung mit dem folgenden Hauptverhandlungsprotokoll vom 29. August 1996 (ON 191/IV) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß es sich jeweils um innerhalb der in Rede stehenden Zweimonatsfrist fortgesetzte Hauptverhandlungen handelt.Unbeachtlich ist auch die abschließende Reklamation der Mängelrüge, wonach die vor der Hauptverhandlung vom 1.Juli 1996 aufgenommenen Beweise zufolge Versäumung der Zweimonatsfrist des Paragraph 276, a StPO nicht hätten verwertet werden dürfen. Dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 1. Juli 1996 (ON 182/IV) ist nämlich in Verbindung mit dem folgenden Hauptverhandlungsprotokoll vom 29. August 1996 (ON 191/IV) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß es sich jeweils um innerhalb der in Rede stehenden Zweimonatsfrist fortgesetzte Hauptverhandlungen handelt.

Die im wesentlichen auf das Vorbringen der Mängelrüge verweisende Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht imstande, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit des Schuldspruches zu erwecken. Die Argumentation des Erstgerichtes, wonach der Beschwerdeführer zumindest Bestimmungstäter war, sind angesichts der Aktenlage zwanglos nachvollziehbar. Auch die im Urteil tatsächlich nicht erwähnte Aussage des Zeugen Mario L***** vermag die Überzeugung von der Richtigkeit des Schuldspruches nicht zu erschüttern, handelte es sich doch dabei um eine bei realistischer Betrachtung völlig nichtssagende Entlastungsaussage eines ehemaligen Mithäftlings des S***** (S 287/IV).Die im wesentlichen auf das Vorbringen der Mängelrüge verweisende Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist nicht imstande, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die Richtigkeit des Schuldspruches zu erwecken. Die Argumentation des Erstgerichtes, wonach der Beschwerdeführer zumindest Bestimmungstäter war, sind angesichts der Aktenlage zwanglos nachvollziehbar. Auch die im Urteil tatsächlich nicht erwähnte Aussage des Zeugen Mario L***** vermag die Überzeugung von der Richtigkeit des Schuldspruches nicht zu erschüttern, handelte es sich doch dabei um eine bei realistischer Betrachtung völlig nichtssagende Entlastungsaussage eines ehemaligen Mithäftlings des S***** (S 287/IV).

Die behauptete Anklageüberschreitung (Z 8) liegt nicht vor, weil der Anklagevorwurf der unmittelbaren Täterschaft und der urteilsgegenständliche Vorwurf der Bestimmung zu eben dieser Tat auf einem identen Tatsachensubstrat beruhen.Die behauptete Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) liegt nicht vor, weil der Anklagevorwurf der unmittelbaren Täterschaft und der urteilsgegenständliche Vorwurf der Bestimmung zu eben dieser Tat auf einem identen Tatsachensubstrat beruhen.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und Z 10) sind nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, wogegen das Urteil für einen Schuldspruch wegen Bestimmung zur Sachbeschädigung keine Grundlage bietet.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) sind nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, wogegen das Urteil für einen Schuldspruch wegen Bestimmung zur Sachbeschädigung keine Grundlage bietet.

Die somit teils offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die somit teils offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck berufen (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E45985 11D01886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00188.96.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19970415_OGH0002_0110OS00188_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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