Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dt.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Wilhelmina M*****, vertreten durch Dr.Georg Minichmayr und Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider den Antragsgegner Mag.Walter M*****, vertreten durch Hager und Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27.Jänner 1997, GZ 13 R 527/96b-47, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat nicht, wie Punkt 1 der Zulassungsbeschwerde meint, von der Aufteilungspost Ehewohnung den für die Anschaffung des Grundstücks dem Antragsgegner seinerzeit geschenkten Betrag abgezogen, sondern - im Einklang mit veröffentlichter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - den Umstand, daß das Grundstück aus Zuwendungen des Vaters des Antragsgegners angeschafft wurde, im Rahmen eines Vorwegabzuges vom gesamten Wert der Ehewohnung berücksichtigt (EFSlg 60.359, 63.538, 72.395) und dieses Vorgehen zutreffend damit begründet, daß das der Schenkung entsprechende Äquivalent abgrenzbar geblieben und keine Umwidmung erfolgt ist (EFSlg 63.542). Auch sein Vorgehen, daß dieser Vorwegabzug nach dem Verhältnis der seinerzeitigen Grundstückskosten zu den seinerzeitigen Baukosten berechnet wurde, ist durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (EFSlg 63.538, 72.395). Daß aber die Wertsteigerung des Grundstücks der Aufteilung unterliegt, sohin der nunmehrige hypothetische Wert des Baugrundstücks allein nicht von der Aufteilungsmasse abgezogen werden kann, ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EFSlg 60.357; SZ 55/163 uva).
Da die Ausgleichszahlung nicht streng rechnerisch sondern nach Billigkeitsgrundsätzen zu ermitteln ist (EFSlg 63.594 uva), kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die dem Beschenkten zugewendeten Erträge der Geschenkten, aber noch nicht ins Eigentum des Beschenkten übergegangenen Liegenschaft als - von der Aufteilung auszunehmende - Schenkung Dritter oder als - der Aufteilung unterliegende - Erträge der geschenkten Sache anzusehen sind, bloß auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise und nicht auf den - vom Zufall der Einverleibung im Grundbuch abhängenden - Eigentumserwerb an. Daß das Rekursgericht hier einen Ertrag einer geschenkten Sache angenommen hat, entspricht daher durchaus der Billigkeit.
Wurde ein Teil des aufzuteilenden Vermögens - hier das Einfamilienhaus - gegenüber dem sonstigen Ehegattenvermögen mit unterschiedlichen Beiträgen der Ehegatten geschaffen, dann entspricht es auch der Billigkeit, die Aufteilung der einzelnen Vermögensmassen mit den den unterschiedlichen Beiträgen entsprechenden Aufteilungsschlüsseln vorzunehmen.
Anmerkung
E45758 07A01097European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00109.97Y.0416.000Dokumentnummer
JJT_19970416_OGH0002_0070OB00109_97Y0000_000