TE OGH 1997/4/23 3Ob145/97p

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Veröffentlicht am 23.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Gratzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Ernestine W*****, vertreten durch Dr.Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 21.Februar 1997, GZ 16 R 19/97a-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der ausdrücklich auf die Abgabe einer Willenserklärung (Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluß), nicht aber auf Unterfertigung einer Urkunde gerichtete Exekutionstitel ist nach § 367 EO nicht vollstreckbar, vielmehr gilt die Erklärung als mit Vollstreckbarkeit des Titels abgegeben (s. die im Revisionsrekurs zitierten E 1 in Angst/Jakusch/Pimmer EO13 § 367). Es handelt sich um keinen Fall, in dem eine Urkunde nötig wäre, durch welche die Willenserklärung erst ihre Wirkung äußern könnte (SZ 26/62; 6 Ob 774/78; MietSlg 33.466 = MietSlg 33.511/29).Der ausdrücklich auf die Abgabe einer Willenserklärung (Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluß), nicht aber auf Unterfertigung einer Urkunde gerichtete Exekutionstitel ist nach Paragraph 367, EO nicht vollstreckbar, vielmehr gilt die Erklärung als mit Vollstreckbarkeit des Titels abgegeben (s. die im Revisionsrekurs zitierten E 1 in Angst/Jakusch/Pimmer EO13 Paragraph 367,). Es handelt sich um keinen Fall, in dem eine Urkunde nötig wäre, durch welche die Willenserklärung erst ihre Wirkung äußern könnte (SZ 26/62; 6 Ob 774/78; MietSlg 33.466 = MietSlg 33.511/29).

Anmerkung

E45920 03A01457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00145.97P.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19970423_OGH0002_0030OB00145_97P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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