TE OGH 1997/4/15 11Os28/97

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Ebner, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 12. Feber 1997, GZ 8 Vr 743/96-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Ebner, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstätter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 12. Feber 1997, GZ 8 römisch fünf r 743/96-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die (allein) auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, in der er moniert, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe sei deshalb falsch bemessen worden, weil gemäß §§ 31, 40 StGB auf die vom Bezirksgericht Mauerkirchen mit Urteil vom 20.März 1996, AZ U 226/95, wegen der (am 17. November 1995) begangenen Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 StGB ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Monaten Bedacht zu nehmen und eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre.Gegen dieses Urteil richtet sich die (allein) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, in der er moniert, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe sei deshalb falsch bemessen worden, weil gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf die vom Bezirksgericht Mauerkirchen mit Urteil vom 20.März 1996, AZ U 226/95, wegen der (am 17. November 1995) begangenen Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Monaten Bedacht zu nehmen und eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre.

Dabei verkennt er, daß die Nichtanwendung des § 31 StGB den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 (erster Fall) StPO nur dann herstellt, wenn das Höchstmaß der Strafe überschritten wurde, die für die nun abgeurteilte Tat angedroht ist oder wenn die Summe der nach § 31 Abs 1 StGB in Betracht kommenden Strafen jenes Ausmaß übersteigt, das nach dem mit der höchsten Strafe bedrohten Delikt verhängt werden könnte (§ 28 Abs 1 StGB).Dabei verkennt er, daß die Nichtanwendung des Paragraph 31, StGB den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, (erster Fall) StPO nur dann herstellt, wenn das Höchstmaß der Strafe überschritten wurde, die für die nun abgeurteilte Tat angedroht ist oder wenn die Summe der nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB in Betracht kommenden Strafen jenes Ausmaß übersteigt, das nach dem mit der höchsten Strafe bedrohten Delikt verhängt werden könnte (Paragraph 28, Absatz eins, StGB).

Das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch weist gegenüber dem Vergehen der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und des Hausfriedensbruchs (§ 109 Abs 1 StGB) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren die höchste Strafdrohung auf. Da das Schöffengericht über den Angeklagten eine einjährige Freiheitsstrafe verhängte, übersteigt auch bei Bedachtnahme auf die viermonatige Freiheitsstrafe des Vorurteils die Summe der in beiden Urteilen verhängten Freiheitsstrafen nicht die in § 129 StGB normierte Strafobergrenze, weshalb im gegenständlichen Fall bei der Strafbemessung gegen keine der im § 31 StGB angeordneten zwingenden Grenzen verstoßen wurde und demnach die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegt; der Einwand des Beschwerdeführers kann somit nur im Rahmen der Erledigung der Berufung Beachtung finden.Das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch weist gegenüber dem Vergehen der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) und des Hausfriedensbruchs (Paragraph 109, Absatz eins, StGB) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren die höchste Strafdrohung auf. Da das Schöffengericht über den Angeklagten eine einjährige Freiheitsstrafe verhängte, übersteigt auch bei Bedachtnahme auf die viermonatige Freiheitsstrafe des Vorurteils die Summe der in beiden Urteilen verhängten Freiheitsstrafen nicht die in Paragraph 129, StGB normierte Strafobergrenze, weshalb im gegenständlichen Fall bei der Strafbemessung gegen keine der im Paragraph 31, StGB angeordneten zwingenden Grenzen verstoßen wurde und demnach die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegt; der Einwand des Beschwerdeführers kann somit nur im Rahmen der Erledigung der Berufung Beachtung finden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung fällt somit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt somit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E45863 11D00287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00028.97.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19970415_OGH0002_0110OS00028_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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