Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Herta S*****, Rechtsanwältin, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 14.7.1993 verstorbenen Peter Leopold S*****, zuletzt wohnhaft in ***** wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Peter Leopold S*****, wegen gerichtlicher Veräußerung nach § 119 KO infolge außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 1.Oktober 1996, GZ 25 R 231/96i-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 3. Mai 1996, GZ 8 E 3432/95p-16, teilweise abgeändert wurde, den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Herta S*****, Rechtsanwältin, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 14.7.1993 verstorbenen Peter Leopold S*****, zuletzt wohnhaft in ***** wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Peter Leopold S*****, wegen gerichtlicher Veräußerung nach Paragraph 119, KO infolge außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 1.Oktober 1996, GZ 25 R 231/96i-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 3. Mai 1996, GZ 8 E 3432/95p-16, teilweise abgeändert wurde, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Der Revisionsrekurs wird, soweit damit die Bestimmung und Zuweisung weiterer Verfahrenskosten von S 39.330 begehrt wird, zurückgewiesen.
2. Im übrigen wird dem Revisionsrekurs der Masseverwalterin als betreibender Partei teilweise Folge gegeben.
Die Verteilungsbeschlüsse der Vorinstanzen werden in ihren Punkten A 2, 4, 5 und B dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:
" A 2) Das restliche Meistbot im Betrag von S 3,407.871,20 wird dem K***** zur teilweisen Berichtigung durch zinstragende Anlegung zugewiesen.
4) Mit ihrem Widerspruch gegen die Berücksichtigung des zweitangemeldeten Kredites von S 2,706.815,13 im bestehenden Pfandrang wird die betreibende Masseverwalterin auf den Rechtsweg verwiesen.
5) Die Zinsen des Meistbotes und der fruchtbringenden Anlegung werden der betreibenden Masseverwalterin im Ausmaß von 2,6 % zugewiesen. Die Zuweisung der übrigen Zinsen des Meistbotes und der fruchtbringenden Anlegung bleibt einer Nachtragsverteilung vorbehalten."
B) Die Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Über das Vermögen der Verlassenschaft des am 14.7.1993 verstorbenen Peter Leopold S***** wurde am 1.3.1995 zu 6 S 391/95g des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet.
Die Masseverwalterin beantragte gemäß § 119 KO die Versteigerung der in die Konkursmasse der Verlassenschaft fallenden Liegenschaft EZ ***** KG W*****.Die Masseverwalterin beantragte gemäß Paragraph 119, KO die Versteigerung der in die Konkursmasse der Verlassenschaft fallenden Liegenschaft EZ ***** KG W*****.
Auf der um das Meitbot von S 3,5 Mio zugeschlagenen Liegenschaft ist zu CLNR 31a aufgrund der Pfandurkunde vom 17.9.1990 das Pfandrecht im Höchstbetrag von S 4,000.000 für den K***** eingetragen. Die Punkte 2 und 7 der Pfandbestellungsurkunde haben folgenden Wortlaut:
"2. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von S 4,000.000 (in Worten: Schilling vier Millionen), welche dem Kreditgeber gegen den/die Obgenannten aus eingeräumten und künftig einzuräumenden - im Inland im Sinn des Gebührengesetzes 1957 in der derzeit geltenden Fassung beurkundeten - Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten, mögen diese Forderungen aus der laufenden Verrechnung aus Zinsen, Provisionen und Spesen oder einem sonstigen aus den gegenständlichen Kreditverhältnissen sich ergebenden Rechtstitel herrühren, verpfände/n ich/wir Peter S***** die mir zur Gänze gehörige Liegenschaft EZ ***** KatGem ***** samt allen Zubehör.......
7. Der Kreditgeber ist berechtigt, seine Forderungen mit sofortiger Wirkung fälligzustellen wenn....
c) über mein/unser Vermögen ein Vorverfahren, ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder ein Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen worden ist...."
Zur Meistbotsverteilungstagsatzung meldete der K***** (ohne eine Rechtsnachfolge oder Namensänderung darzulegen) Kapitalforderungen von S 1,969.477,68 und S 2,030.301,13 und S 655.948 sowie S 676.514 an Zinsen für die Zeit vom 20.4.1994 bis zum 16.4.1996 an und beantragte die Zuweisung des Betrages von S 5,332.910,81 aus dem Meistbot in der bücherlichen Rangordnung. Der Pfandgläubiger legte dazu folgende Urkunden vor:
a) eine firmenmäßig bezeichnete Saldenbestätigung vom 12.4.1996 die
folgenden Wortlaut hat
"GK 629099741/Peter S*****
S 1,969.477,68 Kapital
S 655.948,-- 16,5 % pa Zinsen vom 20.4.1994 bis
16.4.1996.......
S 670,-- Kontoführungsprovision sowie Porti und Spesen S
2,626.095,68
GK 629100207/V***** Handels-Gesellschaft mbH
S 2,030.301,31 Kapital
S 676.514,-- 16 % pa Zinsen vom
20.4.1994 bis 16.4.1996......
S 2,706,815,13";
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist insoweit auch teilweise berechtigt.
Der K***** der B***** hat - ohne allerdings seine Identität mit dem
im Grundbuch eingetragenen Pfandgläubiger oder aber eine
Rechtsnachfolge zu behaupten - zu seiner Forderungsanmeldung ON 13
Kreditverträge, Pfandbestellungsurkunden und eine firmenmäßig
gezeichnete "Saldenbestätigung" in Urschrift vorgelegt, so daß die
formellen Voraussetzungen des § 210 EO erfüllt sind. Inhaltlich
entsprechen allerdings diese Urkunden nicht den Anforderungen, die
der Oberste Gerichtshof in seiner E 3 Ob 151/94 (JBl 1995, 256 = ZIK
1995, 95 = JUS Z 1723) gestellt hat. Demnach ist es Zweck der
genannten Gesetzesbestimmung in erster Linie, dem Verpflichteten und nachrangigen Pfandgläubigern die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind. Aus der vorgelegten Saldenbestätigung geht jedoch zwar der beanspruchte Zinsfuß (entsprechend den Verzugszinsen ab Fälligstellung nach den Kreditverträgen) hervor, keineswegs läßt sich aber überprüfen, in welcher Höhe die Kredite zugezählt bzw ausgenützt wurden und ob Tilgungszahlungen erfolgten. Die Saldenbestätigung ist anders als eine Aufstellung über Kontenbewegungen nicht überprüfbar, sodaß sie den Anforderungen nicht entspricht.
Demnach haben die Unterinstanzen zu Unrecht die Barzahlung des Meistbotsrestes an den anmeldenden Gläubiger angeordnet. Zur Frage, ob das gesamte restliche Meistbot zinstragend anzulegen ist oder dem Rechtsmittelantrag der Masseverwalterin folgend nur der für den Kredit 629099714 - allerdings im Sinn des § 210 EO nur unzureichend - angemeldete aushaftende Betrag von S 2,626.095,68, so daß der Restbetrag an die Konkursmasse zuzuweisen wäre, hat der erkennende Senat erwogen:Demnach haben die Unterinstanzen zu Unrecht die Barzahlung des Meistbotsrestes an den anmeldenden Gläubiger angeordnet. Zur Frage, ob das gesamte restliche Meistbot zinstragend anzulegen ist oder dem Rechtsmittelantrag der Masseverwalterin folgend nur der für den Kredit 629099714 - allerdings im Sinn des Paragraph 210, EO nur unzureichend - angemeldete aushaftende Betrag von S 2,626.095,68, so daß der Restbetrag an die Konkursmasse zuzuweisen wäre, hat der erkennende Senat erwogen:
Solange das Kredit- oder Kautionsverhältnis aufrecht ist, ist
jedenfalls der durch das Meistbot gedeckte Betrag der
Höchstbetragshypothek zinstragend anzulegen. Wäre dies der Fall, käme
es im derzeitigen Verfahrensstadium nicht darauf an, ob für den
zweiten Kredit ein Pfandrang im Rahmen der Höchstbetragshypothek
bestand. Grundsätzlich wäre das Erlöschen des Rechtsverhältnisses,
das der Einverleibung der Höchstbetragshypothek zugrunde lag, bei der
Meistbotsverteilungstagsatzung mit Widerspruch geltend zu machen (SZ
52/141 unter Hinweis auf Heller/Berger/Stix 1542; 3 Ob 16/65). Eine
Verpflichtung zum Widerspruch besteht aber nur dann, wenn das
Erlöschen des Rechtsverhältnisses die Folge einer vertraglichen
Absprache zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer ist. Eines
Widerspruches bedarf es aber nicht, wenn das der
Höchstbetragshypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis aufgrund des
Gesetzes erloschen ist. Es ist daher zu prüfen, welche Einwirkung die
Konkurseröffnung über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem
Kreditnehmer auf das der Pfandbestellungsurkunde zugrundeliegende
Rechtsverhältnis hatte.
In zwei älteren nicht veröffentlichten Entscheidungen (3 Ob 42/76 und 3 Ob 7/84) hat der erkennende Senat allerdings ausgesprochen, aus der Tatsache, daß über das Vermögen der Kreditnehmerin der Konkurs eröffnet wurde, könne nicht der Schluß gezogen werden, daß das Kreditverhältnis erloschen sei (aus dem Zitat ZBl 1930/196 läßt sich für diese Rechtsansicht allerdings nichts gewinnen). Begründet wurde dies damit, daß die Bestimmung des § 21 KO kein Erlöschen des Vertragsverhältnisses durch die Konkurseröffnung vorsehe, sondern unter bestimmten Voraussetzungen dem Masseverwalter ein Rücktrittsrecht einräume. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, könne dahingestellt bleiben, weil gar nicht behauptet wurde, daß das Kreditverhältnis beendet worden sei.In zwei älteren nicht veröffentlichten Entscheidungen (3 Ob 42/76 und 3 Ob 7/84) hat der erkennende Senat allerdings ausgesprochen, aus der Tatsache, daß über das Vermögen der Kreditnehmerin der Konkurs eröffnet wurde, könne nicht der Schluß gezogen werden, daß das Kreditverhältnis erloschen sei (aus dem Zitat ZBl 1930/196 läßt sich für diese Rechtsansicht allerdings nichts gewinnen). Begründet wurde dies damit, daß die Bestimmung des Paragraph 21, KO kein Erlöschen des Vertragsverhältnisses durch die Konkurseröffnung vorsehe, sondern unter bestimmten Voraussetzungen dem Masseverwalter ein Rücktrittsrecht einräume. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, könne dahingestellt bleiben, weil gar nicht behauptet wurde, daß das Kreditverhältnis beendet worden sei.
Diese Rechtsansicht kann bei nochmaliger Prüfung nicht aufrechterhalten werden. Das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis wird in Lehre und Rechtsprechung als "Kreditverhältnis" (JBl 1986, 516; Reischauer in ÖJZ 1989, 234; Hoyer in FS-Strasser 1983, 944) bzw "Krediteröffnungsvertrag oder Rahmenkreditvertrag" (SZ 61/98; SZ 58/159 unter Berufung auf Gschnitzer Sachenrecht2 190) bezeichnet. Ein noch nicht ausgenützter Krediteröffnungsvertrag fällt aber jedenfalls im Fall des Konkurses des Kreditnehmers nicht unter § 21 KO, sondern unter § 26 KO (vgl Hess in Hess KO5 Rz 13 zu § 17 dKO; Kuhn/Uhlenbruck Konkursordnung Rz 2 d zu § 17 dKO; Jaeger/Henckel, Konkursordnung9 Rz 16 zu § 17 dKO; Canaris in Großkommentar HGB3 III/3 zweite Bearbeitung Rz 1258; für den Fall des Kontokorrentkredites siehe SZ 11/155). Das Kreditverhältnis ist daher auch im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Konkurseröffnung kraft Gesetzes beendet.Diese Rechtsansicht kann bei nochmaliger Prüfung nicht aufrechterhalten werden. Das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis wird in Lehre und Rechtsprechung als "Kreditverhältnis" (JBl 1986, 516; Reischauer in ÖJZ 1989, 234; Hoyer in FS-Strasser 1983, 944) bzw "Krediteröffnungsvertrag oder Rahmenkreditvertrag" (SZ 61/98; SZ 58/159 unter Berufung auf Gschnitzer Sachenrecht2 190) bezeichnet. Ein noch nicht ausgenützter Krediteröffnungsvertrag fällt aber jedenfalls im Fall des Konkurses des Kreditnehmers nicht unter Paragraph 21, KO, sondern unter Paragraph 26, KO vergleiche Hess in Hess KO5 Rz 13 zu Paragraph 17, dKO; Kuhn/Uhlenbruck Konkursordnung Rz 2 d zu Paragraph 17, dKO; Jaeger/Henckel, Konkursordnung9 Rz 16 zu Paragraph 17, dKO; Canaris in Großkommentar HGB3 III/3 zweite Bearbeitung Rz 1258; für den Fall des Kontokorrentkredites siehe SZ 11/155). Das Kreditverhältnis ist daher auch im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Konkurseröffnung kraft Gesetzes beendet.
Kann außer den nicht formgerecht angemeldeten Forderungen keine weitere Zuweisung aufgrund der Höchstbetragshypothek erfolgen, ist zu klären, ob, wie die Rechtsmittelwerberin meint, schon aufgrund ihres Widerspruches aus den vorliegenden Urkunden allein beurteilt werden kann, ob der der Firma V***** Handels-Gesellschaft mbH mit Kreditverträgen vom 12.5.1992 und 19.7.1991 gewährte Kredit, dem Peter S***** als Mitschuldner beitrat, Deckung in der Höchstbetragshypothek findet. Obwohl es sich beim Kreditvertrag vom 10.9.1990 nur um einen einmal ausnützbaren Kredit handelte, der durch eine Höchstbetragshypothek sichergestellt wurde, enthält Punkt 2 der Pfandbestellungsurkunde vom 10.9.1990 auch eine Sicherstellung von Geld und Haftungskrediten, die dem Kreditgeber gegen Peter S***** in Hinkunft erwachsen sollten. Ob die beiden weiteren Kredite daher gleichfalls durch die Höchstbetragshypothek gesichert sein sollten, hängt ausschließlich von den Parteienvereinbarungen ab, wobei für den Standpunkt der Masseverwalterin die Schreiben der Kreditgeberin vom 29.7.1993 an Dr.Klaus W***** und die Forderungsanmeldung im Konkurs 6 S 391/95y des Handelsgerichtes Wien sprechen könnten. Ob und welche Vereinbarungen getroffen wurden, hängt somit von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände ab, so daß die Masseverwalterin mit dem sich darauf abzielenden Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen ist. Soweit die Masseverwalterin auch gegen die Zuweisung aufgrund des ersten Kreditverhältnisses Widerspruch erhob, erledigte sich ihr Widerspruch durch die zinstragende Anlegung des angemeldeten Betrages. Welche Beträge der Pfandgläubigerin aus diesem Kreditverhältnis bar zuzuweisen sein werden, wird sich erst aufgrund einer nach ordnungsgemäßer Anmeldung durchzuführenden Nachtragsverteilung ergeben.
Zutreffend wendet sich die Revisionsrekurswerberin gegen die Zuweisung der nicht ihr zufallenden Meistbots- und Fruktifikatszinsen an die Hypothekargläubigerin. Nach § 224 Abs 2 Satz 3 EO sind diese Zinsen unbeschadet der Verwendung des erlegten Betrages für dem Gläubiger neu entstehende Ansprüche dem aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten oder Verpflichteten zuzuweisen. Derzeit nimmt daher der Pfandgläubiger an den Meistbots- und Fruktifikatszinsen nicht teil. Der restliche Anteil dieser Zinsen wird daher gleichfalls zinstragend angelegt zu bleiben haben. Wem diese Zinsen zuzuweisen sind, wird sich erst aufgrund der Nachtragsverteilung ergeben (vgl 3 Ob 4/86 unter Berufung auf Heller/Berger/Stix 1486).Zutreffend wendet sich die Revisionsrekurswerberin gegen die Zuweisung der nicht ihr zufallenden Meistbots- und Fruktifikatszinsen an die Hypothekargläubigerin. Nach Paragraph 224, Absatz 2, Satz 3 EO sind diese Zinsen unbeschadet der Verwendung des erlegten Betrages für dem Gläubiger neu entstehende Ansprüche dem aus der Verteilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten oder Verpflichteten zuzuweisen. Derzeit nimmt daher der Pfandgläubiger an den Meistbots- und Fruktifikatszinsen nicht teil. Der restliche Anteil dieser Zinsen wird daher gleichfalls zinstragend angelegt zu bleiben haben. Wem diese Zinsen zuzuweisen sind, wird sich erst aufgrund der Nachtragsverteilung ergeben vergleiche 3 Ob 4/86 unter Berufung auf Heller/Berger/Stix 1486).
Für den Fall einer nachträglichen urkundlichen Nachweisung der Forderung des Hypothekargläubigers entsprechend § 210 EO wird das Erstgericht die Identität des anmeldenden Gläubigers mit bzw die Rechtsnachfolge nach dem eingetragenen Pfandgläubiger zu überprüfen haben.Für den Fall einer nachträglichen urkundlichen Nachweisung der Forderung des Hypothekargläubigers entsprechend Paragraph 210, EO wird das Erstgericht die Identität des anmeldenden Gläubigers mit bzw die Rechtsnachfolge nach dem eingetragenen Pfandgläubiger zu überprüfen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO iVm § 78 EO. die Voraussetzungen für einen Zuspruch im Sinn des Judikates 201 fehlen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 40 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. die Voraussetzungen für einen Zuspruch im Sinn des Judikates 201 fehlen.
Anmerkung
E46141 3Ob36.97hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00036.97H.0423.000Dokumentnummer
JJT_19970423_OGH0002_0030OB00036_97H0000_000