TE OGH 1997/4/17 1Nd3/97

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr.Georg K*****, wider die Republik Österreich, wegen Schadenersatzes den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und zur Durchführung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und zur Durchführung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts für ZRS Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichtes ableitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist vom übergeordneten Gericht gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94; u.a.)Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts für ZRS Wien sowie des Oberlandesgerichts Wien zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichtes ableitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist vom übergeordneten Gericht gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94; u.a.)

Die Delegierung des Landesgerichtes Linz ist zweckmäßig.

Anmerkung

E45771 01J00037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010ND00003.97.0417.000

Dokumentnummer

JJT_19970417_OGH0002_0010ND00003_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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