TE OGH 1997/4/17 1Nd4/97

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Josef H*****, wider die Antragsgegner Republik Österreich ua, wegen Feststellung ua, aufgrund der am 10.April 1997 eingelangten Eingabe des Antragstellers folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag des Antragstellers und dessen gesamte Eingabe werden dem Antragsteller zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller überreichte am 10.4.1997 unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eine Klage wider die Republik Österreich und eine Reihe von Richtern und Staatsanwälten, wozu er bemerkte, daß der Oberste Gerichtshof "zur Delegierung an ein vom Sprengel des Oberlandesgerichts und der Oberstaatsanwaltschaft Linz unabhängiges, wegen der Ausgeschlossenheit §§ 20 und 30 JN vom Obersten Gerichtshof zuständig zu machendes Gericht" zuständig sei. Dieser in Wahrheit auf § 31 JN gestützte Delegierungsantrag kann derzeit nicht behandelt werden, weil eine Delegierung unzulässig ist, solange die Rechtssache nicht beim (grundsätzlich) hiefür örtlich und sachlich zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist. § 31 Abs 3 JN läßt sich eindeutig entnehmen, daß die Rechtssache zuerst anhängig gemacht werden muß, ehe ein Antrag auf Zuweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht gestellt werden kann. Es ist auch nicht möglich, vom Prozeßgegner die allenfalls für notwendig erachtete Äußerung im Sinne des § 31 Abs 3 JN einzuholen, solange die Klage nicht beim an sich zuständigen Gericht angebracht und dem Gegner zugestellt worden ist. Der Antragsteller wird daher die vorliegende Rechtssache vorerst beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht erster Instanz anhängig zu machen haben (SZ 21/63; vgl 10 NdS 2/95; 7 Ob 558/91; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 31 N).Der Antragsteller überreichte am 10.4.1997 unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eine Klage wider die Republik Österreich und eine Reihe von Richtern und Staatsanwälten, wozu er bemerkte, daß der Oberste Gerichtshof "zur Delegierung an ein vom Sprengel des Oberlandesgerichts und der Oberstaatsanwaltschaft Linz unabhängiges, wegen der Ausgeschlossenheit Paragraphen 20 und 30 JN vom Obersten Gerichtshof zuständig zu machendes Gericht" zuständig sei. Dieser in Wahrheit auf Paragraph 31, JN gestützte Delegierungsantrag kann derzeit nicht behandelt werden, weil eine Delegierung unzulässig ist, solange die Rechtssache nicht beim (grundsätzlich) hiefür örtlich und sachlich zuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist. Paragraph 31, Absatz 3, JN läßt sich eindeutig entnehmen, daß die Rechtssache zuerst anhängig gemacht werden muß, ehe ein Antrag auf Zuweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht gestellt werden kann. Es ist auch nicht möglich, vom Prozeßgegner die allenfalls für notwendig erachtete Äußerung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, JN einzuholen, solange die Klage nicht beim an sich zuständigen Gericht angebracht und dem Gegner zugestellt worden ist. Der Antragsteller wird daher die vorliegende Rechtssache vorerst beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht erster Instanz anhängig zu machen haben (SZ 21/63; vergleiche 10 NdS 2/95; 7 Ob 558/91; Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 31, N).

Anmerkung

E46000 01J00047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010ND00004.97.0417.000

Dokumentnummer

JJT_19970417_OGH0002_0010ND00004_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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