Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth I*****, vertreten durch Dr.Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wider die beklagte Partei Juliane S*****, vertreten durch Dr.Roland Zika, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen Aufhebung eines Vertrages (Streitwert S 350.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15.Mai 1996, GZ 2 R 53/96y-36, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 23.November 1995, GZ 7 Cg 105/94h-31, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Im Jahr 1989 wurde die Ehe der Klägerin geschieden. Anläßlich des Scheidungsverfahrens wurde unter anderem vereinbart, daß die Klägerin Alleineigentümerin des streitgegenständlichen Hauses wird und dafür ihrem geschiedenen Gatten S 300.000,- bezahlen muß. Dieser Betrag ist seit 1989 fällig und noch immer offen.
Die Klägerin ist bereits seit 25 Jahren krank; sie leidet an Polyarthritis. Sie ist nur mehr in der Lage mit Krücken zu gehen, kann sich nicht selbständig an- und ausziehen; es ist ihr auch nicht möglich, die Wohnung aufzuräumen oder Hausarbeiten zu verrichten.
Aus diesen Gründen - Bezahlung der S 300.000,- an ihren geschiedenen Mann und der Notwendigkeit einer Pflegeperson - entschloß sich die Klägerin die streitgegenständliche Liegenschaft zu veräußern, wobei sich bereits, bevor es zum Abschluß des Vertrages mit der Beklagten kam, mehrere Interessenten meldeten. Die Klägerin verlangte von diesem Interessenten jeweils S 300.000,- an Bargeld und zusätzlich Pflegeleistungen ihr gegenüber.
Auf ein von der Klägerin geschaltetes Inserat hin mit dem Wortlaut "Vergebe Haus gegen Pflege" meldeten sich die Beklagte und ihr Gatte. Es kam dann am 22.7.1991 zum Vertragsabschluß zwischen den Streitteilen in Form eines Notariatsaktes. Als Gegenleistung für die Veräußerung der Liegenschaft, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen Verkehrswert von S 1,220.000,- hatte, wurden im Vertrag S 300.000,- in bar, sowie ein monatliches Brauchgeld von S 2.500,- vereinbart. Dieses Brauchgeld ist jedoch laut Vertrag solange nicht zu bezahlen, solange die Klägerin noch im Haus wohnt. Im Vertrag wurde auch festgehalten, daß den Vertragsparteien "der wahre Wert des Kaufobjektes bekannt ist, und daß insbesondere die Verkäuferin mit den Gegenleistungen in der vertraglich vereinbarten Höhe vollkommen einverstanden ist, so daß die Bestimmungen des § 934 ABGB auf das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind."Auf ein von der Klägerin geschaltetes Inserat hin mit dem Wortlaut "Vergebe Haus gegen Pflege" meldeten sich die Beklagte und ihr Gatte. Es kam dann am 22.7.1991 zum Vertragsabschluß zwischen den Streitteilen in Form eines Notariatsaktes. Als Gegenleistung für die Veräußerung der Liegenschaft, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen Verkehrswert von S 1,220.000,- hatte, wurden im Vertrag S 300.000,- in bar, sowie ein monatliches Brauchgeld von S 2.500,- vereinbart. Dieses Brauchgeld ist jedoch laut Vertrag solange nicht zu bezahlen, solange die Klägerin noch im Haus wohnt. Im Vertrag wurde auch festgehalten, daß den Vertragsparteien "der wahre Wert des Kaufobjektes bekannt ist, und daß insbesondere die Verkäuferin mit den Gegenleistungen in der vertraglich vereinbarten Höhe vollkommen einverstanden ist, so daß die Bestimmungen des Paragraph 934, ABGB auf das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht anzuwenden sind."
Zudem vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten, daß sie diese als Gegenleistung pflegen müsse; dies blieb jedoch im Vertragstext unerwähnt, da die Klägerin Angst hatte, ansonsten ihr Pflegegeld nicht mehr zu bekommen.
Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Karenz; sie hatte zwar nicht selbst die Mittel, den vereinbarten Barbetrag von S 300.000,- an die Klägerin zu bezahlen, jedoch wurde ihr dieses Geld in Form eines Sparbuches von ihrem Schwiegervater zur Verfügung gestellt. Sie hat den im Vertrag vereinbarten Barbetrag jedoch bis heute nicht an die Klägerin bezahlt.
Vom Abschluß des Kaufvertrages bis Mai 1993 pflegte die Beklagte die Klägerin. Sie zog die Klägerin in der Früh und am Abend an und aus, bereitete ihr das Frühstück, kochte zu Mittag für sie mit und brachte sie am Abend ins Bett; außerdem wusch sie die Klägerin einmal in der Woche.
Seit Mai 1993 pflegt die Beklagte die Klägerin nicht mehr; sie zog mit ihrem Ehemann aus dem Haus aus und vermietet dieses nunmehr.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Aufhebung des Vertrages. Sie behauptet, den wahren Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht gekannt zu haben. Die Gegenleistungen der Beklagten (deren Berechnung durch die Klägerin - betrachtet man ihr gesamtes Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren - schwer nachvollziehbar ist) erreichten nicht einmal die Hälfte des gemeinen Wertes der Liegenschaft, sodaß laesio enormis vorliege. Darüber hinaus sei sie anläßlich des Abschlusses des Vertrages von der Beklagten über deren Zahlungsfähigkeit arglistig in Irrtum geführt worden. Sie stütze ihr Begehren auf Aufhebung des Vertrages auch auf alle anderen erdenklichen Rechtsgründe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, der Klägerin sei der wahre Wert der Liegenschaft bekannt gewesen; daher liege laesio enormis nicht vor. Die Klägerin habe gewußt, daß die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Karenzurlaub war und den Barbetrag von S 300.000,- nur mit Hilfe ihres Gatten und ihres Vaters hätte aufbringen können; daher liege auch keine Irreführung der Klägerin vor. Davon abgesehen sei mit der Klägerin vereinbart worden, daß der Betrag von S 300.000,- nicht zu bezahlen sei, wenn die Beklagte die Pflege der Klägerin übernehme. Tatsächlich sei die Klägerin von Juli 1991 bis März 1993 von der Beklagten gepflegt und betreut worden. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Pflegebetrages von S 6.000,- vermindere sich der Kaufpreis jedenfalls auf restliche S 174.000,-.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, daß sich die Klägerin auf laesio enormis nicht berufen könne, weil sie im Vertrag erklärt habe, den wahren Wert zu kennen.
Davon abgesehen, liege die behauptete Verkürzung gar nicht vor:
Zusätzlich zum Barbetrag von S 300.000,- und zum von der Klägerin mit S 270.000,- bewerteten Brauchgeld seien die Pflegeleistungen zu berücksichtigen. Selbst wenn man die tatsächlich schon erbrachten Pflegeleistungen der Beklagten im Ausmaß von 21 Monaten mit bloß S 2.500,- monatlich bewerte, läge der Wert der Gegenleistungen über S 610.000,-. Schließlich handle es sich beim zu beurteilenden Vertrag um einen Glücksvertrag im Sinne des § 1269 ABGB, weil das dominierende Element des Vertrages die Erbringung von Pflegeleistungen auf Lebenszeit der Klägerin sei; aus diesem Grund sei gemäß § 1268 ABGB die Geltendmachung der laesio enormis nicht möglich. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei die Beklagte nicht zahlungsunfähig gewesen; deshalb liege auch kein die Klägerin zur Vertragsaufhebung berechtigender Geschäftsirrtum vor.Zusätzlich zum Barbetrag von S 300.000,- und zum von der Klägerin mit S 270.000,- bewerteten Brauchgeld seien die Pflegeleistungen zu berücksichtigen. Selbst wenn man die tatsächlich schon erbrachten Pflegeleistungen der Beklagten im Ausmaß von 21 Monaten mit bloß S 2.500,- monatlich bewerte, läge der Wert der Gegenleistungen über S 610.000,-. Schließlich handle es sich beim zu beurteilenden Vertrag um einen Glücksvertrag im Sinne des Paragraph 1269, ABGB, weil das dominierende Element des Vertrages die Erbringung von Pflegeleistungen auf Lebenszeit der Klägerin sei; aus diesem Grund sei gemäß Paragraph 1268, ABGB die Geltendmachung der laesio enormis nicht möglich. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei die Beklagte nicht zahlungsunfähig gewesen; deshalb liege auch kein die Klägerin zur Vertragsaufhebung berechtigender Geschäftsirrtum vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteige, die ordentliche Revision jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß die festgestellte (mündliche) Vereinbarung der Streitteile über die Erbringung von Pflegeleistungen durch die Beklagte nicht am Mangel der Bestimmtheit im Sinne des § 869 ABGB leide: Ein gültiger Vertrag und damit das Entstehen einer Leistungspflicht setze voraus, daß die Leistung bestimmt sei oder zumindest bestimmt werden könne. Die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen der Beklagten seien unbekämpft festgestellt worden, sodaß von einer Unbestimmtheit keine Rede sein könne. Da laesio enormis schon wegen des Wertes der festgestellten Verpflichtungen zur Erbringung von Gegenleistungen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, brauche auf die Frage,ob die Vereinbarung der Streitteile als Glücksvertrag zu qualifizieren sei, nicht eingegangen zu werden.übersteige, die ordentliche Revision jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß die festgestellte (mündliche) Vereinbarung der Streitteile über die Erbringung von Pflegeleistungen durch die Beklagte nicht am Mangel der Bestimmtheit im Sinne des Paragraph 869, ABGB leide: Ein gültiger Vertrag und damit das Entstehen einer Leistungspflicht setze voraus, daß die Leistung bestimmt sei oder zumindest bestimmt werden könne. Die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen der Beklagten seien unbekämpft festgestellt worden, sodaß von einer Unbestimmtheit keine Rede sein könne. Da laesio enormis schon wegen des Wertes der festgestellten Verpflichtungen zur Erbringung von Gegenleistungen nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, brauche auf die Frage,ob die Vereinbarung der Streitteile als Glücksvertrag zu qualifizieren sei, nicht eingegangen zu werden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend, daß die Vorinstanzen von falschen Wertvoraussetzungen insbesondere deshalb ausgegangen seien, weil das Brauchgeld als eine bedingte Gegenleistung vereinbart und vom Erstgericht festgestellt worden sei. Das Brauchgeld sollte demnach von der beklagten Partei nur geleistet werden, wenn die Klägerin aus dem streitgegenständlichen Haus ausziehe; einen solchen Auszug habe das Erstgericht nicht festgestellt, sodaß die Brauchgeldleistung bislang nicht als Leistung "schlagend" geworden sei. Sohin könne der Betrag von S 270.000,- Brauchgeld nicht als Gegenleistung gewertet werden. Hinsichtlich der zwischen den Parteien als Gegenleistung vereinbarten Pflegeleistungen treffe das Erstgericht überhaupt keine wertmäßige Feststellung, sodaß auch diesbezüglich ein bewertbarer Betrag für die Gegenleistungen der Beklagten fehle. Wären die Vorinstanzen von richtigen Wertvoraussetzungen ausgegangen, läge laesio enormis vor, die unter gewissen Voraussetzungen auch beim Leibrentenvertrag geltend gemacht werden könne (1 Ob 550/94).
Damit hat die Klägerin ausreichend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Wenn auch die Frage, ob laesio enormis vorliegt, in der Regel einen Einzelfall betrifft, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann, trifft dies wegen der notwendigen Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit dann nicht zu, wenn die Berechnung wie hier (näheres siehe unten) auf unlogischen Prämissen aufbaut.Damit hat die Klägerin ausreichend das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Wenn auch die Frage, ob laesio enormis vorliegt, in der Regel einen Einzelfall betrifft, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuerkannt werden kann, trifft dies wegen der notwendigen Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit dann nicht zu, wenn die Berechnung wie hier (näheres siehe unten) auf unlogischen Prämissen aufbaut.
Nach neuerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung (8 Ob 562/93 = NZ
1994, 206 und 1 Ob 515/94 = SZ 67/99, vgl auch Krejci in Rummel ABGB1994, 206 und 1 Ob 515/94 = SZ 67/99, vergleiche auch Krejci in Rummel ABGB
II2 Rz 28 zu §§ 1284 ff; Rz 85 ff zu §§ 1267 ff) ist die Geltendmachung der laesio enormis bei Leibrentenverträgen nicht ausgeschlossen. Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben - anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, dann kann laesio enormis geltend gemacht werden.II2 Rz 28 zu Paragraphen 1284, ff; Rz 85 ff zu Paragraphen 1267, ff) ist die Geltendmachung der laesio enormis bei Leibrentenverträgen nicht ausgeschlossen. Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben - anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten haben wird, dann kann laesio enormis geltend gemacht werden.
Hiezu ist es erforderlich, die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung etwa durch Anfrage an das österreichische statistische Zentralamt unter Ausschaltung vereinzelt gebliebener Höchstlebensalter zu ermitteln. Die Leistungen der Beklagten werden sodann auf diesen Zeitpunkt hochzurechnen sein. Dabei ist eine durchschnittliche inflationäre Entwicklung einzukalkulieren und gegebenenfalls eine dementsprechende Abzinsung bei der Kapitalisierung einer wertgesicherten Leibrente vorzunehmen (näheres siehe SZ 67/99). Dieser Anknüpfung an die durchschnittliche Lebenserwartung schließt sich der erkennende Senat an und korrigiert insoweit seine in der E NZ 1994, 206 vorgenommene Anknüpfung an die "absolute Obergrenze eines Menschenlebens".
Zwar trifft nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung für die Verkürzung den "Verkürzten", somit die Klägerin die Beweislast; für den Ausschluß der laesio enormis trägt jedoch der "Verkürzende", somit die Beklagte die Beweislast (Reischauer in Rummel ABGB I2 Rz 4 zu § 935). Diesen Beweis hat die Beklagte, die sich nur auf den Ausschluß im Vertragstext berufen hat, nicht erbracht: Seit Inkrafttreten des KSchG (1.10.1979) ist bei Unkenntnis des wahren Wertes ist ein Verzicht auf die Geltendmachung der laesio enormis nicht mehr möglich (§ 935 ABGB idF gemäß § 33 Z 6 KSchG). Bei der Erklärung der Klägerin im Kaufvertrag, den wahren Wert des Kaufobjektes zu kennen und mit der Höhe der vertraglich vereinbarten Gegenleistungen vollkommen einverstanden zu sein, handelt es sich um eine reine Wissenserklärung, die anfechtbar ist, sodaß dadurch die Geltendmachung der laesio enormis nicht ausgeschlossen ist. Hiebei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen, insbesondere auch daß die Klägerin bei dieser Erklärung davon ausgegangen ist, die vereinbarten Pflegeleistungen solange zu erhalten, als sie in dem verkauften Haus wohnt, und daß die vereinbarten Pflegeleistungen nicht durch den Auszug der Beklagten hinfällig werden würden. Für diese nun eingetretene Variante ist im Vertrag nicht Vorsorge getroffen und daher offensichtlich auch von der Wissenserklärung der Klägerin über den Wert der zu erhaltenden Gegenleistungen nicht erfaßt.Zwar trifft nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung für die Verkürzung den "Verkürzten", somit die Klägerin die Beweislast; für den Ausschluß der laesio enormis trägt jedoch der "Verkürzende", somit die Beklagte die Beweislast (Reischauer in Rummel ABGB I2 Rz 4 zu Paragraph 935,). Diesen Beweis hat die Beklagte, die sich nur auf den Ausschluß im Vertragstext berufen hat, nicht erbracht: Seit Inkrafttreten des KSchG (1.10.1979) ist bei Unkenntnis des wahren Wertes ist ein Verzicht auf die Geltendmachung der laesio enormis nicht mehr möglich (Paragraph 935, ABGB in der Fassung gemäß Paragraph 33, Ziffer 6, KSchG). Bei der Erklärung der Klägerin im Kaufvertrag, den wahren Wert des Kaufobjektes zu kennen und mit der Höhe der vertraglich vereinbarten Gegenleistungen vollkommen einverstanden zu sein, handelt es sich um eine reine Wissenserklärung, die anfechtbar ist, sodaß dadurch die Geltendmachung der laesio enormis nicht ausgeschlossen ist. Hiebei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen, insbesondere auch daß die Klägerin bei dieser Erklärung davon ausgegangen ist, die vereinbarten Pflegeleistungen solange zu erhalten, als sie in dem verkauften Haus wohnt, und daß die vereinbarten Pflegeleistungen nicht durch den Auszug der Beklagten hinfällig werden würden. Für diese nun eingetretene Variante ist im Vertrag nicht Vorsorge getroffen und daher offensichtlich auch von der Wissenserklärung der Klägerin über den Wert der zu erhaltenden Gegenleistungen nicht erfaßt.
Bleibt somit zu prüfen, ob die Klägerin nicht einmal die Hälfte des wahren Wertes ihrer Liegenschaft erhalten hat, bzw ob sie die Aufhebung des Vertrages bei der gebotenen Prüfung des Sachverhalts nach allen rechtlichen Gesichtspunkten aus einem anderen Rechtsgrund begehren kann.
Hiefür fehlen aber aus verschiedenen Gründen ausreichende Sachverhaltsfeststellungen. Wichtigster Grund ist, daß die Vorinstanzen bei der von ihnen vorgenommenen Berechnung dieser Gegenleistungen von unlogischen Prämissen ausgegangen sind, weshalb auch die außerordentliche Revision zuzulassen war:
Da das sogenannte Brauchgeld nicht zu bezahlen ist, solange die Klägerin im verkauften Haus wohnt (und daher dort vereinbarungsgemäß von der Beklagten gepflegt werden kann - ein Umstand der im schriftlichen Vertrag wegen der Angst der Klägerin, dann ihr Pflegegeld zu verlieren, natürlich ebensowenig wie die Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung dieser Pflegeleistungen erwähnt wird), ist es unlogisch zu den erbrachten bzw zu erbringenden Pflegeleistungen das in diesem Fall nicht zu bezahlende Brauchgeld hinzuzurechnen. Die Gegenleistung der Beklagten kann neben der Barzahlung von S 300.000,- nur in der Pflegeleistung oder S 2.500,-
monatlich Brauchgeld bestehen.
Ob unter diesem Gesichtspunkt - keine Kumulierung von Brauchgeld und Pflegeleistungen - die zu erwartenden Gegenleistungen der Beklagten nicht einmal die Hälfte des wahren Wertes erreichen, steht nicht fest: Es fehlen sowohl Feststellungen über die durchschnittliche Alterserwartung als auch über den Wert der Pflegeleistungen (nur ihre Art und ihre Umfang wurde festgestellt).
Hinzu kommt, daß völlig ungeklärt ist, wie die Streitteile den - offensichtlich zumindest von der Klägerin nicht bedachten - Umstand bewertet hätten, daß die Pflegeleistungen der Beklagten nicht nur deshalb entfallen könnten, weil die Klägerin auszieht (und dann Brauchgeld von S 2.500,- monatlich erhält), sondern auch deshalb, weil die Beklagte aus dem gekauften Haus auszieht und dieses vermietet, ohne für die weitere Pflege der Klägerin Vorsorge zu treffen.
Hiezu wird vorerst der Wille der Vertragspartner zu erforschen sein; sollten sich hieraus zu dem genannten Punkt keine ausreichenden Feststellungen treffen lassen, wird in ergänzender Vertragsauslegung zu prüfen sein, was redliche Vertragspartner für diesen nicht vorbedachten Fall vereinbart hätten. Auszuschließen ist nach den festgestellten Gesamtlebensumständen der Klägerin wohl eindeutig, daß sich diese dann mit der Bargeldleistung von S 300.000,- allein zufrieden gegeben hätte. In Betracht kommt wohl nur eine finanzielle Abgeltung der Pflegeleistungen (wobei die der Klägerin bekannte finanzielle Situation der Beklagten - kein ins Gewicht fallendes eigenes Einkommen, mit dem sie die Pflegeleistungen hätte abgelten können - zu berücksichtigen ist), deren Überbindung an den Mieter (die allerdings nicht erfolgt ist) oder die Aufhebung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil die vereinbarten Pflegeleistungen aus ausschließlich von der Beklagten zu vertretenden Gründen nachträglich unmöglich werden, sofern die noch zu treffenden Feststellungen nicht ohnedies zur Annahme des Vorliegens von List - in diesem Zusammenhang wäre zu erörtern, wieso es zur Einverleibung des Eigentums der Beklagten ohne Sicherstellung der zugesagten baren Gegenleistung von S 300.000,- gekommen ist - ausreichen (s dazu für alle Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 5 und 6 zu § 901 ABGB, insb die Ausführungen betreffend des fließenden Überganges von ergänzender Vertragsauslegung und Wegfall der Geschäftsgrundlage, deren Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten und deren Funktion als lückenfüllendes Rechtsinstrument, wenn andere befriedigende Lösungen ausscheiden; dazu die in Rz 5 angeführten Beispiele aus der Rsp).Hiezu wird vorerst der Wille der Vertragspartner zu erforschen sein; sollten sich hieraus zu dem genannten Punkt keine ausreichenden Feststellungen treffen lassen, wird in ergänzender Vertragsauslegung zu prüfen sein, was redliche Vertragspartner für diesen nicht vorbedachten Fall vereinbart hätten. Auszuschließen ist nach den festgestellten Gesamtlebensumständen der Klägerin wohl eindeutig, daß sich diese dann mit der Bargeldleistung von S 300.000,- allein zufrieden gegeben hätte. In Betracht kommt wohl nur eine finanzielle Abgeltung der Pflegeleistungen (wobei die der Klägerin bekannte finanzielle Situation der Beklagten - kein ins Gewicht fallendes eigenes Einkommen, mit dem sie die Pflegeleistungen hätte abgelten können - zu berücksichtigen ist), deren Überbindung an den Mieter (die allerdings nicht erfolgt ist) oder die Aufhebung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil die vereinbarten Pflegeleistungen aus ausschließlich von der Beklagten zu vertretenden Gründen nachträglich unmöglich werden, sofern die noch zu treffenden Feststellungen nicht ohnedies zur Annahme des Vorliegens von List - in diesem Zusammenhang wäre zu erörtern, wieso es zur Einverleibung des Eigentums der Beklagten ohne Sicherstellung der zugesagten baren Gegenleistung von S 300.000,- gekommen ist - ausreichen (s dazu für alle Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 5 und 6 zu Paragraph 901, ABGB, insb die Ausführungen betreffend des fließenden Überganges von ergänzender Vertragsauslegung und Wegfall der Geschäftsgrundlage, deren Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten und deren Funktion als lückenfüllendes Rechtsinstrument, wenn andere befriedigende Lösungen ausscheiden; dazu die in Rz 5 angeführten Beispiele aus der Rsp).
All dies wird im fortgesetzten Verfahren zu klären sein; nach dem Stand der Feststellungen lassen sich derzeit noch keine konkreteren rechtlichen Hinweise machen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E45828 08A21776European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB02177.96X.0417.000Dokumentnummer
JJT_19970417_OGH0002_0080OB02177_96X0000_000