TE Vwgh Erkenntnis 2006/7/6 2004/07/0141

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §4 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §4 Z1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §4 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §4 Z3 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §4 Z4 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §7 Abs1;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der N-GmbH in S, vertreten durch den Geschäftsführer AW, dieser vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 9. Juli 2004, Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0039- VI/1/2004, betreffend Feststellung nach § 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, 8010 Graz, Bahnhofgürtel 57), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid, der im Umfang des Spruchpunktes II. mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird im Umfang des Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2001 stellte die beschwerdeführende Partei an die Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH) den Antrag, gemäß § 10 (Abs. 1) Z. 1 und 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) auszusprechen, ob die im Schriftsatz genannten, von der beschwerdeführenden Partei verfüllten Mengen Abbruchmaterial aus dem Abbruch der Wäscherei B. in G Abfall seien und, soweit sie als Abfall zu qualifizieren seien, dem Altlastenbeitrag unterlägen. Hievon seien 240 t zur Verfüllung eines Tonnengewölbes bzw. Heizraumes und 760 t zur Verfüllung eines Weges verwendet worden, wobei der Schutt beim Wegebau die Tragschicht der Straße bilde und aus fachlicher Sicht davon auszugehen sei, dass eine Aufbringungsstärke von bis zu 1 m zur Herstellung einer Tragschicht und einer Verschleißschicht für einen auch mit Schwerfahrzeugen (Zufahrt zur Halle) zu befahrenden Weg erforderlich sei. Die Geländeanpassungen seien im August 2000 nach einer ein- bis zweimonatigen Zwischenlagerung vorgenommen worden. Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: mP) bestreite den Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme oder die Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion, sodass ihrer Meinung nach der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG nicht angenommen werden könne.

Die BH führte am 24. Juli 2002 an Ort und Stelle in (R.) eine mündliche Verhandlung durch, in der der beigezogene Amtssachverständige Dipl. Ing. M. Befund und Gutachten erstattete.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2003 stellte die mP an den Landeshauptmann von Steiermark (im Folgenden: LH) einen Devolutionsantrag, weil seit der Verhandlung am 24. Juli 2002 keine Entscheidung ergangen sei und der mP keine Hinderungsgründe bekannt seien, die der rechtzeitigen Erlassung eines Feststellungsbescheides entgegenstehen könnten.

Der LH bejahte seine Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages und trug den Parteien mit Schreiben vom 5. Mai 2003 unter Anschluss einer Ausfertigung der Verhandlungsschrift vom 24. Juli 2002 auf, dazu, ob 304 t der abgelagerten Baurestmassen auf den Grundstücken Nr. 407/3 und 407/4, KG R., als Abfall festzustellen seien und somit dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 (ALSAG) unterlägen, bis zum 15. Juni 2003 Stellung zu nehmen.

In der Folge gaben die mP mit Schreiben vom 19. Mai 2003 und die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 13. Juni 2003 jeweils eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 räumte der LH der mP zu diesem Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör ein und trug ihr auf, insbesondere zu näher bezeichneten Fragen bis zum 15. August 2003 Stellung zu nehmen. Nachdem die mP mit Schreiben vom 11. August 2003 eine weitere Stellungnahme abgegeben hatte, übermittelte der LH der mP mit Schreiben vom 21. August 2003 zwei von der beschwerdeführenden Partei übermittelte Beilagen mit dem Auftrag zur nochmaligen Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 stellte die mP an die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht, wozu sie u.a. vorbrachte, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2003 ausgeführt, dass die ihr übermittelten beiden Unterlagen für das Verfahren nicht relevant seien, weil diese nicht mit den durchgeführten Schüttungen in Zusammenhang stünden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen werde das Verfahren sowohl von der BH als auch dem LH verschleppt.

Der LH äußerte sich zum Devolutionsantrag der mP mit Schreiben vom 25. März 2004 dahin, dass er der mP mit Schreiben vom 21. August 2003 Parteiengehör eingeräumt sowie einen Bescheid der Gemeinde S und das Gutachten des Referates für fachliche Angelegenheiten des Forstwesens der BH vom 9. Mai 2003 zur Stellungnahme übermittelt habe und diese entscheidungswesentliche Stellungnahme der mP bisher nicht eingelangt sei, weshalb eine abschließende Entscheidung nicht habe ergehen können.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2004 traf die belangte Behörde folgenden Ausspruch:

"I.

(Die belangte Behörde) stellt gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Altlastensanierungsgesetz 1989 (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989 in der geltenden Fassung, iVm § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i. d.g.F., über Antrag der (beschwerdeführenden Partei) vom 25. Juli 2001 fest, dass es sich bei den im August 2000 in der Katastralgemeinde (R.) auf den Grundstücken ./9, 406/2, ./122, ./123 und 407/2 - nunmehr Grundstück Nr. 407/4 und Grundstück Nr. 407/3 - aufgebrachten Baurestmassen um Abfälle handelt und diese Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.

II.

Das darüberhinausgehende Antragsbegehren festzustellen, ob die zur Grubenauffüllung im Bereich K-Gürtel (...) verwendeten 240 Tonnen Materialien Abfälle sind und diese dem Altlastenbeitrag unterliegen, wird gemäß § 10 ALSAG iVm § 73 Abs. 2 AVG mangels Antragslegitimation zurückgewiesen."

In der Begründung heißt es, die beschwerdeführende Partei habe zu ihrem Feststellungsantrag vom 25. Juli 2001 begründend ausgeführt, dass sie die aus dem Abbruch der Wäscherei B., K-Gürtel, stammenden 1000 t Abbruchmaterialien zum einen für die Verfüllung einer im Bereich K-Gürtel gelegenen Grube und zum anderen für einen Wegebau auf den Grundstücken Nr. 407/3 und 407/4, je KG R., verwendet habe. Da diese Verwendungen im Zusammenhang mit übergeordneten Baumaßnahmen (Wegebau, Errichtung einer Zufahrtsstraße und Vornahme einer Baukörperhinterfüllung) erfolgt sei, sei von einer Beitragsfreiheit auszugehen.

Demgegenüber habe die mP der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 5. Juni 2001 die Zahlung eines Altlastenbeitrages vorgeschrieben. Durch Einsichtnahme in das übermittelte Aktenkonvolut der mP könne u.a. Folgendes festgestellt werden:

Die beschwerdeführende Partei habe gegenüber der mP nicht in Abrede gestellt, die Baurestmassen im Jahr 2000 zur Vornahme einer Wegschüttung und Geländeanpassung und zu einer Grubenauffüllung im Bereich K-Gürtel verwendet zu haben, und dargelegt, dass sie für die Grubenauffüllung 240 t des Abbruchmaterials eingesetzt und das Restmaterial (760 t) für Wegebaumaßnahmen verwendet habe. Das für den Wegebau eingesetzte Material, gebrochener Betonziegelschutt, sei lageweise in einer Gesamtstärke von 0,7 m eingebaut worden. Über diese Schicht seien noch eine 10 cm starke Gräderschicht und anschließend eine 10 cm starke Asphaltschicht aufzubringen.

Angemerkt werde in diesem Zusammenhang, dass sich die angeführten Abfallaufbringungen infolge Zuschreibungen und Abschreibungen von Grundstücken aus heutiger Sicht auf dem Hofgrundstück Nr. 407/3 sowie auf dem entlang des Hofgrundstückes und zwischen den Parzellen Nr. 407/5 bis Nr. 407/12 durchführenden Weggrundstück Nr. 407/4 befänden.

Die beschwerdeführende Partei habe in der Verhandlung am 24. Juli 2002 vor der BH vorgebracht, dass die antragsgegenständlichen Materialien zum Wegebau und zur Befestigung der Hoffläche verwendet worden seien, die Wegparzelle Nr. 407/4 eine Fläche von 997 m2 aufweise und fast auf der gesamten Fläche gebrochener Ziegelschutt in einer Stärke bis zu 0,7 m zur Befestigung des Unterbodens eingebracht worden sei. Lediglich auf einer Länge von 16 x 5 m im Bereich nördlich der Halle sei das Material nicht aufgebracht worden. Statt dessen sei teilweise auf der Hoffläche westlich der Halle Material aufgebracht worden. Insgesamt seien 760 t aus dem Abbruch für diese bautechnischen Maßnahmen verwendet worden. In dem sich jetzt als begrünte Hoffläche darstellenden Bereich seien vom Niveau her keine Veränderungen vorgenommen worden.

Der beigezogene Amtssachverständige (Dipl. Ing. M.) habe unter Hinweis auf die von der mP im Rahmen des Abgabenverfahrens angelegte Fotodokumentation u.a. Folgendes ausgeführt:

"In der KG (R.) wurde mit den Baurestmassen ein Zufahrtsweg auf dem Grundstück 407/4 hergestellt. Zudem wurde das Material auch im Bereich der Hoffläche vor der Halle auf Grundstück 407/3, KG (R.), eingebaut. Der eingebaute Bereich auf Grundstück 407/3 unterteilt sich in die Verkehrsfläche unmittelbar vor der Halle und in die vorhandene Grundfläche mit teilweiser Bepflanzung. Das Grundstück 407/3 und ein Großteil des Weggrundstückes 407/4 sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (...) rechtskräftig ab 17.07.1993 als Bauland ausgewiesen. Bewilligungspflichtige Geländeveränderungen wurden mit den Wegherstellungen lt. Darlegung der Gemeinde (...) nicht vorgenommen und sind auch diese Wegherstellungen nicht anzeigepflichtig. Eine diesbezügliche rechtliche Aufbereitung ist noch erforderlich im Hinblick auf die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahmen.

Bei der Einbringung der Baurestmassen auf Grundstück 407/3, KG (R.), im Bereich der Grünfläche vor der Halle ist zum Unterschied zu den Wegbereichen keine Verbindung mit einer übergeordneten Baumaßnahme zu erkennen. Es wird zwar durch den Antragsteller des Feststellungsverfahrens bestritten, dass in diesem Grünflächenbereich Baurestmassen eingebaut wurden, es ist aber aus der Fotodokumentation des HZA (der mP) ersichtlich, dass auch in diesem Bereich Baurestmassen abgelagert wurden. Ein konkreter nachvollziehbarer Nachweis über den Einbau von Baurestmassen liegt am heutigen Tag nicht auf. Es wurde nur in ungefährer Art und Weise bekannt gegeben, in welchen Bereichen das Material eingebaut wurde. Mit den vorliegenden Grundlagen ist deshalb eine genaue Ermittlung des ALSAG-Beitrages nicht möglich und wird deshalb eine Schätzung mit den vorhandenen Grundlagen vorgenommen, für den Fall, dass es sich bei der Wegherstellung entsprechend der noch offenen rechtlichen Entscheidung um eine zulässige Maßnahme handelt. Es werden im Weiteren 2 Varianten beurteilt:

Variante A mit der Rechtssituation, dass es sich bei der Wegherstellung auf den Gst. 407/3 und 407/4, KG (R.), um keine zulässige Baumaßnahme im Sinn des ALSAG handelt: In diesem Fall ist die Ermittlung des HZA für die Grundstücke in der KG (R.) zutreffend. ...

Variante B mit der Rechtssituation, dass es sich bei der Wegherstellung auf den Gst. 407/3 und 407/4, KG (R.), um eine zulässige Baumaßnahme im Sinn des ALSAG handelt: In diesem Fall ist der Einbau von Baurestmassen mit der übergeordneten Baumaßnahme der Wegherstellung zu sehen. Dies allerdings nur im Bereich der Baulandausweisung gem. Flächenwidmungsplan, weil davon ausgegangen wird, dass die bewilligungsfreie und nicht anzeigepflichtige Wegherstellung nur im Baulandbereich möglich sei. Bei diesem Weg handelt es sich offensichtlich um Erschließung von Bauflächen, welche aber derzeit noch außerhalb des Baulandbereiches des Flächenwidmungsplanes liegt. Es sind davon etwa 15 % der Wegfläche betroffen, welche somit dem ALSAG-Beitrag unterliegen. Mit Grundlage der Fotodokumentation und des Ortsaugenscheines wird die Schüttung im Bereich der Grünfläche auf Gst. 407/3 mit 25 % der abgelagerten (gemeint wohl der insgesamt abgelagerten) Baurestmassen festgestellt. Auch diese Schüttungen im Bereich der Grünfläche sind mit keiner übergeordneten Baumaßnahme verbunden. Es handelt sich somit insgesamt um einen Anteil von 40 % der in der KG (R.) vorgenommenen Schüttungen von Baurestmassen, welche dem ALSAG-Beitrag unterliegen. 40 % von 760 t ergibt eine Menge von 304 t. Die restliche Menge von 456 t wurde für die Wegherstellung eingebaut. ..."

Betreffend die im Bereich K-Gürtel gesetzten Maßnahmen habe der Amtssachverständige unter Hinweis auf die von der mP angelegte Fotodokumentation ausgeführt, dass in der Grube unter dem ursprünglichen Heizraum bis zur Fußbodenbetonunterkante Baurestmassen eingebracht worden seien, um direkt auf diesen eingebrachten Baurestmassen den Hallenfußboden in Betonbauweise zu gründen und aufzubringen. Die in diesem Bereich eingebauten 240 t Baurestmassen seien offensichtlich im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eingebaut worden.

Laut der Verhandlungsschrift (vom 24. Juli 2002) habe die beschwerdeführende Partei weiters erklärt, gegen die Schätzung mit einem Anteil von 15 % der Gesamtwegsfläche aus verfahrensökonomischen Gründen keine Einwände zu erheben. Der Weg diene jedoch nicht nur zur Erschließung der Baugründe, sondern es sei für den Fall der Realisierung der Bauprojekte jedenfalls unerlässlich, die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen über den genannten Weg zu erschließen.

Mit Schreiben vom 30. August 2002 habe die BH die Fachabteilung 13A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob die vorgenommene Wegeherstellung auf dem Grundstück Nr. 407/4 gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (im Folgenden: Stmk BauG), anzeige- bzw. meldepflichtig sei. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 habe Dr. T., Fachabteilung 13A, der BH mitgeteilt, dass die vorgenommene Wegeherstellung weder anzeigepflichtig noch mitteilungspflichtig im Sinn des § 20 Z. 4 bzw. im Sinn des § 21 Abs. 3 Stmk BauG sei. Auch sei der Begriff "bauliche Anlage" im Sinn des § 4 Z. 12 leg. cit. nicht erfüllt. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die gegenständliche Wegeherstellung nicht unter das Regime des Stmk BauG falle.

Im Zeitraum von Dezember 2002 bis März 2003 habe die BH versucht, vom Magistrat der Stadt Graz den Abbruchbescheid des Objektes B. zu erlangen. Weitere Verfahrensschritte seien dem Akt nicht zu entnehmen.

Nach Hinweis auf den weiteren Gang des Verwaltungsverfahrens auf Grund des Devolutionsantrages an den LH, den Devolutionsantrag an die belangte Behörde und § 73 Abs. 1 und 2 AVG führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Argumentation der BH, sie habe vor Einlangen des Abbruchbescheides betreffend das Objekt B. keine Entscheidung treffen können, ins Leere gehe. Dass auch dem LH eine Verletzung der Entscheidungspflicht anzulasten sei, sei offenkundig und bedürfe keiner näheren Begründung. Die belangte Behörde habe daher auf Grund des zulässigen Devolutionsantrages der mP an Stelle des LH in erster Instanz zu entscheiden.

Nach Hinweis auf die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des ALSAG und des Abfallwirtschaftsgesetzes - AWG führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aus, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2000 über Auftrag der B. GmbH im Bereich K-Gürtel Abbrucharbeiten durchgeführt und von den dabei angefallenen 1000 t Abbruchmaterialien 240 t im angeführten Baustellenbereich zwecks Grubenaufschüttung wiedereingesetzt habe, wobei die Grubenaufschüttung im Auftrag der GmbH erfolgt sei, sodass die beschwerdeführende Partei im faktischen Sinn, nicht jedoch auch im rechtlichen Sinn die Grubenaufschüttung vorgenommen habe. Da die B. GmbH und nicht die beschwerdeführende Partei als "derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt und Geländeanpassungen vornimmt", anzusehen sei, sei der Feststellungsantrag in diesem Umfang mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen.

In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es sei zur Argumentation der beschwerdeführenden Partei, dass die eingesetzten Materialien keine Abfälle im rechtlichen Sinn darstellten bzw. die mit den Materialien gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme jedenfalls als beitragsfrei im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG anzusehen seien, Folgendes festzuhalten:

Die obgenannte GmbH habe sich der gegenständlichen Materialien entledigen wollen, sodass der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG erfüllt sei. Handle es sich, wie von der beschwerdeführenden Partei argumentiert, bei den gesetzten Maßnahmen um eine Geländeverfüllung oder Geländeanpassung, so komme die in § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG normierte Ausnahme vom Abfallbegriff von vornherein nicht zum Tragen. Wenn es sich bei den gesetzten Maßnahmen um eine Ablagerungstätigkeit handle, so werde die Abfalleigenschaft dadurch ebenfalls nicht berührt. Festzustellen sei daher, dass es sich bei den 760 t Materialien um Abfälle handle, die diese Eigenschaft durch ihre Verwendung nicht verloren hätten.

Der in § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG normierte Ausnahmetatbestand könne nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine

zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handle. Eine

zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setze nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden könnten, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (etwa nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 oder nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorlägen. Nicht nur die Verfüllung/Anpassung selbst, sondern auch die übergeordnete Baumaßnahme selbst müsse im Einklang mit der Rechtsordnung stehen. Insbesondere müssten daher die für diese allenfalls erforderlichen Bewilligungen, Nichtuntersagungen, Anzeigen etc. bereits im Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld grundsätzlich entstehe, - im konkreten Fall also mit Ablauf des dritten Kalendervierteljahres 2000 - vorliegen.

Die beschwerdeführende Partei habe als übergeordnete Maßnahme, der die vorgenommene Wegschüttung gedient habe, die Bildung einer Tragschicht der Straße angegeben. Die Durchführung der Maßnahme sei - wie sich aus dem im Rahmen des Abgabenverfahrens erstatteten Vorbringen ergebe - in der Form geplant gewesen, dass über die aufgeschüttete 0,7 m dicke Abfallschicht eine 0,1 m dicke Gräderschicht und eine 0,1 m dicke Asphaltschicht aufgebracht werden sollten. Der Begriff der baulichen Anlage sei in § 4 Z. 12 Stmk BauG definiert. Gemäß § 19 Z. 1 leg. cit. seien Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig. Halte man sich nun die Judikatur zum Begriff "bauliche Anlage" vor Augen - auch eine mit Rasengittersteinen befestigte Fläche stelle eine bauliche Anlage dar - so erhelle sich, dass eine asphaltierte Wegfläche im Ausmaß von rund 900 m2 zweifelsohne unter den Begriff der baulichen Anlage zu subsumieren sei und für ein solches Vorhaben gemäß § 19 Z. 1 leg. cit. um eine Bewilligung einzukommen sei. Tatsächlich sei eine solche Bewilligung jedoch nicht vorgelegen. Von einer Einbettung einer konkreten bautechnischen Funktion in eine übergeordnete Baumaßnahme könne daher rechtlich nicht die Rede sein.

Für die durchgeführte Maßnahme selbst sei auf Basis der schriftlichen Stellungnahme des Dr. T., Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Baurecht, vom 2. Oktober 2002 davon auszugehen, dass sie weder einer Bewilligungspflicht noch einer Anzeigepflicht unterlegen sei.

Dass die vorgenommene Maßnahme nach anderen Materiengesetzen unzulässig sei, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig sei eine rechtlich relevante Baumaßnahme ersichtlich, für welche die Verfüllung/Anpassung des Weges eine konkrete bautechnische Funktion zu erfüllen vermöge. Die auf dem Grundstück Nr. 407/4 vorgenommene Abfallaufschüttung sei sohin als beitragspflichtige Geländeverfüllung/-anpassung zu qualifizieren.

Hinsichtlich der auf dem Grundstück Nr. 407/3 vorgenommenen Abfallaufbringungen habe die beschwerdeführende Partei pauschal vorgebracht, dass sie mit den nicht auf dem Grundstück Nr. 407/4 zum Einsatz gelangten Abfällen die Hofzufahrt, und zwar in geringerer Tiefe als im Bereich des Grundstückes Nr. 407/4, verfüllt habe und darüber hinaus auf dem Grundstück (Nr. 407/3) keine Abfallaufbringungen getätigt habe. Danach wäre also davon auszugehen, dass die Hofzufahrt im relevanten Zeitraum eine Beschaffenheit aufgewiesen habe, die eine Instandsetzung erforderlich gemacht habe, und diese Instandsetzung mit der Restkubatur auch erfolgt sei. Diese Argumentationslinie sei jedoch unglaubwürdig. Habe die beschwerdeführende Partei nämlich zunächst noch ausgeführt, dass außerhalb des Zufahrtsbereiches überhaupt keine Abfälle aufgebracht worden seien, so habe sie in der Folge über Vorhalt der ein anderes Geschehen zeigenden Fotos ausgeführt, dass sie zwar zunächst auch außerhalb des Zufahrtsbereiches Abbruchmaterialien aufgebracht habe, diese Aufschüttungen jedoch wieder abgegraben und den vor der Ablagerung herrschenden Zustand wiederhergestellt habe. Es erscheine nun lebensfremd, anzunehmen, dass in einem Bereich durch Abfallablagerungen zunächst ein mit Sträuchern kultivierter Bereich zerstört und dieser in der Folge wiederhergestellt werde, wenn ein zwingender Grund für die Ablagerung genau in diesem Bereich nicht ersichtlich sei. Weiters weise nach der Darlegung des Amtssachverständigen, die ihre Grundlage in der von der mP angefertigten Fotodokumentation und im vorgenommenen Ortsaugenschein habe, die Beschaffenheit der "Grünfläche" jedenfalls das Merkmal auf, dass sie mit Baurestmassen durchsetzt sei. Dass diese Ausgestaltung nicht mit den verfahrensgegenständlichen Abfällen erfolgt sei, sei nun zwar theoretisch vorstellbar, aber nicht wahrscheinlich.

Berücksichtige man nun weiters den Umstand, dass die beschwerdeführende Partei die vorgenommene Ausgestaltung des als Zufahrt ausgebildeten Teils dieses Grundstückes nur vage habe darstellen können, so ergebe sich daraus zum einen, dass der Rückschluss, dass auch die "Grünfläche" mit den verfahrensgegenständlichen Abfällen aufgeschüttet worden sei, zulässigerweise gezogen werden könne, und zum anderen, dass das Geschehen im Hofbereich in seiner Gesamtheit als Vornahme einer Ablagerungstätigkeit und nicht als Vornahme einer Verfüllungstätigkeit zu qualifizieren sei. Die im Verfüllungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG enthaltene Ausnahme könne sohin nicht zum Tragen kommen.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 10 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 (ALSAG), in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher hier maßgeblichen Fassung lautet:

"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,

1.

ob eine Sache Abfall ist,

2.

ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3.

welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt,

              4.       ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden."

Nach ständiger hg. Judikatur hat die Behörde in einem Verfahren nach § 10 leg. cit. jene Rechtslage anzuwenden, die in dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/07/0153, mwN).

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurden die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides genannten Baurestmassen im August 2000 auf den obgenannten Grundstücken Nr. 407/3 und 407/4 aufgebracht. Diese Aufbringung stellte den die Abgabepflicht auslösenden Tatbestand dar (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2004/07/0153). Im Hinblick darauf war für die weitere rechtliche Beurteilung das ALSAG idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden.

Die Beschwerde bringt vor, dass die belangte Behörde den Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom 25. Juli 2001, wie in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, auch in Spruchpunkt I. dieses Bescheides mangels Antragslegitimation hätte zurückweisen müssen. So habe die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. erkannt, dass nur die B. GmbH beitragspflichtig sei, weshalb sie (auch zu Spruchpunkt I.) zu dem "sich einzig aufdrängenden Ergebnis" hätte gelangen müssen, dass nicht die beschwerdeführende Partei, sondern gemäß § 4 Z. 3 und 4 ALSAG der Bruder deren Geschäftsführers, Andreas W., als Eigentümer der Grundstücke (Nr. 407/3 und 407/4) "potentieller Beitragspflichtiger" wäre. Dieser habe nicht nur die Geländeverfüllung veranlasst und geduldet, sondern auch selbst vorgenommen. Auch sei es nicht Aufgabe der beschwerdeführenden Partei, sondern die des Andreas W. gewesen, eine Bewilligung für den Abbruch und Neubau der Hallen zu erwirken und habe dieser die erforderlichen Bewilligungen rechtzeitig eingeholt. Andreas W. sei als Verfüller und Veranlasser der Tätigkeit anzusehen, weil die Materialien im Zug der Umsetzung des bewilligten Vorhabens in das Gelände als Wegunterbau bzw. zur Gewinnung einer Hoffläche eingebracht worden seien. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei dieses Vorbringen nicht habe (früher) erstatten können, weil sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. So hätten nur die BH und der LH die beschwerdeführende Partei zugezogen und hätte ihr die belangte Behörde ihre im angefochtenen Bescheid nachzulesenden Bedenken mitteilen müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 4 ALSAG regelt, wer Beitragsschuldner ist. Diese Bestimmung wurde mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, novelliert und lautet:

"§ 4. Beitragsschuldner ist

1.

der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,

2.

im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,

              3.       derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder

              4.       in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet."

Nach § 4 Z. 3 leg. cit. haftet als Beitragsschuldner derjenige, der die Geländeverfüllung vornimmt. Hiebei kommt es darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Wie den Materialien zur obgenannten ALSAG-Novelle (RV 72 BlgNR 20. GP: "Zu Artikel 87 Z. 4") zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien. Sollten von der Beitragsschuld für einen bestimmten Anfall mehrere Personen betroffen sein, so sei grundsätzlich der Reihenfolge des § 4 leg. cit. zu folgen.

Hat jemand z.B. einen Anderen beauftragt, bestimmte Abbruchmaterialien auf einem von ihm als Auftraggeber bestimmten Grundstück zu verfüllen, und sich daher des Anderen zur Ausführung dieses Vorhabens bedient, ohne dass der Auftragnehmer ein Grundstück für die Ablagerung des Abfalls zu bestimmen hatte, so ist der Auftraggeber als Beitragsschuldner im Sinn des § 4 Z. 3 ALSAG anzusehen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0038). Wird jedoch ein Anderer mit dem Abbruch und dem Abtransport von Baurestmassen beauftragt, wobei der Auftraggeber den Ablagerungsort nicht bestimmt, sondern dessen Auswahl in der Verantwortung des Auftragnehmers gelegen ist, so ist dem Auftraggeber die Ablagerungs- oder Verfüllungstätigkeit im Sinn des § 4 Z. 3 ALSAG nicht zuzurechnen.

Wie die Beschwerde mit ihrem Vorbringen zugesteht, hat die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nicht die Behauptung aufgestellt, dass sie für die Verfüllung auf den Grundstücken Nr. 407/3 und 407/4, die ihrem Vorbringen zufolge und laut dem in den Akten der belangten Behörde erliegenden Grundbuchsauszug vom 5. Juli 2004 (auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 2. Oktober 1992) im Eigentum des Andreas W. stehen, nicht verantwortlich sei und die Verfüllung gerade auf diesen Grundstücken nur über Auftrag des Andreas W. (oder einer dritten Person) durchgeführt habe. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand keine Verpflichtung der belangten Behörde, der beschwerdeführenden Partei die im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis zu bringen oder sie zu weiteren Einwendungen anzuleiten (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 13a AVG E 19 und § 45 AVG E 411, 412 zitierte hg. Judikatur). Vielmehr oblag es der beschwerdeführenden Partei, alle Behauptungen im Verwaltungsverfahren aufzustellen, die gegen die Annahme, dass einer der Tatbestände des § 4 ALSAG durch sie verwirklicht sei, sprechen. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde erhobene Vorwurf der Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör ist daher nicht berechtigt.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Z. 3 ALSAG erfülle, begegnet somit keinem Einwand.

Im Übrigen ist der weitere Beschwerdeeinwand, dass grundsätzlich der Grundstückseigentümer als Beitragsschuldner heranzuziehen sei, wenn dieser die beitragspflichtige Tätigkeit geduldet habe, insoweit verfehlt, als eine solche (bloße) Duldung dem Tatbestand des § 4 Z. 4 ALSAG zu unterstellen wäre und dieser Tatbestand nur subsidiär, d.h. nur, wenn keine Haftung nach § 4 Z. 1 bis 3 ALSAG in Frage kommt, anzuwenden ist.

Da es sich bei Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides um einen von Spruchpunkt I. trennbaren und selbstständigen Abspruch handelt, der der Teilrechtskraft fähig ist, und dieser Spruchpunkt nicht bekämpft wurde, ist auf die Gründe für die Zurückweisung des Feststellungsantrages unter Spruchpunkt II. nicht einzugehen. Mit dem Hinweis der Beschwerde auf die darin ausgesprochene Zurückweisung ist daher für ihren Standpunkt in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nichts gewonnen.

Die Beschwerde bringt weiters vor, dass, wie sich aus der schriftlichen Stellungnahme der baurechtlichen Fachabteilung des Amtes des Landes Steiermark vom 2. Oktober 2002 ergebe, Wegverfüllungen keiner (baurechtlichen) Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterlägen und der angefochtene Bescheid, wenn er trotz dieser darin wiedergegebenen Stellungnahme ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben annehme, widersprüchlich sei. Im Übrigen sei auch im Freiland ein bewilligungsfreier Wegbau möglich, wie sich aus einem von der beschwerdeführenden Partei an die BH vorgelegten forstfachlichen Gutachten ergebe. Weiters habe der Amtssachverständige Dipl. Ing. M. in seiner Gutachtensvariante B. die Grenze zwischen Bauland und Freiland falsch gezogen, sodass selbst bei Zugrundelegung der Annahme, dass nur im Bereich des Baulandes eine zulässige Verwendung im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme in Betracht komme, eine wesentliche größere Menge als beitragsfrei zu qualifizieren wäre. Die beschwerdeführende Partei habe mit ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2003 nicht nur den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde (...) vom 14. Jänner 1994 vorgelegt, mit dem Andreas W. die Bewilligung für den Abbruch des alten Stalles und Neubau eines Stalles und Wirtschaftsgebäudes und einer Abstellhalle mit Garage auf den Grundstücken Baufläche .9 und Nr. 406/2 und einem Teil des Grundstückes Nr. 406/1 bewilligt worden sei, sondern auch eine planliche Darstellung und eine Handskizze, aus der eindeutig zu ersehen sei, dass sich die Halle 2 auf einem wesentlich höheren Niveau befunden habe, wobei erst nach Abbruch dieser Halle der Weg gebaut und dort nicht angeschüttet, sondern abgegraben worden sei. Die Annahme der mP, dass eine Geländeanhebung erfolgt sei, könne daher nicht nachvollzogen werden. Aus dem hier interessierenden Bereich sei somit Material fortgeschafft und in weiterer Folge für den Wegunterboden das Material aus dem Abbruch B. eingebracht worden. Ausgehend von der im angefochtenen Bescheid angenommenen Wegfläche von 900 m2 (tatsächlich 997 m2) ergebe sich auf Grund des erforderlichen Verdichtungsgrades, dass die im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides genannten Materialien von 760 t jedenfalls für diesen Wegebau hätten Verwendung finden können. Die Gewinnung der Hoffläche vor dem neuen Gebäude, das an einer anderen Stelle errichtet worden sei, sei vom Inhalt des Baubewilligungsbescheides (vom 14. Jänner 1994) umfasst. Der zwischen den Parzellen Nr. 407/5 bis 407/8 bzw. 407/9 bis 407/12 verlaufende Wegteil habe keine örtliche Veränderung erfahren, und es stelle der um die Parzelle Nr. 407/3 verlaufende Weg die baurechtlich genehmigte Zufahrt zum Hofgebäude dar. Einer allfälligen Meldepflicht sei insofern Rechnung getragen worden, als die Gemeinde (...) über den vorgelegten Teilungsplan, aus dem der Wegverlauf eindeutig hervorgehe, zu befinden gehabt und die Genehmigung nach § 35 Stmk ROG erteilt habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen und notfalls erneut einen Amtssachverständigen mit diesem Vorbringen zu konfrontieren.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG in der bei Verwirklichung des die Beitragspflicht auslösenden Sachverhaltes geltenden Fassung (vgl. dazu oben) sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 AWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, (Z. 1) deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder (Z. 2) deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist, wobei die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann geboten sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG gelten nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle).

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die in Rede stehenden Materialien von einem Gebäudeabriss (Abbruch einer Wäscherei) stammen und sich der Gebäudeeigentümer oder -inhaber dieser Materialien entledigen wollte. Im Hinblick darauf begegnet die weitere Annahme der belangten Behörde, dass der subjektive Abfallbegriff im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG erfüllt sei, keinen Bedenken. Diesbezüglich wird auf die ständige hg. Judikatur hingewiesen, wonach eine Sache als Abfall zu beurteilen ist, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022, mwN).

Da die gegenständlichen Materialien (Baurestmassen) unstrittig in den Boden eingebracht und damit Grundflächen verfüllt wurden, sind sie gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG nicht von der Abfalleigenschaft ausgenommen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).

Dient die Verfüllung von Abfällen der Schaffung eines technisch erforderlichen Unterbaues für einen (z.B. asphaltierten) Verkehrsweg - im gegenständlichen Fall wurden dem angefochtenen Bescheid zufolge die Baurestmassen zum Zweck des Unterbaues für eine darauf liegende 0,1 m dicke Gräderschicht und eine 0,1 m dicke Asphaltschicht eingebracht -, dann erfüllt diese Maßnahme, wie sich bereits aus der beispielsweisen Aufzählung in der genannten Bestimmung ergibt, eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0025, und vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173).

Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. für Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, kann jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung von Abfällen für diese Maßnahmen handelt. Zulässig ist eine Verwertung oder Verwendung nur dann, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können. Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen, und zwar sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch die übergeordnete Baumaßnahme, in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 7 Abs. 1 ALSAG) vorgelegen sind. Darüber hinaus muss auch eine nach den Materiengesetzen allenfalls erforderliche Anzeigepflicht erfüllt sein, um von einer zulässigen Maßnahme sprechen zu können (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2004, Zl. 2004/07/0156).

Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass für die Aufbringung der Baurestmassen auf den Grundstücken Nr. 407/3 und 407/4 eine notwendige baubehördliche Bewilligung nicht vorliege. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die beschwerdeführende Partei brachte in der Verhandlung vom 24. Juli 2002 vor, dass die Materialien zum Wegebau und zur Befestigung der Hoffläche westlich der Halle verwendet worden seien, wobei sie hinsichtlich der Flächenausmaße auf die im Verfahren vorgelegte Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. K. verweise. Das Material sei lediglich auf einer Länge von 16 m x 5 m nördlich der Halle im Bereich der Abzweigung von der Straße aufgebracht worden, wobei das Material im Bereich der begrünten Hoffläche nicht aufgebracht worden sei.

Der Amtssachverständige Dipl. Ing. M. führte in seinem in dieser Verhandlung erstatteten Gutachten u.a. aus, dass die Materialien auch im Bereich der begrünten Hoffläche eingebracht und zum erheblichen Teil zur Erweiterung der Hoffläche verwendet worden seien. Der eingebaute Bereich auf dem Grundstück Nr. 407/3 (Hoffläche vor der Halle) unterteile sich in die Verkehrsfläche unmittelbar vor der Halle und die vorhandene Grünfläche mit teilweiser Bepflanzung. Der Zufahrtsweg befinde sich auf dem Grundstück Nr. 407/4. Das Grundstück Nr. 407/3 und ein "Großteil des Weggrundstückes" Nr. 407/4 seien im Flächenwidmungsplan rechtskräftig (seit 17. Juli 1993) als Bauland ausgewiesen. Laut Darlegung der Gemeinde (...) seien bewilligungspflichtige Geländeveränderungen mit den Wegherstellungen nicht vorgenommen worden und "sind auch diese Wegherstellungen nicht anzeigepflichtig. Unklar ist jedoch, ob diese Wegherstellungen nach dem Baugesetz meldepflichtig sind. Eine diesbezügliche rechtliche Aufbereitung ist noch erforderlich". Hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei bestrittenen Einbaues im Grünflächenbereich vor der Halle bestehe kein Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme, und es würden mangels eines konkreten nachvollziehbaren Nachweises des Umfanges die beiden - oben (I.1.) angeführten - Schätzungsvarianten angenommen. Diesen Schätzungsvarianten zufolge seien 15 % der Wegfläche außerhalb des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandbereiches gelegen.

Die beschwerdeführende Partei brachte sodann in der Verhandlung am 24. Juli 2002 vor, dass es sich auch bei der Ausführung dieser Wegstrecke im Freiland um eine bewilligungsfreie Maßnahme handle, welche im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb (Erreichung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen) zu sehen sei.

Die BH holte in weiterer Folge mit Schreiben vom 30. August 2002 zur Frage, ob die Wegherstellung auf dem Grundstück Nr. 407/4 gemäß dem Stmk BauG anzeige- bzw. meldepflichtig sei, die Stellungnahme der Fachabteilung 13A (Umwelt und Energiewesen, Baurecht) des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Oktober 2002 ein, der zufolge aus den ihr vorliegenden Unterlagen offensichtlich davon auszugehen sei, dass der Weg lediglich durch Aufbringung von Baurestmassen ohne Veränderung der Höhenlage erfolgt sei, die Maßnahmen daher nicht unter § 20 Z. 4 Stmk BauG fielen und, weil nicht ersichtlich sei, dass für die Wegherstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich gewesen wären, auch nicht der Begriff der baulichen Anlage im Sinn des § 4 Z. 12 leg. cit. erfüllt sei, sodass der Weg nicht unter das Regime des Stmk BauG falle.

Im weiteren - auf Grund des Devolutionsantrages der mP vom 10. Februar 2003 an den LH von diesem - fortgesetzten Verwaltungsverfahren brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 13. Juni 2003 vor, dass der Amtssachverständige Dipl. Ing. M., der in der Verhandlung am 24. Juli 2002 einen Grundflächenanteil von 15 % als im Freiland gelegen geschätzt habe, die Grenze zwischen Bauland und Freiland falsch gezogen habe und in einem Bereich bereits ein landwirtschaftlicher Güterweg bestanden habe, der in seiner Beschaffenheit nur verbessert worden sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde (...) vom 14. Jänner 1994 sei Andreas W. eine baubehördliche Bewilligung für den Abbruch und den Neubau erteilt worden, und es sei die Gewinnung der Hoffläche vor dem Neugebäude von der Baubewilligung umfasst. Mit diesem Schriftsatz legte die beschwerdeführende Partei u.a. den genannten Bescheid vom 14. Jänner 1994 vor.

Gemäß § 19 Z. 1 Stmk BauG sind, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt, Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig.

§ 4 Z. 12 leg. cit. definiert als bauliche Anlage (Bauwerk) jede Anlage, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist, wobei eine Verbindung mit dem Boden schon dann besteht, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Der von der beschwerdeführenden Partei an die mP vorgelegten Handskizze und dem angefochtenen Bescheid zufolge wurden die Baurestmassen zum Zweck des Unterbaues für eine darauf liegende 0,1 m dicke Gräderschicht und eine 0,1 m dicke Asphaltschicht eingebracht. Dass - entgegen dieser Planung - auf die als Unterbau verfüllten Materialien keine Gräder- und Asphaltschichten aufgetragen worden seien, kann weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Beschwerdevorbringen entnommen werden. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass für die Errichtung einer solchen asphaltierten Wegfläche bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, begegnet ebenso wie die Ansicht, dass auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Z. 12 Stmk BauG erfüllt seien, keinen Bedenken.

Wenn die obgenannte Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2002 davon ausgegangen ist, dass die gegenständliche Wegherstellung mangels des Erfordernisses bautechnischer Kenntnisse keine bauliche Anlage im Sinn des § 4 Z. 12 leg. cit. darstelle, so lag dieser Beurteilung - wie dies aus der genannten Stellungnahme hervorgeht - die Annahme zu Grunde, dass der Weg lediglich durch die Aufbringung (Schüttung) der Baurestmassen ausgebildet werde. Dass der Weg als Unterbau für eine Gräderschicht und eine darauf aufzubringende Asphaltschicht zu dienen habe, wurde in dieser Stellungnahme offenkundig nicht angenommen. Die in der Beschwerde angesprochene Widersprüchlichkeit liegt daher insoweit nicht vor.

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass der genannte Weg nicht im Sinn des Stmk BauG bewilligungspflichtig sei, weil dieses Gesetz auf den Straßen- und Wegebau nicht anwendbar sei, und spricht damit erkennbar die in § 3 Stmk BauG enthaltene - demonstrative - Aufzählung betreffend die Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes an. Weiters verweist sie auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung am 24. Juli 2002 mit dem Vorbringen, dass dem Amtssachverständigen zufolge ein bewilligungsfreier Wegebau "im Freiland" möglich sei. Dieser Amtssachverständige führte in der Verhandlung aus, dass (nur) ein Großteil des Weggrundstückes Nr. 407/4 als Bauland ausgewiesen sei und laut Auskunft der Gemeinde (...) mit den Wegherstellungen keine bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Geländeveränderungen vorgenommen worden seien.

In Anbetracht dieser (zum Teil im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Ausführungen des Amtssachverständigen und des obgenannten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei reichen die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen für eine verlässliche Beurteilung, ob der auf dem Grundstück Nr. 407/4 hergestellte Weg - ganz oder teilweise - der baubehördlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliege und ob, wie die belangte Behörde weiters ausführt, keine Unzulässigkeit der Bauführung nach anderen Materiengesetzen vorliege, nicht aus. Der festgestellte Sachverhalt erweist sich daher bereits insoweit als ergänzungsbedürftig.

Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei bezüglich der Hoffläche auf Grundstück Nr. 407/3 den von ihr vorgelegten Baubewilligungsbescheid vom 14. Jänner 1994 ins Treffen geführt und vorgebracht, dass auf Grund dieses Bescheides die Baumaßnahmen gedeckt seien. Laut den Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung am 24. Juli 2002 wurden die Baurestmassen zum Teil in die Verkehrsfläche unmittelbar vor der Halle eingebaut. Mit dem genannten Bescheid vom 14. Jänner 1994 war Andreas W. als Grundeigentümer die baubehördliche Bewilligung (u.a.) für den Neubau eines Stall- und Wirtschaftsgebäudes sowie einer Abstellhalle mit Garage mit der Maßgabe, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und anliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, und Setzung einer Reihe von Auflagen erteilt worden.

Diese Auflagen - und möglicherweise auch die zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärten Pläne und sonstigen Projektunterlagen - befassen sich u.a. mit der baulichen Ausgestaltung der Zufahrt zum Stallgebäude und zur Abstellhalle von der Landesstraße und des gesamten zu bebauenden Grundstückes (vgl. die Punkte 3. und 4. der Bescheidauflagen).

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, dass diese Baumaßnahme von der genannten baubehördlichen Bewilligung umfasst sei, nicht auseinandergesetzt. Der angefochtene Bescheid leidet daher auch insoweit an einem wesentlichen Feststellungs- und Begründungsmangel

Die Beschwerde bringt weiters vor, dass der Devolutionsantrag der mP an die belangte Behörde rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei, weil es die mP unterlassen habe, zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Stellung zu nehmen, sodass sie ein Mitverschulden an der Säumnis des LH treffe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 73 Abs. 2 AVG idF des BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:

"§ 73. (...)

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."

Nach dieser Gesetzesbestimmung genügt ein "überwiegendes Verschulden" der Behörde an der Verzögerung. Es ist somit - gegebenenfalls - das Verschulden der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2004/10/0218).

Auf Grund des Devolutionsantrages der mP vom 10. Februar 2003 war gemäß § 73 Abs. 2 AVG im Hinblick auf die Säumnis der BH die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den LH übergegangen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 stellte der LH der mP den obgenannten Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 13. Juni 2003 mit der Aufforderung zur Stellungnahme zu. Diese gab sodann mit Schreiben vom 11. August 2003 eine Stellungnahme ab, worauf der LH die mP mit Schreiben vom 21. August 2003 neuerlich zu einer Stellungnahme aufforderte.

In dem von der mP in weiterer Folge an die belangte Behörde mit Schreiben vom 24. Februar 2004 gestellten Devolutionsantrag brachte sie vor, dass sie nach Erhalt der Aufforderung des LH vom 21. August 2003 die weitere Stellungnahme vom 24. September 2003 abgegeben habe. Diese ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten. Selbst wenn die mP - entgegen diesem Vorbringen - auf die genannte Aufforderung des LH nicht reagiert haben sollte, so kann in Anbetracht des Umstandes, dass der LH keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt hat, keine Rede davon sein, dass ihn nicht zumindest das überwiegende Verschulden an der Verfahrensverzögerung im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG treffe.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht angenommen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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