TE OGH 1997/4/17 8Ob2331/96v

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Konkurssache des Antragstellers Wolfgang P*****, vertreten durch Dr.Klaus Dieter Strobach, Dr.Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 2.Oktober 1996, GZ 22 R 467/96z-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 15. Juli 1996, GZ S 161/96w-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens mit der Begründung ab, der Schuldner habe weder die Erfüllung des Zahlungsplanes noch die Wahrscheinlichkeit der Erteilung einer Restschuldbefreiung bescheinigen können.

Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Antragsteller habe entgegen der Bestimmung des § 183 Abs 1 Z 2 KO die Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes nicht bescheinigt, weshalb der Konkursantrag vom Erstgericht zu Recht mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil zur Auslegung des § 183 Abs 1 KO keine Rechtsprechung bestehe.Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Antragsteller habe entgegen der Bestimmung des Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer 2, KO die Erfüllbarkeit des Zahlungsplanes nicht bescheinigt, weshalb der Konkursantrag vom Erstgericht zu Recht mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil zur Auslegung des Paragraph 183, Absatz eins, KO keine Rechtsprechung bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig.

Gemäß § 171 KO sind auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Bestimmung des § 176 KO gelten die Anfechtungsbeschränkungen der §§ 527 Abs 2 und 528 ZPO auch im Konkursverfahren, sofern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt ausgeschlossen ist (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht4 121; Feil, KO 395). In diesem Sinne liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, wonach Rekurse gegen konforme Beschlüsse unzulässig sind (EvBl 1969/266; 5 Ob 306/85; 8 Ob 35/88; 8 Ob 30/90; ZIK 1996, 175). Auch die Neuordnung des Revisionsrekursrechtes durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 hat die Anfechtung bestätigender Beschlüsse im Konkursverfahren nicht eröffnet (5 Ob 306/85; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 204). Daß diese gegenüber der Revisionszulässigkeit eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet, hat der erkennende Senat in der Entscheidung ZIK 1996, 175 ausführlich dargelegt.Gemäß Paragraph 171, KO sind auf das Verfahren, soweit in der Konkursordnung nichts anderes angeordnet ist, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Bestimmung des Paragraph 176, KO gelten die Anfechtungsbeschränkungen der Paragraphen 527, Absatz 2 und 528 ZPO auch im Konkursverfahren, sofern die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht überhaupt ausgeschlossen ist (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht4 121; Feil, KO 395). In diesem Sinne liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, wonach Rekurse gegen konforme Beschlüsse unzulässig sind (EvBl 1969/266; 5 Ob 306/85; 8 Ob 35/88; 8 Ob 30/90; ZIK 1996, 175). Auch die Neuordnung des Revisionsrekursrechtes durch die Zivilverfahrens-Novelle BGBl 1983/135 hat die Anfechtung bestätigender Beschlüsse im Konkursverfahren nicht eröffnet (5 Ob 306/85; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 204). Daß diese gegenüber der Revisionszulässigkeit eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet, hat der erkennende Senat in der Entscheidung ZIK 1996, 175 ausführlich dargelegt.

Der unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E45830 08A23316

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB02331.96V.0417.000

Dokumentnummer

JJT_19970417_OGH0002_0080OB02331_96V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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