TE OGH 1997/4/23 3Ob13/97a

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Veröffentlicht am 23.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dr.Helga W*****, wider die beklagte und widerklagende Partei Elisabeth T*****, vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen 36.683,73 S (Klage) und Rechnungslegung (Widerklage) infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Oktober 1996, GZ 14 R 116/96y-110, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird, soweit sie die Widerklage betrifft, gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), soweit sie aber die Klage auf 36.683,73 S betrifft, gemäß § 513 ZPO iVm § 471 Z 2 und § 474 Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird, soweit sie die Widerklage betrifft, gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), soweit sie aber die Klage auf 36.683,73 S betrifft, gemäß Paragraph 513, ZPO in Verbindung mit Paragraph 471, Ziffer 2 und Paragraph 474, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 50.000 S nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klage der Klägerin und Widerbeklagten auf Zahlung von zuletzt 36.683,73 S wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil auch diese Entscheidung, ohne jedoch gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen, daß die Revision insoweit jedenfalls unzulässig ist.Die Klage der Klägerin und Widerbeklagten auf Zahlung von zuletzt 36.683,73 S wurde vom Erstgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Urteil auch diese Entscheidung, ohne jedoch gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO auszusprechen, daß die Revision insoweit jedenfalls unzulässig ist.

Dies ist aber der Fall, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes 50.000,- S nicht übersteigt, was die Klage betrifft. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte von Klage und Widerklage kommt aber nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN ("in einer Klage") nicht vorliegen (vgl Mayr in Rechberger ZPO § 55 JN Rz 1 mwN, Fucik aaO § 187 ZPO Rz 3 mwN, bes. aber Kodek aaO § 502 Rz 1 und die dort zit. E).Dies ist aber der Fall, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes 50.000,- S nicht übersteigt, was die Klage betrifft. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte von Klage und Widerklage kommt aber nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN ("in einer Klage") nicht vorliegen vergleiche Mayr in Rechberger ZPO Paragraph 55, JN Rz 1 mwN, Fucik aaO Paragraph 187, ZPO Rz 3 mwN, bes. aber Kodek aaO Paragraph 502, Rz 1 und die dort zit. E).

Da der fehlende Ausspruch des Berufungsgerichtes weder die Parteien noch die Gerichte binden würde (§ 502 Abs 3 ZPO), war die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zahlungsklage richtet, zurückzuweisen, ohne daß eine Ergänzung des Berufungsurteiles zu veranlassen war.Da der fehlende Ausspruch des Berufungsgerichtes weder die Parteien noch die Gerichte binden würde (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO), war die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zahlungsklage richtet, zurückzuweisen, ohne daß eine Ergänzung des Berufungsurteiles zu veranlassen war.

Anmerkung

E46098 03A00137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00013.97A.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19970423_OGH0002_0030OB00013_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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