TE OGH 1997/4/22 4Ob116/97f

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) reg. Genossenschaft mbH, Wien 3, Baumannstraße 8-10, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 25. Februar 1997, GZ 5 R 7/97m-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs beider Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs beider Parteien wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hat ein Veranstalter ohne Bewilligung der Klägerin moderne Tanz- und Unterhaltsmusik aufgeführt, dann folgt daraus mit der im Rahmen des "Anscheinsbeweises" geforderten hohen Wahrscheinlichkeit, daß er in Rechte der Klägerin - welche über die "kleinen" Aufführungsrechte an nahezu dem gesamten Weltrepertoire verfügt - eingegriffen hat (ÖBl 1988, 165 - AKM-Vermutung; s auch Walter, Zur Klagslegitimation der musikalischen Verwertungsgesellschaften, MR 1986, 14; Frotz/Hügel, Aspekte der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten am Beispiel der AKM, in Dittrich [Hrsg.], Urhebervertragsrecht Stand - Entwicklung, 26 [39f]). Die "AKM-Vermutung" gilt nicht nur bei besonders eilbedürftigen Verfahrensschritten, sondern, wie der Anscheinsbeweis ganz allgemein, in allen Verfahren. Der von der Beklagten zitierten Literaturstelle (Walter aaO) ist nicht zu entnehmen, daß der Anscheinsbeweis nur bei besonders eilbedürftigen Verfahrensschritten zulässig wäre, sondern es wird darauf verwiesen, daß in diesen Fällen ein lückenloser Nachweis nicht zu erbringen wäre. Mit der Entscheidung ÖBl 1988, 165 - AKM-Vermutung wurde der Anscheinsbeweis in einem Provisorialverfahren für erbracht erachtet. Die Beklagte hat im übrigen vorgebracht, daß es M***** aus nicht nachvollziehbaren Gründen übersehen habe, die Veranstaltung bei der Klägerin anzumelden. Auch die Beklagte geht demnach davon aus, daß die Klägerin die Rechte der auftretenden Musikgruppen wahrnimmt.

Nach § 26 VerwGesG muß dem Veranstalter die Werknutzungsbewilligung gegen eine der Höhe des von der Verwertungsgsellschaft verlangten Entgeltes entsprechende Sicherheit erteilt werden, wenn ein die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung betreffender Vertrag zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Veranstalter von öffentlichen Vorträgen oder konzertmäßigen Aufführungen nur deshalb nicht zustandekommt, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgeltes erzielt werden kann. Eine Sicherheit muß demnach schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur erlegt werden, wenn keine Einigung über das Entgelt erzielt wird; daß zu § 26 VerwGesG noch keine Rechtsprechung ergangen ist, vermag daher die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht zu begründen.Nach Paragraph 26, VerwGesG muß dem Veranstalter die Werknutzungsbewilligung gegen eine der Höhe des von der Verwertungsgsellschaft verlangten Entgeltes entsprechende Sicherheit erteilt werden, wenn ein die Erteilung einer Werknutzungsbewilligung betreffender Vertrag zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Veranstalter von öffentlichen Vorträgen oder konzertmäßigen Aufführungen nur deshalb nicht zustandekommt, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgeltes erzielt werden kann. Eine Sicherheit muß demnach schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur erlegt werden, wenn keine Einigung über das Entgelt erzielt wird; daß zu Paragraph 26, VerwGesG noch keine Rechtsprechung ergangen ist, vermag daher die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht zu begründen.

Die Klägerin hat nicht behauptet, daß sie mit der Beklagten keine Einigung über das Entgelt für die Aufführung mechanischer Musik erzielt hätte. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, daß die Beklagte in der Vergangenheit mechanische Musik ohne entsprechende Bewilligung aufgeführt hätte oder daß sie für die Abrechnung notwendige Daten nicht bekanntgegeben hätte. Sie hat sich nur darauf berufen, daß die Beklagte kein Entgelt für die Aufführung lebender Musik zahlen wolle. Dieses Verhalten rechtfertigt es aber nicht, der Beklagten auch die Aufführung mechanischer Musik zu untersagen. Es liegt allein an der Klägerin, sich durch den Abschluß entsprechender Verträge das Entgelt zu sichern. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wegfall der Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.

Anmerkung

E45932 04A01167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00116.97F.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19970422_OGH0002_0040OB00116_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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