TE OGH 1997/4/23 3Ob22/97z

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Veröffentlicht am 23.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr.Hubert Stüger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wider die beklagte Partei Maria H*****, vertreten durch Dr.Otto Urban, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, und des auf seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten Josef H*****, wegen Anfechtung und Feststellung, über die außerordentliche Revision und die Revisionsrekurse (bezeichnet als "außerordentlicher Revisionsrekurs" und "Revision") der beklagten Partei gegen das Urteil und die Beschlüsse des Landesgerichtes Wels als Berufungs- und Rekursgerichtes vom 2.Oktober 1996, GZ 22 R 217/96k, 418/96v-61, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

2. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß, mit dem die Abweisung des Antrags des Nebenintervenienten gemäß § 408 ZPO bestätigt wurde, wird zurückgewiesen.2. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß, mit dem die Abweisung des Antrags des Nebenintervenienten gemäß Paragraph 408, ZPO bestätigt wurde, wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag der beklagten Partei auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die außerordentliche Revision ist gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die außerordentliche Revision ist gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Es liegt ein bestätigender Beschluß vor (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO); darüber hinaus hatte nicht die Beklagte, die nun Revisionsrekurs erhebt, sondern der Nebenintervenient den betreffenden Antrag gestellt.2. Es liegt ein bestätigender Beschluß vor (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO); darüber hinaus hatte nicht die Beklagte, die nun Revisionsrekurs erhebt, sondern der Nebenintervenient den betreffenden Antrag gestellt.

3. Für eine Revisionsverhandlung, deren Anberaumung im Ermessen des Obersten Gerichtshofes liegt, besteht nach den Umständen des vorliegenden Falles keine Veranlassung.

4. Zur Entscheidung über den Unterbrechungsantrag laut Pkt 8 der Rechtsmittelanträge (S 10 des Schriftsatzes ON 69) ist das Gericht zuständig, das über die Wiederaufnahmsklage zu entscheiden hat (Kodek in Rechberger, Rz 1 zu § 544 mwN).4. Zur Entscheidung über den Unterbrechungsantrag laut Pkt 8 der Rechtsmittelanträge (S 10 des Schriftsatzes ON 69) ist das Gericht zuständig, das über die Wiederaufnahmsklage zu entscheiden hat (Kodek in Rechberger, Rz 1 zu Paragraph 544, mwN).

Anmerkung

E45779 03A00227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00022.97Z.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19970423_OGH0002_0030OB00022_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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