TE OGH 1997/4/16 7Ob83/97z

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Paula K*****, vertreten durch Dr.Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Ludwig F*****, vertreten durch Dr.Peter Rustler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 3. Dezember 1996, GZ 41 R 691/96p-41, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob das vereinbarte Weitergaberecht eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung darstellt, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Vermietung gegen die bekannten Interessen der Klägerin als der Minderheitseigentümerin erfolgte, sodaß schon deshalb eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vorliegt (vgl WoBl 1991/5).Ob das vereinbarte Weitergaberecht eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung darstellt, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Vermietung gegen die bekannten Interessen der Klägerin als der Minderheitseigentümerin erfolgte, sodaß schon deshalb eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vorliegt vergleiche WoBl 1991/5).

Anmerkung

E45756 07A00837

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00083.97Z.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19970416_OGH0002_0070OB00083_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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