TE OGH 1997/4/17 8ObA12/97s

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Amtsdirektor Winfried Kmenta (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried R*****, vertreten durch Mag.Wolfgang Stabauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr.Erich Meusburger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Gewährung einer Vorrückung (Streitwert S 80.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.November 1996, GZ 11 Ra 186/96v-32 den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen gilt der in ständiger Rechtsprechung wiederholte Grundsatz, daß vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (SZ 62/88; ArbSlg. 10.833; DRdA 1993, 460; 9 ObA 311/93 u.v.a.).

Die vom Kläger behauptete Beweislastumkehr ist bei dem gegebenen Sachverhalt weder aus formellem noch aus materiellem Recht und in keinem Falle "aus bekannten Tatsachen aus Vorverfahren" zu begründen. Die in der Revision genannte Entscheidung 9 ObA 203/90 betrifft zudem lediglich die Gewährung einer außerordentlichen Belohnung durch die Beklagte und nicht die hier zu entscheidende Frage einer außerordentlichen Vorrückung. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der behaupteten betrieblichen Übung trifft den Kläger (vgl SZ 65/14; ecolex 1996, 196). Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht, weil das Erstgericht eine Übung, aus Anlaß der Pensionierung eine außerordentliche Vorrückung um eine Bezugsstufe zu gewähren, nicht feststellen konnte. Die weitwendigen Ausführungen der Revision bekämfen die von den Vorinstanzen gewissenhaft und ausführlich dargestellte Beweiswürdigung und betreffen damit den nicht revisiblen Tatsachenbereich.Die vom Kläger behauptete Beweislastumkehr ist bei dem gegebenen Sachverhalt weder aus formellem noch aus materiellem Recht und in keinem Falle "aus bekannten Tatsachen aus Vorverfahren" zu begründen. Die in der Revision genannte Entscheidung 9 ObA 203/90 betrifft zudem lediglich die Gewährung einer außerordentlichen Belohnung durch die Beklagte und nicht die hier zu entscheidende Frage einer außerordentlichen Vorrückung. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der behaupteten betrieblichen Übung trifft den Kläger vergleiche SZ 65/14; ecolex 1996, 196). Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht, weil das Erstgericht eine Übung, aus Anlaß der Pensionierung eine außerordentliche Vorrückung um eine Bezugsstufe zu gewähren, nicht feststellen konnte. Die weitwendigen Ausführungen der Revision bekämfen die von den Vorinstanzen gewissenhaft und ausführlich dargestellte Beweiswürdigung und betreffen damit den nicht revisiblen Tatsachenbereich.

Anmerkung

E45831 08B00127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00012.97S.0417.000

Dokumentnummer

JJT_19970417_OGH0002_008OBA00012_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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