Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich und Dr.Peter Wolf (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann B*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Manfred Ammann, Rechtsanwalt in Rankweil, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Erhöhung des Pflegegeldes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Dezember 1996, GZ 25 Rs 109/96g-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. April 1996, GZ 34 Cgs 164/95t-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der am 1.4.1926 geborene Kläger bezieht seit 1.3.1993 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2. Die Vorinstanzen haben sein Klagebegehren, mit dem er die Erhöhung des Pflegegeldes auf ein solches der Stufe 3 ab 1.7.1995 anstrebte, abgewiesen. Sein monatlicher Pflegebedarf betrage durchschnittlich nur 99 Stunden und keinesfalls mehr als 120 Stunden (§ 4 Abs 2 BPGG). Wenngleich er auf Grund des Zitterns seiner Hände Betreuung beim Einnehmen von flüssiger oder dünnbreiiger Nahrung brauche, rechtfertige dies nicht einen zusätzlichen Pflegeaufwand (von mindestens 30 Stunden nach § 1 Abs 4 EinstV), weil er solche Nahrung mit einer Schnabeltasse, also durch Verwendung eines einfachen Hilfsmittels iSd § 3 Abs 1 EinstV selbständig zu sich nehmen könne.Der am 1.4.1926 geborene Kläger bezieht seit 1.3.1993 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2. Die Vorinstanzen haben sein Klagebegehren, mit dem er die Erhöhung des Pflegegeldes auf ein solches der Stufe 3 ab 1.7.1995 anstrebte, abgewiesen. Sein monatlicher Pflegebedarf betrage durchschnittlich nur 99 Stunden und keinesfalls mehr als 120 Stunden (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG). Wenngleich er auf Grund des Zitterns seiner Hände Betreuung beim Einnehmen von flüssiger oder dünnbreiiger Nahrung brauche, rechtfertige dies nicht einen zusätzlichen Pflegeaufwand (von mindestens 30 Stunden nach Paragraph eins, Absatz 4, EinstV), weil er solche Nahrung mit einer Schnabeltasse, also durch Verwendung eines einfachen Hilfsmittels iSd Paragraph 3, Absatz eins, EinstV selbständig zu sich nehmen könne.
In seiner auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützten Revision macht der Kläger geltend, daß es ihm auf Grund des Zitterns seiner Hände nicht möglich sei, flüssige oder dünnbreiige Nahrung mit einem Löffel zu sich zu nehmen. Sein Pflegebedarf erhöhe sich daher um 30 Stunden monatlich (§ 1 Abs 4 EinstV) und übersteige damit 120 Stunden. Sein Begehren auf ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 sei aus diesem Grund berechtigt.In seiner auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützten Revision macht der Kläger geltend, daß es ihm auf Grund des Zitterns seiner Hände nicht möglich sei, flüssige oder dünnbreiige Nahrung mit einem Löffel zu sich zu nehmen. Sein Pflegebedarf erhöhe sich daher um 30 Stunden monatlich (Paragraph eins, Absatz 4, EinstV) und übersteige damit 120 Stunden. Sein Begehren auf ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 sei aus diesem Grund berechtigt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend.
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach der bereits zitierten Bestimmung des § 3 Abs 1 EinstV Pflegebedarf insoweit nicht anzunehmen ist, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist (vgl SSV-NF 8/56 und 8/79). "Einfache" Hilfsmittel sind solche, die ohne größeren Aufwand insbesondere auch in finanzieller Hinsicht angeschafft werden können; "zumutbar" ist der Gebrauch eines solchen Hilfsmittels, wenn es ohne besondere Einschulung verwendet werden kann und keine besonderen Fähigkeiten voraussetzt (10 ObS 2333/96b - teilw. veröff. ARD 4810/31/97; Gruber/Pallinger, BPGG Rz 28-33 zu § 4; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge 192 f; derselbe, BPGG 93 f jeweils mit Beispielen, darunter insbesondere auch Schnabeltassen). Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, daß der Kläger durch den Gebrauch einer Schnabeltasse, also eines einfachen und zumutbaren Hilfsmittels, auch flüssige und dünnbreiige Nahrung selbständig zu sich nehmen kann und daher mangels sonstiger Einschränkungen beim Einnehmen von Mahlzeiten keinen damit zusammenhängenden Betreuungsbedarf aufweist.Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach der bereits zitierten Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, EinstV Pflegebedarf insoweit nicht anzunehmen ist, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist vergleiche SSV-NF 8/56 und 8/79). "Einfache" Hilfsmittel sind solche, die ohne größeren Aufwand insbesondere auch in finanzieller Hinsicht angeschafft werden können; "zumutbar" ist der Gebrauch eines solchen Hilfsmittels, wenn es ohne besondere Einschulung verwendet werden kann und keine besonderen Fähigkeiten voraussetzt (10 ObS 2333/96b - teilw. veröff. ARD 4810/31/97; Gruber/Pallinger, BPGG Rz 28-33 zu Paragraph 4 ;, Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge 192 f; derselbe, BPGG 93 f jeweils mit Beispielen, darunter insbesondere auch Schnabeltassen). Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, daß der Kläger durch den Gebrauch einer Schnabeltasse, also eines einfachen und zumutbaren Hilfsmittels, auch flüssige und dünnbreiige Nahrung selbständig zu sich nehmen kann und daher mangels sonstiger Einschränkungen beim Einnehmen von Mahlzeiten keinen damit zusammenhängenden Betreuungsbedarf aufweist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E45858 10C01117European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00111.97I.0415.000Dokumentnummer
JJT_19970415_OGH0002_010OBS00111_97I0000_000