TE OGH 1997/4/16 7Ob103/97s

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H.***** Transportgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei N***** Versicherungs-Gesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.Dezember 1996, GZ 5 R 141/96h-27, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10.April 1996, GZ 21 Cg 551/94d-93, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Die Streitteile schlossen am 20.9.1993 zu Polizze Nr. W 5901554 einen Frachtführer-Haftpflicht-Vollschutz Versicherungsvertrag. Die von der beklagten Versicherung am 3.1.1994 für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1994 mit S 44.000,-- vorgeschriebene Folgeprämie wurde von der Klägerin nicht bezahlt, so daß die Beklagte mit Schreiben gemäß § 39 Abs 1 VersVG vom 9.3.1994 eine qualifizierte Mahnung an die Klägerin richtete, worin sie auf die Rechtsfolgen des § 39 Abs 2 und Abs 3 VersVG hinwies. Die darin gesetzte Frist von 14 Tagen ab Empfang des Mahnschreibens verstrich, ohne daß eine Zahlung erfolgte, sodaß die Klägerin mit Schreiben vom 7.4.1994 nochmals darauf aufmerksam gemacht wurde, daß zur Zeit kein Versicherungsschutz bestehe. Am 11.4.1994 überwies die Klägerin S 20.000,-- an die Beklagte.Die Streitteile schlossen am 20.9.1993 zu Polizze Nr. W 5901554 einen Frachtführer-Haftpflicht-Vollschutz Versicherungsvertrag. Die von der beklagten Versicherung am 3.1.1994 für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1994 mit S 44.000,-- vorgeschriebene Folgeprämie wurde von der Klägerin nicht bezahlt, so daß die Beklagte mit Schreiben gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VersVG vom 9.3.1994 eine qualifizierte Mahnung an die Klägerin richtete, worin sie auf die Rechtsfolgen des Paragraph 39, Absatz 2 und Absatz 3, VersVG hinwies. Die darin gesetzte Frist von 14 Tagen ab Empfang des Mahnschreibens verstrich, ohne daß eine Zahlung erfolgte, sodaß die Klägerin mit Schreiben vom 7.4.1994 nochmals darauf aufmerksam gemacht wurde, daß zur Zeit kein Versicherungsschutz bestehe. Am 11.4.1994 überwies die Klägerin S 20.000,-- an die Beklagte.

Am 5.5.1994 ersuchte die Klägerin einen Angestellten der H*****leasing K***** GesmbH, mit der sie Leasingverträge über die von ihr verwendeten Fahrzeuge abgeschlossen hatte, für die Überweisung der mit S 24.400,-- aushaftenden Prämie Sorge zu tragen. Nachdem der entsprechende Überweisungsauftrag ausgefüllt worden war, brachte ihn der Angestellte am Nachmittag des 6.5.1994, einem Freitag, zur Filiale der H*****bank K***** AG, die sich an derselben Adresse wie die H*****leasing befindet. Die Durchführung des Überweisungsauftrages war am 6.5.1994 (zufolge schon geschehenen Buchungsschnittes) aus banktechnischen Gründen nicht mehr möglich, sodaß der Betrag erst am 9.5.1994 vom Konto der Klägerin abgebucht und in der Folge dem Konto der beklagten Partei bei der Creditanstalt Bankverein am 11.5.1994, Valuta 13.5.1994, gutgebucht wurde.

Am Abend des 6.5.1994 wurde in M***** der bei der Beklagten versicherte LKW ***** mit Anhänger ***** samt Ladung gestohlen.

Auf die am 20.5.1994 von der Klägerin erstattete Schadensmeldung hin lehnte die Beklagte den Eintritt in den Schadensfall mit der Begründung ab, sie sei leistungsfrei, weil eine prämienmäßige Deckung erst am 9.5.1994 mit der Abbuchung des Restprämienbetrages vom Konto der Klägerin bestanden habe.

Die Klägerin begehrt gegenüber der beklagten Versicherung die Feststellung der Deckung aus der vorliegenden Frachtführerhaftpflicht-Vollschutzversicherung. Sie habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil an sie als Frachtführerin CMR-Ansprüche herangetragen würden. Die Zahlung sei infolge der Übergabe des Überweisungsauftrages am 6.5.1994 an die Zweigstelle der H*****bank K***** AG rechtzeitig erfolgt. Die Prämie sei gemäß § 36 Abs 1 VersVG eine qualifizierte Schickschuld, weshalb es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung durch den Versicherungsnehmer an dessen Wohnort und nicht auf den Eingang beim Versicherer ankomme. Die Verzugsbeendigung sei gemäß § 1334 ABGB analog zur Rechtsnatur der Schickschuld zu beurteilen, sodaß die Leistung unter der Bedingung des tatsächlichen Einlangens jedoch mit jenem Datum anzusetzen sei, an welchem der Verpflichtete die hiefür nötige Disposition, in diesem Fall den Überweisungsauftrag, erteilt habe. Es treffe daher auch in diesem Fall den Gläubiger das Risiko der Verzögerung.Die Klägerin begehrt gegenüber der beklagten Versicherung die Feststellung der Deckung aus der vorliegenden Frachtführerhaftpflicht-Vollschutzversicherung. Sie habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil an sie als Frachtführerin CMR-Ansprüche herangetragen würden. Die Zahlung sei infolge der Übergabe des Überweisungsauftrages am 6.5.1994 an die Zweigstelle der H*****bank K***** AG rechtzeitig erfolgt. Die Prämie sei gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VersVG eine qualifizierte Schickschuld, weshalb es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung durch den Versicherungsnehmer an dessen Wohnort und nicht auf den Eingang beim Versicherer ankomme. Die Verzugsbeendigung sei gemäß Paragraph 1334, ABGB analog zur Rechtsnatur der Schickschuld zu beurteilen, sodaß die Leistung unter der Bedingung des tatsächlichen Einlangens jedoch mit jenem Datum anzusetzen sei, an welchem der Verpflichtete die hiefür nötige Disposition, in diesem Fall den Überweisungsauftrag, erteilt habe. Es treffe daher auch in diesem Fall den Gläubiger das Risiko der Verzögerung.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin habe sich seit zumindest April 1994 in Zahlungsverzug befunden, weshalb es bei Annahme des Einlangens ihres Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut am 6.5.1994 nicht zu einem Wiederaufleben des Versicherungsschutzes mit diesem Tag gekommen sei. Der von der Klägerin ins Treffen geführte Terminus "rechtzeitige Zahlung" nehme ausschließlich auf den Fall der Erfüllung zum Fälligkeitstag Bezug. Demnach sei die Zahlung nur rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag bar aufgegeben werde oder der Überweisungsschein beim kontoführenden Institut einlange, sofern entsprechende Deckung vorhanden sei. Das bedeute, daß nur die in diesem Sinne rechtzeitige Zahlung auf den Überweisungstag zurückwirke. Zur Verzugsbeendigung dagegen sei das Einlangen der Leistung beim Gläubiger auf dessen Konto erforderlich, weil gemäß § 1334 ABGB Verzögerungen dem Schuldner zur Last fielen. Darüberhinaus sei die beklagte Versicherung aber wegen der Klägerin anzulastender Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei. Der LKW der Klägerin sei nur mit einem Chauffeur besetzt gewesen und sei von diesem auf einem unbewachten Parkplatz abgestellt worden.Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin habe sich seit zumindest April 1994 in Zahlungsverzug befunden, weshalb es bei Annahme des Einlangens ihres Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut am 6.5.1994 nicht zu einem Wiederaufleben des Versicherungsschutzes mit diesem Tag gekommen sei. Der von der Klägerin ins Treffen geführte Terminus "rechtzeitige Zahlung" nehme ausschließlich auf den Fall der Erfüllung zum Fälligkeitstag Bezug. Demnach sei die Zahlung nur rechtzeitig, wenn sie am Fälligkeitstag bar aufgegeben werde oder der Überweisungsschein beim kontoführenden Institut einlange, sofern entsprechende Deckung vorhanden sei. Das bedeute, daß nur die in diesem Sinne rechtzeitige Zahlung auf den Überweisungstag zurückwirke. Zur Verzugsbeendigung dagegen sei das Einlangen der Leistung beim Gläubiger auf dessen Konto erforderlich, weil gemäß Paragraph 1334, ABGB Verzögerungen dem Schuldner zur Last fielen. Darüberhinaus sei die beklagte Versicherung aber wegen der Klägerin anzulastender Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei. Der LKW der Klägerin sei nur mit einem Chauffeur besetzt gewesen und sei von diesem auf einem unbewachten Parkplatz abgestellt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Grundsätzlich sei für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung bei bargeldloser Überweisung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut, hier der 6.5.1994, maßgeblich. Der Umstand, daß der Überweisungsauftrag nicht unmittelbar bei dem kontoführenden Institut eingereicht worden sei, sei unerheblich, weil auch in diesem Fall die Buchung erst am 9.5.1994 erfolgt wäre. Es wirke jedoch nur die rechtzeitige Zahlung auf den Einzahlungs- bzw Überweisungsauftragstag zurück. Davon könne nicht ausgegangen werden, weil sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrages bereits im Verzug befunden habe. Der Verzug sei demnach erst mit Einlangen der Prämienzahlung auf dem Konto der Beklagten beendet worden. Die Abwendung der Leistungsfreiheit setze eine verzugsbeendende Zahlung voraus, die hier zum Schadenszeitpunkt nicht vorgelegen sei.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf. Es erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Zwischen den Regelungen über die Beendigung des Zahlungsverzuges eines Versicherungsnehmers durch die noch vor dem Versicherungsfall vorgenommene Zahlung in Form einer Banküberweisung bestehe hinsichtlich der Erst- und der Folgeprämie kein rechtlicher Unterschied. Der Versicherer sei leistungspflichtig, wenn der Versicherungsfall nach Erteilung des Überweisungsauftrags, jedoch vor der Gutschrift der Prämie auf dem Konto des Versicherers eintrete, und zwar gleichgültig, ob bereits Verzug des Versicherungsnehmers vorliege oder nicht. Dies leite sich aus dem Einlösungsprinzip ab, das auf dem Gedanken beruhe, daß ein Versicherungsnehmer billigerweise die riskante Gefahrtragungsleistung des Versicherers nicht verlangen könne, wenn er nicht seinerseits zunächst einmal geleistet hat. Dabei sei unter "erfolgter Zahlung" (auch) die Erteilung des Überweisungsauftrages an das kontoführende Institut zu verstehen, weil auch hiemit das Interesse des Versicherers an dem Erhalt der ihm zustehenden Prämie gewahrt sei. Für den Beginn der Gefahrtragung genüge es daher, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bewirke, wobei die Zahlung auf den Tag der Überweisungsauftragserteilung unter der Bedingung des Einlangens des Betrages auf dem Konto des Versicherers zurückwirke. Habe daher der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls den vollen geschuldeten Betrag abgesandt bzw das seinerseits Erforderliche getan, so liege bereits wieder eine Haftung des Versicherers vor. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es bei der Frage, was der Schuldner tun müsse, um einen bereits eingetretenen Verzug zu beenden, auf die Gutschrift (also auf den Leistungserfolg) ankommen solle, bei der Frage, wann und wie der Eintritt von Verzug vermieden werden könne, dagegen auf die Erteilung des Überweisungsauftrages. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren die von der Beklagten eingewendete Obliegenheitsverletzung zu erörtern, die beantragten Beweise aufzunehmen und dazu zur endgültigen rechtlichen Beurteilung taugliche Feststellungen zu treffen haben.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die zum Verzug im Sinne des § 905 ABGB erstatteten Lehrmeinungen sowie die dazu ergangene Judikatur (vgl zusammenfassend Reischauer in Rummel ABGB2 § 905 Rz 16 mwN) nur auf die Haftung für durch den Verzug verursachte Schäden abstellen und den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der Bestimmungen der §§ 35 ff VersVG, die eine verzugsbeendende Wirkung durch eine verspätete Prämienzahlung des Versicherungsnehmers vorsehen, nicht gerecht werden. Gemäß § 39 Abs 2 VersVG (alter Fassung) ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verzug des Versicherungsnehmers mit der Zahlung einer Folgeprämie nicht allein vom Ablauf der in der qualifizierten Mahnung gesetzten Frist, sondern auch davon abhängig, daß der Versicherungsnehmer (auch) bis zum Eintritt des Versicherungsfalles seine Prämienschuld (noch) nicht eingelöst hat. Während bei Verzug mit der Erstprämie das Einlösungsprinzip gilt, soll im Gegensatz dazu bei einer Folgeprämie dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz möglichst erhalten bleiben. An die bloße Unterlassung der Zahlung sollen keine zu strengen Rechtsfolgen geknüpft werden dürfen. Im Interesse des Versicherungsnehmers begnügt sich § 39 VersVG nicht damit, dem Versicherungsnehmer noch eine Zahlungsfrist einzuräumen, sondern die Leistungspflicht des Versicherers kann auch noch nach Fristablauf durch Zahlung, allerdings nur vor Eintritt des Versicherungsfalles, wiederbelebt werden (Bruck-Möller VVG8 I § 39 Anm 32 und 34). Tritt also der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Zahlungsfrist ein, so ist der Versicherer nicht unbedingt leistungsfrei, sondern nur dann, wenn der Versicherungsnehmer (noch) "zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzug ist". Es wird hier von einer sogenannten "Suspension des Versicherungsschutzes" gesprochen, da das Versicherungsverhältnis in eine Art "Schwebezustand" tritt. Die Haftungsfreiheit des Versicherers ist insofern auflösend bedingt, als der Versicherungsnehmer berechtigt ist, durch Nachzahlung der Prämie die Haftungspflicht des Versicherers pro futuro wieder zu begründen. Hat im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer den vollen geschuldeten (eingemahnten) Betrag abgesandt, so liegt bereits wieder eine Haftung des Versicherers vor (Riedler, Der Prämienzahlungsverzug bei Erst- und Folgeprämien 1990, 178). Ob die Abbuchung vom Schuldnerkonto vor Eintritt des Versicherungsfalles für die Rechtzeitigkeit im oben aufgezeigten Sinn notwendig ist, wurde in Lehre und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich beantwortet (vgl. Bruck-Möller aaO § 36 Anm 10 f sowie Prölss-Martin VVG25 § 35 Anm 6 B b). Der erkennende Senat schließt sich jener Meinung an, die eine Abbuchung vom Schuldnerkonto noch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht als erforderlich ansieht, sofern der Überweisungsauftrag des Versicherungsnehmers an die Bank noch vor dem Versicherungsfall - bei entsprechender Kontodeckung - gegeben wurde. Dies wurde auch in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung JBl 1990, 176 vertreten, wobei hinsichtlich der Art der verspäteten Prämienzahlung tatsächlich kein Unterschied zwischen einer Erst- und einer Folgeprämie anzunehmen ist. Hat die Bank den Überweisungsauftrag des im Verzug befindlichen Versicherungsnehmers im Lastschriftverfahren angenommen, wäre zwar bis zu dessen Ausführung eine Stornierung möglich, diese theoretische Möglichkeit wäre aber bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zahlung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der säumige Versicherungsnehmer von ihr tatsächlich Gebrauch gemacht hätte, was hier nicht vorliegt. Entscheidend ist daher nicht die durch die Gutschrift auf dem Konto des Versicherers letztlich eintretende Tilgung der Prämienzahlung, sondern die Rechtzeitigkeit der vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Leistung, nämlich noch vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. Prölss-Martin VVG25 § 35 Anm 6B). Bei Zahlung durch Bank- oder Postschecküberweisung hat der Versicherungsnehmer dann rechtzeitig geleistet, wenn bei Deckung auf seinem Konto der Überweisungsauftrag vor dem maßgeblichen Termin bei der von ihm angewiesenen Bank eingegangen ist (vgl. Prölss-Martin aaO Anm 6Bb sowie auch VR 1992, 26 = VersR 1993, 255). Die am 6.5.1994, also vor Eintritt des Versicherungsfalles, erfolgte Überweisung der Prämienschuld durch den Versicherungsnehmer hat daher trotz des bereits eingetretenen Verzuges den Versicherungsschutz bei der beklagten Versicherung wieder aktiviert. Eine Leistungsfreiheit des beklagten Versicherers nach § 39 Abs 2 VersVG liegt daher nicht vor. Zu Recht hat aber das Berufungsgericht das Ersturteil zur Beurteilung der anderen von der beklagten Versicherung für ihre Leistungsfreiheit herangezogenen Gründe aufgehoben.Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die zum Verzug im Sinne des Paragraph 905, ABGB erstatteten Lehrmeinungen sowie die dazu ergangene Judikatur vergleiche zusammenfassend Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 905, Rz 16 mwN) nur auf die Haftung für durch den Verzug verursachte Schäden abstellen und den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der Bestimmungen der Paragraphen 35, ff VersVG, die eine verzugsbeendende Wirkung durch eine verspätete Prämienzahlung des Versicherungsnehmers vorsehen, nicht gerecht werden. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VersVG (alter Fassung) ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verzug des Versicherungsnehmers mit der Zahlung einer Folgeprämie nicht allein vom Ablauf der in der qualifizierten Mahnung gesetzten Frist, sondern auch davon abhängig, daß der Versicherungsnehmer (auch) bis zum Eintritt des Versicherungsfalles seine Prämienschuld (noch) nicht eingelöst hat. Während bei Verzug mit der Erstprämie das Einlösungsprinzip gilt, soll im Gegensatz dazu bei einer Folgeprämie dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz möglichst erhalten bleiben. An die bloße Unterlassung der Zahlung sollen keine zu strengen Rechtsfolgen geknüpft werden dürfen. Im Interesse des Versicherungsnehmers begnügt sich Paragraph 39, VersVG nicht damit, dem Versicherungsnehmer noch eine Zahlungsfrist einzuräumen, sondern die Leistungspflicht des Versicherers kann auch noch nach Fristablauf durch Zahlung, allerdings nur vor Eintritt des Versicherungsfalles, wiederbelebt werden (Bruck-Möller VVG8 römisch eins Paragraph 39, Anmerkung 32 und 34). Tritt also der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Zahlungsfrist ein, so ist der Versicherer nicht unbedingt leistungsfrei, sondern nur dann, wenn der Versicherungsnehmer (noch) "zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzug ist". Es wird hier von einer sogenannten "Suspension des Versicherungsschutzes" gesprochen, da das Versicherungsverhältnis in eine Art "Schwebezustand" tritt. Die Haftungsfreiheit des Versicherers ist insofern auflösend bedingt, als der Versicherungsnehmer berechtigt ist, durch Nachzahlung der Prämie die Haftungspflicht des Versicherers pro futuro wieder zu begründen. Hat im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles der Versicherungsnehmer den vollen geschuldeten (eingemahnten) Betrag abgesandt, so liegt bereits wieder eine Haftung des Versicherers vor (Riedler, Der Prämienzahlungsverzug bei Erst- und Folgeprämien 1990, 178). Ob die Abbuchung vom Schuldnerkonto vor Eintritt des Versicherungsfalles für die Rechtzeitigkeit im oben aufgezeigten Sinn notwendig ist, wurde in Lehre und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich beantwortet vergleiche Bruck-Möller aaO Paragraph 36, Anmerkung 10 f sowie Prölss-Martin VVG25 Paragraph 35, Anmerkung 6 B b). Der erkennende Senat schließt sich jener Meinung an, die eine Abbuchung vom Schuldnerkonto noch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nicht als erforderlich ansieht, sofern der Überweisungsauftrag des Versicherungsnehmers an die Bank noch vor dem Versicherungsfall - bei entsprechender Kontodeckung - gegeben wurde. Dies wurde auch in der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung JBl 1990, 176 vertreten, wobei hinsichtlich der Art der verspäteten Prämienzahlung tatsächlich kein Unterschied zwischen einer Erst- und einer Folgeprämie anzunehmen ist. Hat die Bank den Überweisungsauftrag des im Verzug befindlichen Versicherungsnehmers im Lastschriftverfahren angenommen, wäre zwar bis zu dessen Ausführung eine Stornierung möglich, diese theoretische Möglichkeit wäre aber bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Zahlung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der säumige Versicherungsnehmer von ihr tatsächlich Gebrauch gemacht hätte, was hier nicht vorliegt. Entscheidend ist daher nicht die durch die Gutschrift auf dem Konto des Versicherers letztlich eintretende Tilgung der Prämienzahlung, sondern die Rechtzeitigkeit der vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Leistung, nämlich noch vor Eintritt des Versicherungsfalles vergleiche Prölss-Martin VVG25 Paragraph 35, Anmerkung 6B). Bei Zahlung durch Bank- oder Postschecküberweisung hat der Versicherungsnehmer dann rechtzeitig geleistet, wenn bei Deckung auf seinem Konto der Überweisungsauftrag vor dem maßgeblichen Termin bei der von ihm angewiesenen Bank eingegangen ist vergleiche Prölss-Martin aaO Anmerkung 6Bb sowie auch VR 1992, 26 = VersR 1993, 255). Die am 6.5.1994, also vor Eintritt des Versicherungsfalles, erfolgte Überweisung der Prämienschuld durch den Versicherungsnehmer hat daher trotz des bereits eingetretenen Verzuges den Versicherungsschutz bei der beklagten Versicherung wieder aktiviert. Eine Leistungsfreiheit des beklagten Versicherers nach Paragraph 39, Absatz 2, VersVG liegt daher nicht vor. Zu Recht hat aber das Berufungsgericht das Ersturteil zur Beurteilung der anderen von der beklagten Versicherung für ihre Leistungsfreiheit herangezogenen Gründe aufgehoben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E45970 07A01037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00103.97S.0416.000

Dokumentnummer

JJT_19970416_OGH0002_0070OB00103_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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