TE OGH 1997/4/16 7Ob106/97g

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine J*****, vertreten durch Dr.Hans Kaska und Dr.Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei G***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Joachim Meixner und Dr.Josef Schima, Rechtsanwälte in Wien, und den der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dipl.Ing.Hanns ***** Sch*****, vertreten durch Dr.Herbert Hofbauer und andere Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Grenzfeststellung (Streitwert nach RATG S 230.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 12.Dezember 1996, GZ 29 R 327/96x-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 3.Juni 1996, GZ C 842/89y-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts, mit dem die - zuletzt mit S 230.000 bewerteten - Begehren der Klägerin auf Festlegung einer Grundstücksgrenze sowie auf Verpflichtung der Beklagten, der Vermarkung dieser Grenzlinie zuzustimmen und der Klägerin den Besitz an der (49 m**2 großen) strittigen Grundfläche einzuräumen, abgewiesen worden waren. Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig ist.

Die dagegen von der Klägerin erhobene "außerordentliche" Revision ist jedenfalls (absolut) unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt, ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (AnwBl 1992, 238; RZ 1992/1). Derartige Vorschriften bestehen für den vorliegenden Streitgegenstand nicht. § 60 Abs 2 JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, ist nicht anwendbar, weil es hier nur um einen Teil einer Liegenschaft geht, für den ein besonderer Einheitswert nicht festzulegen ist (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 60 JN).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt, ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (AnwBl 1992, 238; RZ 1992/1). Derartige Vorschriften bestehen für den vorliegenden Streitgegenstand nicht. Paragraph 60, Absatz 2, JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, ist nicht anwendbar, weil es hier nur um einen Teil einer Liegenschaft geht, für den ein besonderer Einheitswert nicht festzulegen ist (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 60, JN).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E45757 07A01067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00106.97G.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19970416_OGH0002_0070OB00106_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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