TE OGH 1997/4/22 4Ob123/97k

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, ***** vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Alois R*****, 2. Friedrich B***** GmbH & Co KG, 3. Friedrich B***** GmbH, ***** alle vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichts vom 11.März 1997, GZ 1 R 50/97x-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches fällt in Wahrheit nicht die Wiederholungsgefahr unwiderruflich für immer weg, sondern entfällt nur die Vermutung dieser Gefahr; bei geänderten Verhältnissen kann die Vermutung wieder aufleben (ÖBl 1990, 32-Vergleichsangebot an Dritte ua). Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie mit Schreiben vom 12.12.1996 der Klägerin all das angeboten hat, was diese damals - in bezug auf die Unterlassungsverpflichtung - verlangt hat. Die Klägerin hat damit, daß sie zunächst nur von einer Unterlassungsverpflichtung und Schadenersatz gesprochen hat, noch nicht das Recht verloren, Widerruf, dessen Veröffentlichung oder auch die Veröffentlichung des Unterlassungsausspruches zu verlangen. Freilich hindert die Ablehnung eines Vergleiches über das Widerrufsbegehren nicht den Wegfall der Wiederholungsgefahr (MR 1997, 25 - Parteiabhängigkeit ua).

Entscheidend ist aber, daß die Beklagte unter Berufung darauf, daß der Klägerin ein Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung nicht zusteht, schon mit Schreiben vom 20.12.1996 (auch) den Unterlassungsvergleich abgelehnt und auch im gerichtlichen Verfahren einen solchen Vergleich nicht mehr angeboten hat. In dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz bestand daher wieder die Vermutung der Wiederholungsgefahr.

Das Rekursgericht hat den Spruch nur verdeutlicht, indem es den Inhalt der in der Klage vorgebrachten Äußerungen aus der "Sales-Information" wiedergegeben hat. Dazu war es nach ständiger Rechtsprechung berechtigt (MR 1988, 102 uva). Da der Inhalt der beanstandeten Äußerungen, deren Verbot die Klägerin begehrte, aus ihrem Vorbringen eindeutig zu entnehmen war, lag auch kein unbestimmbares Begehren wie im Fall der Entscheidung RZ 1993/45 vor.

Anmerkung

E45933 04A01237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00123.97K.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19970422_OGH0002_0040OB00123_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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