Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekurs- bzw. Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie Dr.Manica und Univ.Doz.Dr.Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, *****, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) N***** S*****, *****, *****, sowie 2) M***** S*****, *****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Steflitsch und Mag.Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwälte in Oberwart, wegen S 63.162,60 samt Nebengebühren, über die Rekurse der beklagten Parteien gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Eisenstadt vom 2.12.1996 sowie über die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil dieses Gerichts vom selben Tag, GZ 1 Cg 115/96f-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt bzw. zu Recht erkannt:
Spruch
1) Der Rekurs gegen die Zuständigkeitsentscheidung sowie die von der klagenden Partei erstattete Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Die Streitteile haben die Kosten ihrer Schriftsätze selbst zu tragen.
2) Dem Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der beklagten Parteien wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die ihnen insoweit entstandenen Rekurskosten selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs.2 Z 4 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz , Ziffer 4, ZPO).
3) Die Berufung wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.
Im übrigen wird der Berufung in der Hauptsache n i c h t, im Kostenpunkt hingegen teilweise F o l g e gegeben und die Kostenentscheidung dahin abgeändert, daß die Kosten, zu deren Ersatz die Beklagten zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen gegenüber der klagenden Partei verpflichtet sind, mit S 22.707,30 (darin S 6.890,-- Barauslagen und S 2.636,22 USt) anstelle von S 28.482,82 bestimmt werden.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.464,76 (darin S 744,12 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 1.779,12 (darin S 299,52 USt) bestimmten Kosten eines Kostenrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit ihrer am 31.7.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten vorerst die Zahlung von S 187.099,-- samt 8% Zinsen seit 26.7.1996 und brachte dazu im wesentlichen vor, daß sie den Beklagten einen Kredit eingeräumt habe, der unter Berücksichtigung der vereinbarungsgemäß dem offenen Kreditbetrag zugeschlagenen Kreditgebühr und Spesen mit dem Klagsbetrag aushafte, wobei 18% Verzugszinsen vereinbart worden seien. Mit Schriftsatz ON 6 schränkte die Klägerin ihr Begehren auf S 63.162,60 samt Zinsen ein und brachte dazu vor, daß das durch den Kredit finanzierte Fahrzeug verkauft worden sei. Der erzielte Kaufpreis abzüglich der mit der Verwertung verbundenen Kosten, insgesamt also S 123.936,40, sei am 28.8.1996 auf dem Konto der Beklagten gutgebucht worden. Die Beklagten hätten vorher wiederholt ersucht, mit der Verwertung des Fahrzeugs zuzuwarten. Nachdem sie jedoch trotz entsprechender Aufforderung weder einen Kaufinteressenten nominiert noch weitere Rückzahlungen auf den Kredit geleistet hätten, habe die Klägerin die Verwertung des Fahrzeugs in die Wege geleitet.
Gegen das infolge Nichterstattung der aufgetragenen Klagebeantwortung über Antrag der Klägerin ergangene Versäumungsurteil erhoben die Beklagten Widerspruch und beantragten zugleich, ihnen die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs.1 lit.a bis f ZPO zu bewilligen. Sie wandten im wesentlichen ein, daß die Beklagten wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes des Erstbeklagten nicht in der Lage gewesen wären, ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen. Ein Ersuchen um Stundung der offenen Kreditschuld sei von der Klägerin abgelehnt worden. Die Beklagten seien finanziell nicht in der Lage gewesen, dem Zahlungsvorschlag der Klägerin zu entsprechen. Eine Vereinbarung über Verzugszinsen in Höhe von 18% sei nicht getroffen worden, Geschäftsbedingungen der Klägerin seien den Beklagten nicht ausgefolgt worden. Mit Schreiben vom 4.6.1996 habe die Klägerin die Restschuld - unter Berücksichtigung des Schätzwertes des Fahrzeuges - mit S 61.322,-- bekanntgegeben, weshalb sie jedenfalls auf darüber hinausgehende Forderungen konkludent verzichtet habe. Verschiedene Positionen der Abrechnung, wie Verzugsgebühr und Erlagscheingebühr, seien nicht nachvollziehbar. Bearbeitsgebühr, Überweisungsspesen und Korrespondenzspesen könnten nicht gesondert verrechnet werden, da sie in die übliche geschäftliche Tätigkeit der Klägerin fielen. Die im Zusammenhang mit der Verwertung des Fahrzeugs angefallenen Auslagen seien den Beklagten nicht zuzurechnen; diese hätten das Fahrzeug aufforderungsgemäß dem Verkäufer zurückgestellt.Gegen das infolge Nichterstattung der aufgetragenen Klagebeantwortung über Antrag der Klägerin ergangene Versäumungsurteil erhoben die Beklagten Widerspruch und beantragten zugleich, ihnen die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz , Litera bis f ZPO zu bewilligen. Sie wandten im wesentlichen ein, daß die Beklagten wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes des Erstbeklagten nicht in der Lage gewesen wären, ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen. Ein Ersuchen um Stundung der offenen Kreditschuld sei von der Klägerin abgelehnt worden. Die Beklagten seien finanziell nicht in der Lage gewesen, dem Zahlungsvorschlag der Klägerin zu entsprechen. Eine Vereinbarung über Verzugszinsen in Höhe von 18% sei nicht getroffen worden, Geschäftsbedingungen der Klägerin seien den Beklagten nicht ausgefolgt worden. Mit Schreiben vom 4.6.1996 habe die Klägerin die Restschuld - unter Berücksichtigung des Schätzwertes des Fahrzeuges - mit S 61.322,-- bekanntgegeben, weshalb sie jedenfalls auf darüber hinausgehende Forderungen konkludent verzichtet habe. Verschiedene Positionen der Abrechnung, wie Verzugsgebühr und Erlagscheingebühr, seien nicht nachvollziehbar. Bearbeitsgebühr, Überweisungsspesen und Korrespondenzspesen könnten nicht gesondert verrechnet werden, da sie in die übliche geschäftliche Tätigkeit der Klägerin fielen. Die im Zusammenhang mit der Verwertung des Fahrzeugs angefallenen Auslagen seien den Beklagten nicht zuzurechnen; diese hätten das Fahrzeug aufforderungsgemäß dem Verkäufer zurückgestellt.
Nach detaillierter Aufgliederung des eingeschränkten Klagsbetrags durch die Klägerin (AS 31, 33) anerkannten die Beklagten die Klagsforderung im Umfang von S 33.945,26 samt 4% Zinsen ab 19.6.1996 und brachten dazu vor, daß zum 4.6.1996 ein Saldo von S 183.945,26 offen gewesen sei, von dem der Verkaufserlös von S 150.000,-- in Abzug zu bringen wäre.
Mit den angefochtenen - in eine gemeinsame Ausfertigung aufgenommenen - Entscheidungen verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten, wies ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 63.162,60 samt stufenweise berechneten Zinsen in Höhe von 18% zu zahlen sowie die mit S 28.482,82 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Dabei ging es von den auf den Seiten 3 bis 15 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen aus, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Hervorzuheben ist davon, daß die Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines Neuwagens im Gesamtpreis von S 223.500,-- beim Verkäufer des Fahrzeugs (Autohaus B***** GmbH) einen an die Klägerin gerichteten Kreditantrag ausfüllten, wobei als Kreditbetrag S 178.000,--, als Laufzeit 60 Monate und als (monatliche) Kreditrate S 3.902,-- angeführt waren. Ausdrücklich enthält der Kreditantrag den Hinweis, daß sich die Rate um die laut gesonderten Anträgen ausgewiesenen Prämien und Nebenkosten sowie Spesen gemäß Punkt II.2. der umseitigen Geschäftsbedingungen erhöht, sofern diese nicht bar bezahlt werden. Außerdem enthält der Antrag einen Hinweis auf die anfallende Rechtsgebühr. Auf der Rückseite des Kreditantrags sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abgedruckt. Die Vorderseite des Kreditantrags enthält in Fettdruck - unmittelbar über dem für die Unterschrift des Kreditnehmers vorgesehenen Feld - einen Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In den Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin befindet sich ein Aushang, wonach im Verzugsfall ausständige Beträge kontokorrentmäßig mit 18% p.a. zu verzinsen sind.Dabei ging es von den auf den Seiten 3 bis 15 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen aus, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Hervorzuheben ist davon, daß die Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines Neuwagens im Gesamtpreis von S 223.500,-- beim Verkäufer des Fahrzeugs (Autohaus B***** GmbH) einen an die Klägerin gerichteten Kreditantrag ausfüllten, wobei als Kreditbetrag S 178.000,--, als Laufzeit 60 Monate und als (monatliche) Kreditrate S 3.902,-- angeführt waren. Ausdrücklich enthält der Kreditantrag den Hinweis, daß sich die Rate um die laut gesonderten Anträgen ausgewiesenen Prämien und Nebenkosten sowie Spesen gemäß Punkt römisch II.2. der umseitigen Geschäftsbedingungen erhöht, sofern diese nicht bar bezahlt werden. Außerdem enthält der Antrag einen Hinweis auf die anfallende Rechtsgebühr. Auf der Rückseite des Kreditantrags sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abgedruckt. Die Vorderseite des Kreditantrags enthält in Fettdruck - unmittelbar über dem für die Unterschrift des Kreditnehmers vorgesehenen Feld - einen Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In den Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin befindet sich ein Aushang, wonach im Verzugsfall ausständige Beträge kontokorrentmäßig mit 18% p.a. zu verzinsen sind.
Der Mitarbeiter der Verkäuferin, der die Vertragsverhandlungen geführt hatte, wies die Beklagten ausdrücklich darauf hin, daß zu dem Kaufpreisrest von S 178.000,-- auch eine Rechtsgebühr sowie eine Bearbeitungsgebühr hinzukomme.
Die Unterfertigung des Kreditantrags durch die Beklagten erfolgte am 24.8.1995. Mit Schreiben vom 11.9.1995 übermittelte die Klägerin an den Erstbeklagten eine Kopie des Kreditantrags sowie des gleichzeitig unterfertigten Restschuldversicherungsantrags. Weiters erhielt der Erstbeklagte von der Zentrale der Klägerin eine Ausfertigung des Kreditvertrags, in dem als Finanzierungsbetrag S 182.406,-- ausgewiesen waren, wovon S 178.000,-- auf den zu finanzierenden Kaufpreisrest und S 4.406,-- auf die Prämie für die Restschuldversicherung entfallen. Weiters wurde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von S 3.648,12 ausgewiesen, was in Summe einen offenen Saldo von S 186.054,12 ergab. Schließlich wurde auch die anfallende Rechtsgebühr in Höhe von S 1.459,-- erwähnt.
Nachdem die Beklagten nicht in der Lage waren, die vertraglich vorgesehenen Zahlungen zu leisten, wurden diese von der Klägerin zur Rückstellung des Fahrzeugs an die Verkäuferin aufgefordert, wo es einer Schätzung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen unterzogen werde. Die Beklagten wurden darauf hingewiesen, daß die Beklagten binnen einer 14-tägigen Frist Kaufinteressenten namhaft machen könnten und das Fahrzeug danach zum Verkauf angeboten würde. Die Beklagten stellten das Fahrzeug samt dem Zulassungsschein zurück. Es wurde Ende Dezember 1995 abgemeldet. Sie ersuchten jedoch mehrmals den Mitarbeiter der Verkäuferin, mit der Veräußerung noch zuzuwarten, weil der Erstbeklagte eine neue Beschäftigung in Aussicht habe und dann allenfalls die Rückstände begleichen könnte. Entsprechende Ersuchen wurden auch telefonisch an die Klägerin gerichtet.
Nachdem auch eine mit Schreiben vom 20.3.1996 eingeräumte letzte Frist zur Bezahlung eines aushaftenden Rückstandes von S 11.706,-- trotz Hinweis auf die Fahrzeugverwertung verstrichen war, wurde das Fahrzeug am 19.4.1996 abgeholt und am 13.5.1996 von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen geschätzt. Dieser schätzte den Mindesterlös mit S 123.000,-- ein, wobei dieser Schätzwert marktgerecht ist. Mit Schreiben vom 20.5.1996 wurde den Beklagten der Schätzwert bekannt gegeben und ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Namhaftmachung von Kaufinteressenten eingeräumt. Die Beklagten bemühten sich sowohl persönlich als auch unter Mitwirkung des mit ihnen befreundeten Zeugen S***** intensiv darum, einen privaten Käufer zu finden, der einen höheren Preis bezahlt, was jedoch nicht gelang. Mit Schreiben vom 4.6.1996, welches mit "Restschuldbekanntgabe" überschrieben war, teilte die Klägerin den Beklagten mit, daß das Fahrzeug zum Verkauf freigegeben worden sei. Unter Berücksichtigung des Schätzwertes von S 123.000,-- sei zum 18.6.1996 eine Restschuld von S 61.322,-- entstanden.
Am 26.7.1996 wurde das Fahrzeug von einer von der Klägerin damit beauftragten Autohandelsgesellschaft um S 150.000,-- verkauft. Der Verwertungserlös abzüglich einer Standgebühr von S 5.490,--, einer Verkaufsprovision von S 12.000,-- sowie eines Betrages von S 4.229,66 für "Fremdleistungen" (Fahrzeugabholung, Schätzung durch den Sachverständigen, KFZ Aufbereitung und Auslieferungswäsche) wurden der Klägerin überwiesen und auf ihrem Konto am 28.8.1996 gutgeschrieben.
Die von den Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede verwarf das Erstgericht mit der Begründung, daß das Erstgericht aufgrund der Höhe des ursprünglichen Klagsbetrags (S 167.099,--) zweifellos zuständig gewesen sei und eine nachträgliche Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände, wozu auch der Streitwert gehöre, ohne Bedeutung sei (§ 29 JN).Die von den Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede verwarf das Erstgericht mit der Begründung, daß das Erstgericht aufgrund der Höhe des ursprünglichen Klagsbetrags (S 167.099,--) zweifellos zuständig gewesen sei und eine nachträgliche Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände, wozu auch der Streitwert gehöre, ohne Bedeutung sei (Paragraph 29, JN).
Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wurde im wesentlichen damit begründet, daß von der beantragten Gebührenbefreiung nur mehr die gerichtlichen Pauschalgebühren erfaßt wären. Die Aufbringung dieser Beträge sei den Beklagten angesichts ihres angegebenen Einkommens zumutbar. Im übrigen ergebe sich auch eine Aussichtslosigkeit der Prozeßführung, da die Beklagten vom eingeschränkten Betrag ohnehin S 33.945,26 anerkannt hätten und auch die Verwertungskosten von S 26.063,60 nach dem klaren Wortlaut der Bedingungen des Kreditvertrags von ihnen zu tragen seien.
In der Hauptsache beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, daß sich aus den im Kreditantrag enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mahnspesen, Kosten, sonstigen Spesen, Barauslagen und Bearbeitungsgebühren ergebe. Die Verwertung eines Fahrzeugs würde im Rahmen des normalen Bankbetriebs auf große Schwierigkeiten stoßen, sodaß es nicht zu beanstanden sei, wenn sich die Klägerin für die Verwertung des PKW eines befugten Gewerbsmannes bedient habe, dem sie dafür eine Entgelt zu zahlen hatte. In den AGB sei auch ausdrücklich vorgesehen, daß der Kreditnehmer die mit Verwahrung, Schätzung und Verkauf verbundenen Kosten, Spesen, Provisionen, Steuern und dergleichen zu bezahlen hat. Erst der verbleibende Rest (Nettoerlös) sei dem Konto gutzubringen. Im Kreditantrag sei auch darauf hingewiesen worden, daß im Verzugsfall der im Aushang in den Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin angeführte Zinssatz gelte, welcher mit 18% festgestellt worden sei. Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß im Verzugsfall Zinsen in einer solchen Höhe von Banken verrechnet werden. Auf die Bearbeitungsgebühr seien die Beklagten hingewiesen worden; eine solche sei nach der forensischen Erfahrung auch nicht unüblich.
Gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede sowie die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, der Unzuständigkeitseinrede Folge zu geben und den Antrag auf Verfahrenshilfe zu bewilligen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede nicht Folge zu geben.
Gegen die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache sowie im Kostenpunkt richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise wird eine Abänderung insoweit begehrt, als das Klagebegehren, soweit es S 33.945,26 samt 4% Zinsen seit 19.6.1996 übersteigt, abgewiesen wird.
Im Rahmen der Bekämpfung der Kostenentscheidung wird beantragt, die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, daß die Klägerin zum Ersatz der Kosten der beklagten Parteien verhalten wird.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Zu 1): Der Rekurs gegen die vom Erstgericht ausgesprochene Verwerfung der von den Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede verworfen und damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß es sich für zuständig hält. Damit sind die Voraussetzungen des § 45 JN gegeben.Gemäß Paragraph 45, JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede verworfen und damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß es sich für zuständig hält. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 45, JN gegeben.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung auch inhaltlich nicht die geringsten Bedenken bestehen, wogegen die Argumentation der Rekurswerber nicht nachvollziehbar ist. Ihre Rechtsansicht, für die Rechtssache wäre in Wahrheit das Bezirksgericht zuständig gewesen, steht mit dem eindeutigen Wortlaut des § 49 Abs.1 JN in Widerspruch, nach dem nur solche Streitigkeiten dem Bezirksgericht zugewiesen werden, in denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 100.000,-- nicht übersteigt. Da sich der Wert des Streitgegenstandes ausschließlich nach dem in der Klage erhobenen Begehren richtet, bleibt völlig unverständlich, inwieweit dessen materielle Berechtigung für die Zuständigkeit von Bedeutung sein sollte. § 54 Abs.1 JN stellt auch unmißverständlich klar, daß für die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend ist. Nach § 29 JN bleibt jedes Gericht in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, welche bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten.Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung auch inhaltlich nicht die geringsten Bedenken bestehen, wogegen die Argumentation der Rekurswerber nicht nachvollziehbar ist. Ihre Rechtsansicht, für die Rechtssache wäre in Wahrheit das Bezirksgericht zuständig gewesen, steht mit dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 49, Absatz , JN in Widerspruch, nach dem nur solche Streitigkeiten dem Bezirksgericht zugewiesen werden, in denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von S 100.000,-- nicht übersteigt. Da sich der Wert des Streitgegenstandes ausschließlich nach dem in der Klage erhobenen Begehren richtet, bleibt völlig unverständlich, inwieweit dessen materielle Berechtigung für die Zuständigkeit von Bedeutung sein sollte. Paragraph 54, Absatz , JN stellt auch unmißverständlich klar, daß für die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend ist. Nach Paragraph 29, JN bleibt jedes Gericht in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, welche bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten.
Wurde nun eine Klage mit einem S 100.000,-- übersteigenden Begehren beim Gerichtshof erster Instanz anhängig gemacht, so kann auch eine spätere Einschränkung auf einen unter der Gerichtshofgrenze liegenden Betrag die einmal bereits wirksam begründete Zuständigkeit nicht mehr verändern.
Da sich also der Rekurs als gemäß § 45 JN unzulässig erweist, war er ebenso zurückzuweisen, wie die Rekursbeantwortung der Klägerin.Da sich also der Rekurs als gemäß Paragraph 45, JN unzulässig erweist, war er ebenso zurückzuweisen, wie die Rekursbeantwortung der Klägerin.
Die Streitteile haben die ihnen in diesem Rekursverfahren entstandenen Verfahrenskosten endgültig selbst zu tragen, wobei sich dies für die Beklagten bereits aus der Unzulässigkeit ergibt (§§ 50, 40 ZPO). Aber auch der Klägerin kommt für ihre (unzulässige) Rekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu, zumal diese schon deshalb als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 41 ZPO) angesehen werden kann, weil darin auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen wurde (vgl. nur die zahlreichen Entscheidungen unter E 150 zu § 41 ZPO in MGA14).Die Streitteile haben die ihnen in diesem Rekursverfahren entstandenen Verfahrenskosten endgültig selbst zu tragen, wobei sich dies für die Beklagten bereits aus der Unzulässigkeit ergibt (Paragraphen 50,, 40 ZPO). Aber auch der Klägerin kommt für ihre (unzulässige) Rekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu, zumal diese schon deshalb als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig (Paragraph 41, ZPO) angesehen werden kann, weil darin auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen wurde vergleiche nur die zahlreichen Entscheidungen unter E 150 zu Paragraph 41, ZPO in MGA14).
Zu 2):
In ihrem gemeinsam mit dem Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Vermögensbekenntnis haben die Beklagten dargelegt, daß sie über ein gemeinsames monatliches Einkommen von rund S 20.000,-- verfügen. Ausgehend davon erscheint die vom Erstgericht vertetene Rechtsansicht, die Beklagten wären in der Lage, die für die Erhebung einer Berufung anfallende Pauschalgebühr aus eigenen Mitteln aufzubringen, erwägenswert; läßt man nämlich die völlig aussichtslose Nichtigkeitsberufung außer acht, fiele bei einem verbleibenden Berufungsinteresse von S 29.217,34 überhaupt nur eine Pauschalgebühr von S 1.320,-- an, die allenfalls auch in Raten (§ 9 GEG) entrichtet werden könnte.In ihrem gemeinsam mit dem Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Vermögensbekenntnis haben die Beklagten dargelegt, daß sie über ein gemeinsames monatliches Einkommen von rund S 20.000,-- verfügen. Ausgehend davon erscheint die vom Erstgericht vertetene Rechtsansicht, die Beklagten wären in der Lage, die für die Erhebung einer Berufung anfallende Pauschalgebühr aus eigenen Mitteln aufzubringen, erwägenswert; läßt man nämlich die völlig aussichtslose Nichtigkeitsberufung außer acht, fiele bei einem verbleibenden Berufungsinteresse von S 29.217,34 überhaupt nur eine Pauschalgebühr von S 1.320,-- an, die allenfalls auch in Raten (Paragraph 9, GEG) entrichtet werden könnte.
Richtig verweist das Erstgericht aber vor allem darauf, daß angesichts des Anerkenntnisses über einen Teilbetrag von S 33.945,26 samt 4% Zinsen seit 19.6.1996 - abgesehen von der behaupteten Nichtigkeit - die Frage der Zulässigkeit einer Belastung der Beklagten mit den Verwertungskosten von S 26.063,60 den wirtschaftlichen Schwerpunkt des noch strittigen Begehrens bildet. Insoweit liegt aber - worauf bei Behandlung der Hauptsache noch näher einzugehen sein wird - eine eindeutige Regelung im Kreditvertrag vor, die die Klägerin berechtigt, diese Aufwendungen dem Kreditkonto der Beklagten anzulasten.
Da gegen die Gültigkeit der Klausel keine stichhaltigen Argumente vorgebracht wurden, können die Beklagten insoweit mit einem Prozeßerfolg nicht rechnen, sodaß von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverteidigung auszugehen ist. Auch wenn dies vielleicht auf die anderen Abrechnungspositionen
Das Erstgericht hat daher zu Recht von einer Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe abgesehen, weshalb dem Rekurs der Beklagten auch insoweit ein Erfolg zu versagen war.
Sie haben ihre Rekurskosten gemäß den §§ 50, 40 ZPO selbst zu tragen.Sie haben ihre Rekurskosten gemäß den Paragraphen 50,, 40 ZPO selbst zu tragen.
Zu 3):
Das angefochtene Urteil soll gemäß § 477 Abs.1 Z 3 ZPO nichtig sein, weil die Zuständigkeit des Erstgerichtes "nicht rechtmäßigerweise begründet" worden sei. Daß das Erstgericht in Wahrheit sehr wohl zuständig war und zudem auch eine Berufung auf eine allfällige Unzuständigkeit angesichts der Entscheidung des Erstgerichts, das seine Zuständigkeit ausdrücklich bejaht hat, nicht mehr aufgegriffen werden kann, wurde bereits eingehend dargelegt, sodaß auf die Ausführungen unter Punkt 1) verwiesen werden kann.Das angefochtene Urteil soll gemäß Paragraph 477, Absatz , Ziffer 3, ZPO nichtig sein, weil die Zuständigkeit des Erstgerichtes "nicht rechtmäßigerweise begründet" worden sei. Daß das Erstgericht in Wahrheit sehr wohl zuständig war und zudem auch eine Berufung auf eine allfällige Unzuständigkeit angesichts der Entscheidung des Erstgerichts, das seine Zuständigkeit ausdrücklich bejaht hat, nicht mehr aufgegriffen werden kann, wurde bereits eingehend dargelegt, sodaß auf die Ausführungen unter Punkt 1) verwiesen werden kann.
Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Wesentliche Verfahrensmängel wollen die Berufungswerber darin sehen, daß ihnen die von der Klägerin vorgelegten Urkunden nicht vollständig in Kopie übermittelt worden wären, daß das Erstgericht einen Sachverständigen aus dem Wirtschaftsfach sowie einen KFZ-Sachverständigen nicht beigezogen und auch von der Beiziehung eines Dolmetschers zur Vernehmung der Beklagten Abstand genommen habe.
Ein näheres Eingehen auf diese Vorwürfe erübrigt sich aber schon deshalb, weil die Berufung insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist. Es entspricht ganz herrschender Auffassung, daß im Rechtsmittelverfahren auch die "Erheblichkeit" eines angeblichen Verfahrensverstoßes darzulegen ist (vgl. nur EvBl 1948/623; Kodek in Rechberger, Rz 6 zu § 471 ZPO). Der Rechtsmittelwerber hat dabei nachvollziehbar auszuführen, zu welchen für ihn günstigen Tatsachenfeststellungen das Erstgericht gelangt wäre, wenn es das Verfahren unter Beachtung der (angeblich verletzten) Verfahrensvorschriften durchgeführt hätte (idS auch Delle-karth, ÖJZ 1993, 19 mwN in FN 66).Ein näheres Eingehen auf diese Vorwürfe erübrigt sich aber schon deshalb, weil die Berufung insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist. Es entspricht ganz herrschender Auffassung, daß im Rechtsmittelverfahren auch die "Erheblichkeit" eines angeblichen Verfahrensverstoßes darzulegen ist vergleiche nur EvBl 1948/623; Kodek in Rechberger, Rz 6 zu Paragraph 471, ZPO). Der Rechtsmittelwerber hat dabei nachvollziehbar auszuführen, zu welchen für ihn günstigen Tatsachenfeststellungen das Erstgericht gelangt wäre, wenn es das Verfahren unter Beachtung der (angeblich verletzten) Verfahrensvorschriften durchgeführt hätte (idS auch Delle-karth, ÖJZ 1993, 19 mwN in FN 66).
Im vorliegenden Fall lassen die Berufungswerber aber völlig offen, zu welchen Fragen etwa die angeführten Sachverständigen Stellung nehmen hätten sollen und inwieweit sich daraus ein für ihren Prozeßstandpunkt günstiges Tatsachensubstrat ergeben hätte. Ebenso bleibt offen, was sich zu ihren Gunsten im Bereich des festgestellten Sachverhalts geändert hätte, wenn den Beklagten die Urkunden vollständig zur Verfügung gestanden wären bzw. wenn die Vernehmung unter Beiziehung eines Dolmetschers stattgefunden hätte. Sind aber nicht einmal die Berufungswerber in der Lage, in ihrem Rechtsmittel aufzuzeigen, daß die behaupteten Verfahrensverletzungen einen (für sie nachteiligen) Einfluß auf das Ergebnis des Beweisverfahrens gehabt hätten, so kann von einer Erheblichkeit eines Verfahrensmangels im Sinne des § 496 Abs.1 Z 2 keine Rede sein.Im vorliegenden Fall lassen die Berufungswerber aber völlig offen, zu welchen Fragen etwa die angeführten Sachverständigen Stellung nehmen hätten sollen und inwieweit sich daraus ein für ihren Prozeßstandpunkt günstiges Tatsachensubstrat ergeben hätte. Ebenso bleibt offen, was sich zu ihren Gunsten im Bereich des festgestellten Sachverhalts geändert hätte, wenn den Beklagten die Urkunden vollständig zur Verfügung gestanden wären bzw. wenn die Vernehmung unter Beiziehung eines Dolmetschers stattgefunden hätte. Sind aber nicht einmal die Berufungswerber in der Lage, in ihrem Rechtsmittel aufzuzeigen, daß die behaupteten Verfahrensverletzungen einen (für sie nachteiligen) Einfluß auf das Ergebnis des Beweisverfahrens gehabt hätten, so kann von einer Erheblichkeit eines Verfahrensmangels im Sinne des Paragraph 496, Absatz , Ziffer 2, keine Rede sein.
Unter dem als "unrichtige Tatsachenfeststellungen" bezeichneten Berufungsgrund gehen die Beklagten überwiegend auf Fragen ein, die in Wahrheit den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen wären. Auf sie wird daher erst bei Behandlung der Rechtsrüge eingegangen werden.
Den Tatsachenbereich betrifft hingegen die Frage, ob die Beklagten die Klägerin wiederholt ersuchten, mit der Verwertung des Fahrzeugs zuzuwarten, was vom Erstgericht festgestellt worden war. Die Berufungswerber begehren stattdessen die Feststellung, daß nicht sie, sondern die Verkäuferin (Autohaus Bader) den Aufschub der Verwertung des zurückgestellten PKW veranlaßt habe.
Der Verweis auf die Aussage des Zeugen Separ ist aber in keiner Weise geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung zu erwecken. Der Zeuge erklärte nämlich nicht nur, daß er nicht wisse, ob der Vorschlag über ein Zuwarten mit dem Verkauf über einige Monate vom Erstbeklagten oder vom zuständigen Mitarbeiter der Verkäuferin gekommen sei. Er deponierte auch unmißverständlich, daß dieser Vorschlag "jedenfalls die Zustimmung beider Teile" fand. Wenn dieser Zeuge also angegeben hat, daß sich der Verkäufer und der Erstbeklagte darüber einig waren, daß man mit dem Verkauf des Fahrzeugs noch einige Monate zuwarten sollte, so bestätigt dies gerade die Annahme des Erstgerichts, daß nicht die Klägerin mit der Verwertung säumig war, sondern daß diese Verzögerung auf dem Verhalten der Beklagten beruhte. Daß die Klägerin - durchaus auch im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten - nicht eine sofortige Verwertung des Fahrzeugs vorgenommen, sondern angesichts der entsprechenden Ersuchen der Beklagten versucht hat, eine solche möglichst zu vermeiden, könnte ihr auch keinesfalls nachteilig angelastet werden.
Im Rahmen der Rechtsrüge vertritt die Berufung die Ansicht, daß die von der Klägerin mit 4.6.1996 datierte "Restschuldbekanntgabe" abschließend "sämtliche jene Positionen" bekanntgegeben habe, die nach Ansicht der Klägerin noch zu begleichen wären, womit sie auf allfällige weitere - auch künftige - Bestandteile der Forderung verzichtet habe.
Die Beklagten übersehen dabei vor allem, daß es sich bei dem genannten Schreiben um eine bloße Wissenserklärung gehandelt hat, die grundsätzlich - anders als eine Willenserklärung - nicht geeignet ist, eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Durch eine solche "Vorstellungsmitteilung" (vgl. nur Koziol-Welser I10 85) gibt der Erklärende lediglich zu erkennen, daß nach seinem Wissen eine bestimmte Rechtslage bestehe, ohne aber damit zugleich eine Gestaltung einer allenfalls abweichenden rechtlichen Situation herbeiführen zu wollen. Die Beklagten behaupten zwar in ihrer Berufung, sie hätten auf den Inhalt dieses Schreibens "vertraut", doch ist nicht zu erkennen, was für eine Folge dieses Vertrauen gehabt haben sollte und inwieweit sie diesbezüglich schutzwürdig wären. Darüber hinaus hat die Klägerin auch durch die Formulierung der Mitteilung klar zum Ausdruck gebracht, daß es sich dabei keineswegs um eine endgültige Feststellung der noch zu zahlenden Beträge - oder gar ein auf den Abschluß eines entsprechenden Vergleichs abzielendes Vertragsoffert - handeln kann. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß sich die ausgewiesene Restschuld entsprechend erhöht bzw. vermindert, sofern der tatsächliche Verkaufserlös vom Schätzwert abweicht. Sollte die Klägerin tatsächlich in dieser "Restschuldbekanntgabe" einzelne Positionen vergessen bzw. übersehen haben, wäre nicht zu begründen, warum eine solche unrichtige Wissenserklärung zu einem Rechtsverlust führen sollte.Die Beklagten übersehen dabei vor allem, daß es sich bei dem genannten Schreiben um eine bloße Wissenserklärung gehandelt hat, die grundsätzlich - anders als eine Willenserklärung - nicht geeignet ist, eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Durch eine solche "Vorstellungsmitteilung" vergleiche nur Koziol-Welser I10 85) gibt der Erklärende lediglich zu erkennen, daß nach seinem Wissen eine bestimmte Rechtslage bestehe, ohne aber damit zugleich eine Gestaltung einer allenfalls abweichenden rechtlichen Situation herbeiführen zu wollen. Die Beklagten behaupten zwar in ihrer Berufung, sie hätten auf den Inhalt dieses Schreibens "vertraut", doch ist nicht zu erkennen, was für eine Folge dieses Vertrauen gehabt haben sollte und inwieweit sie diesbezüglich schutzwürdig wären. Darüber hinaus hat die Klägerin auch durch die Formulierung der Mitteilung klar zum Ausdruck gebracht, daß es sich dabei keineswegs um eine endgültige Feststellung der noch zu zahlenden Beträge - oder gar ein auf den Abschluß eines entsprechenden Vergleichs abzielendes Vertragsoffert - handeln kann. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß sich die ausgewiesene Restschuld entsprechend erhöht bzw. vermindert, sofern der tatsächliche Verkaufserlös vom Schätzwert abweicht. Sollte die Klägerin tatsächlich in dieser "Restschuldbekanntgabe" einzelne Positionen vergessen bzw. übersehen haben, wäre nicht zu begründen, warum eine solche unrichtige Wissenserklärung zu einem Rechtsverlust führen sollte.
Die Beklagten gestehen auch in ihrer Berufung ausdrücklich zu, daß im Sinne der Anlage zum Schreiben der Klägerin vom 4.6.1996 per 18.6.1996 ein Saldo von S 180.242,41 zuzüglich bis zum genannten Datum aufgelaufener Zinsen in Höhe von S 3.702,85 offen war. Aus der von der Klägerin vorgelegten Kontoaufstellung vom 25.10.1996 (Beil./B) ist nun ersichtlich, daß der - von den Beklagten zugestandene - Saldo über S 180.242,41 zum 1.4.1996 ermittelt wurde und auch bereits die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen vertragsgemäßen Zinsen enthalten hat. Ebenso wurde dabei auch die Prämie für die Kreditrestschuldversicherung in Höhe von S 4.406,-- berücksichtigt (Blatt 1 in Beil./B). Weiters sind in diesem Saldo Manipulationsgebühren von drei mal S 60,-- enthalten sowie drei nicht näher begründete Beträge von je S 100,--, die zum 30.1., 5.2. und 29.2.1996 ins Soll gebucht wurden; schließlich einmal S 60,-- vom 18.1.1996. Festzuhalten ist daher, daß über die zuletzt genannten Debetbuchungen, sowie sämtliche Zahlungen der Beklagten, die alle in dem von ihnen anerkannten Saldobetrag enthalten sind, kein Streit besteht, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist. Auch die Bearbeitungsgebühr von S 3.648,12 sowie Vertragsgebühren von S 1.459,-- sind in dem von der Klägerin zugrundegelegten Anfangssaldo von S 183.107,12 bereits enthalten, was sich aus einer Addition der genannten Positionen mit dem eigentlichen Kreditbetrag von S 178.000,-- ergibt.
Strittig sind daher - abgesehen von den mit der Verwertung des Fahrzeugs verbundenen Auslagen von S 26.063,60 - S 1.099,21 an Korrespondenzspesen, S 60,-- an Überweisungsspesen sowie ein weiterer Zinsenbetrag von S 1.994,53 bis zum Zeitpunkt der Kapitalisierung mit 26.7.1996.
Festzuhalten ist, daß die Beklagten selbst davon ausgehen, einen Kreditvertrag mit der Klägerin abgeschlossen zu haben; sie stellen sich lediglich auf den Standpunkt, daß die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden wären. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Grundsätzlich gilt, daß der jeweilige Urkundeninhalt auch dann Vertragsbestandteil wird, wenn die betreffende Urkunde ungelesen unterfertigt wird (vgl. nur Koziol-Welser I10 121 mwN). Dabei ist es unerheblich, ob der Erklärende nähere Nachforschungen über den exakten Urkundeninhalt deshalb unterläßt, weil er meint, am vorgegebenen Vertragstext ohnehin nichts ändern zu können, oder weil er der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig ist und dennoch eine Rückfrage bei seinem Verhandlungspartner unterläßt. Im vorliegenden Fall behaupten die Beklagten auch gar nicht, daß ihnen der Mitarbeiter der Verkäuferin auf ihre Anfrage über den exakten Vertragsinhalt einzelne wesentliche Umstände verschwiegen oder Antworten darauf verweigert hätte. Haben aber die Beklagten - aus welchem Grund immer - eine Auseinandersetzung mit dem genauen Inhalt ihres Vertragsofferts unterlassen, kann dies nicht dazu führen, daß dieses nur in bestimmten Teilen Vertragsinhalt geworden wäre. Auch die durch einen nicht zu übersehenden Hinweis oberhalb der Unterschriften der Beklagten erwähnten Geschäftsbedingungen, die zudem auf der Rückseite des Kreditformulars abgedruckt waren, sind daher vom Vertragsantrag der Beklagten erfaßt und durch die Annahmeerklärung der Klägerin Vertragsbestandteil geworden. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, daß ihnen der Inhalt der Geschäftsbedingungen nicht bekannt gewesen wäre oder ihnen keine Ausfertigung davon ausgefolgt worden sei (vgl. nur ZVR 1997/34). Sie haben insbesondere auch nicht behauptet, daß sie im Falle der Kenntnis vom Inhalt der Geschäftsbedingungen von ihrem Kreditantrag Abstand genommen hätten, woraus der Schluß zu ziehen ist, daß sie sich ihnen auf jeden Fall unterworfen hätten, zumal die Akzeptierung der Geschäftsbedingungen fraglos Voraussetzung für eine Annahme des Kreditantrags durch die Klägerin war.Festzuhalten ist, daß die Beklagten selbst davon ausgehen, einen Kreditvertrag mit der Klägerin abgeschlossen zu haben; sie stellen sich lediglich auf den Standpunkt, daß die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden wären. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Grundsätzlich gilt, daß der jeweilige Urkundeninhalt auch dann Vertragsbestandteil wird, wenn die betreffende Urkunde ungelesen unterfertigt wird vergleiche nur Koziol-Welser I10 121 mwN). Dabei ist es unerheblich, ob der Erklärende nähere Nachforschungen über den exakten Urkundeninhalt deshalb unterläßt, weil er meint, am vorgegebenen Vertragstext ohnehin nichts ändern zu können, oder weil er der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig ist und dennoch eine Rückfrage bei seinem Verhandlungspartner unterläßt. Im vorliegenden Fall behaupten die Beklagten auch gar nicht, daß ihnen der Mitarbeiter der Verkäuferin auf ihre Anfrage über den exakten Vertragsinhalt einzelne wesentliche Umstände verschwiegen oder Antworten darauf verweigert hätte. Haben aber die Beklagten - aus welchem Grund immer - eine Auseinandersetzung mit dem genauen Inhalt ihres Vertragsofferts unterlassen, kann dies nicht dazu führen, daß dieses nur in bestimmten Teilen Vertragsinhalt geworden wäre. Auch die durch einen nicht zu übersehenden Hinweis oberhalb der Unterschriften der Beklagten erwähnten Geschäftsbedingungen, die zudem auf der Rückseite des Kreditformulars abgedruckt waren, sind daher vom Vertragsantrag der Beklagten erfaßt und durch die Annahmeerklärung der Klägerin Vertragsbestandteil geworden. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, daß ihnen der Inhalt der Geschäftsbedingungen nicht bekannt gewesen wäre oder ihnen keine Ausfertigung davon ausgefolgt worden sei vergleiche nur ZVR 1997/34). Sie haben insbesondere auch nicht behauptet, daß sie im Falle der Kenntnis vom Inhalt der Geschäftsbedingungen von ihrem Kreditantrag Abstand genommen hätten, woraus der Schluß zu ziehen ist, daß sie sich ihnen auf jeden Fall unterworfen hätten, zumal die Akzeptierung der Geschäftsbedingungen fraglos Voraussetzung für eine Annahme des Kreditantrags durch die Klägerin war.
Was nun die von den Beklagten bezweifelte Zulässigkeit der Überwälzung der mit der Verwertung des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen betrifft, so hat schon das Erstgericht auf die insoweit eindeutige Regelung des Punktes IV.4. der vereinbarten Geschäftsbedingungen verwiesen, nach denen der Verkaufserlös vorerst zur Deckung der mit der Sicherstellung, Verwahrung, Schätzung und dem Verkauf verbundenen Kosten, Spesen, Provisionen, Steuern und dergleichen zu verwenden ist. Lediglich der noch verbleibende Rest (Nettoerlös) ist dem Konto gutzubringen.Was nun die von den Beklagten bezweifelte Zulässigkeit der Überwälzung der mit der Verwertung des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen betrifft, so hat schon das Erstgericht auf die insoweit eindeutige Regelung des Punktes römisch IV.4. der vereinbarten Geschäftsbedingungen verwiesen, nach denen der Verkaufserlös vorerst zur Deckung der mit der Sicherstellung, Verwahrung, Schätzung und dem Verkauf verbundenen Kosten, Spesen, Provisionen, Steuern und dergleichen zu verwenden ist. Lediglich der noch verbleibende Rest (Nettoerlös) ist dem Konto gutzubringen.
Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit diese Vertragsklausel für den Kreditnehmer unzumutbar sein sollte. Die Klägerin hat die Beklagten gerade im vorliegenden Fall wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß diese Kaufinteressenten namhaft machen könnten, um die Erzielung eines allenfalls über dem Schätzwert liegenden Erlöses zu erreichen. Die Beklagten übersehen offenbar auch, daß nach der insoweit unbekämpften erstgerichtlichen Feststellung der vom Sachverständigen Koppensteiner ermittelte Schätzwert von S 123.000,-- marktgerecht ist. Selbst unter Berücksichtigung der mit der Verwertung verbundenen Aufwendungen hat die Klägerin aber einen über diesem Betrag liegenden Nettoerlös erzielt.
Die ursprüngliche Rechtsansicht der Beklagten, die Klägerin wäre gehalten gewesen, alle mit dem Verkauf verbundenen organisatorischen Tätigkeiten mit eigenen Mitarbeitern und ohne die entgeltliche Einschaltung eines Dritten durchzuführen, wird im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr aufrecht erhalten. Es erscheint auch evident, daß erst durch die Einschaltung eines auf den Verkauf von Fahrzeugen spezialisierten Unternehmens und die entsprechende optische Aufbereitung des Fahrzeuges die Erzielung eines höheren Kaufpreises möglich war, mögen die getätigten Aufwendungen auch dazu geführt haben, daß schließlich ein den marktgerechten Schätzwert nicht wesentlich übersteigender Nettoerlös zu lukrieren war. Die Beklagten waren auch nicht in der Lage, konkret darzulegen, durch welche andere Art der Verwertung die Erzielung eines (bestimmten) höheren Verkaufserlöses möglich gewesen wäre.
Insgesamt bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin als Nettoerlös lediglich den ihr schließlich von der beauftragten Verkäuferin überwiesenen Betrag von S 123.936,40 auf die offene Kreditschuld angerechnet hat.
In dem von der Klägerin geltend gemachten Saldo sind weiters rund S 2.000,-- an Zinsen bzw (höheren) Verzugszinsen enthalten, die - über das Zugeständnis der Beklagten hinaus - im Zeitraum zwischen 18.6.1996 und 26.7.1996 (zu diesem Datum wurde der eingeklagte Saldo einschließlich kapitalisierter Zinsen festgestellt) aufgelaufen sein sollen. Geht man von dem der Zinsenberechnung unbestrittenermaßen zugrundezulegenden Zinssatz von 9,21% aus, so ergibt sich für diesen Zeitraum maximal eine ganz geringfügige Differenz, die aber im vorliegenden Fall angesichts des § 273 Abs.2 ZPO außer Betracht gelassen werden kann.In dem von der Klägerin geltend gemachten Saldo sind weiters rund S 2.000,-- an Zinsen bzw (höheren) Verzugszinsen enthalten, die - über das Zugeständnis der Beklagten hinaus - im Zeitraum zwischen 18.6.1996 und 26.7.1996 (zu diesem Datum wurde der eingeklagte Saldo einschließlich kapitalisierter Zinsen festgestellt) aufgelaufen sein sollen. Geht man von dem der Zinsenberechnung unbestrittenermaßen zugrundezulegenden Zinssatz von 9,21% aus, so ergibt sich für diesen Zeitraum maximal eine ganz geringfügige Differenz, die aber im vorliegenden Fall angesichts des Paragraph 273, Absatz , ZPO außer Betracht gelassen werden kann.
Was schließlich die geltend gemachten Korrenspondenzspesen von S 1.099,21 sowie Überweisungsspesen von S 60,-- betrifft, so ergibt sich bereits aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden, daß die von der Klägerin mit dem Beklagten geführte Korrespondenz durchaus umfangreich war und über den zu erwartenden Umfang bei problemloser Kreditabwicklung weit hinaus ging. Nach Punkt II.2. der vereinbarten Geschäftsbedingungen ist der Kreditnehmer verpflichtet, die bei der Bank üblichen Mahnspesen sowie die bei der Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen zu bezahlen. Dem Grunde nach kann daher an einer Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung des durch die Korrespondenz entstandenen Zusatzaufwandes kein Zweifel bestehen; auch gegen die Höhe der unter diesem Titel geltend gemachten Beträge bestehen keine Bedenken (§ 273 Abs.1 ZPO).Was schließlich die geltend gemachten Korrenspondenzspesen von S 1.099,21 sowie Überweisungsspesen von S 60,-- betrifft, so ergibt sich bereits aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden, daß die von der Klägerin mit dem Beklagten geführte Korrespondenz durchaus umfangreich war und über den zu erwartenden Umfang bei problemloser Kreditabwicklung weit hinaus ging. Nach Punkt römisch II.2. der vereinbarten Geschäftsbedingungen ist der Kreditnehmer verpflichtet, die bei der Bank üblichen Mahnspesen sowie die bei der Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen zu bezahlen. Dem Grunde nach kann daher an einer Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung des durch die Korrespondenz entstandenen Zusatzaufwandes kein Zweifel bestehen; auch gegen die Höhe der unter diesem Titel geltend gemachten Beträge bestehen keine Bedenken (Paragraph 273, Absatz , ZPO).
Die Beklagten wenden sich auch gegen die von der Klägerin vorgenommene Kapitalisierung von Zinsen und behaupten, daß Derartiges nicht vereinbart gewesen sei. Dies steht schon im Widerspruch zu ihrem Anerkenntnis, da sich aus der von der Klägerin vorgelegten Entwicklung des von den Beklagten zugestandenen Saldos klar ergibt, daß hier jeweils eine Zinsenberechnung zum Quartalsende stattgefunden hat und diese Zinsen auch zu diesen Stichtagen jeweils dem Kapitalsaldo zugeschlagen wurden. Auf diese kontokorrentmäßige Zinsenberechnung wird im übrigen sowohl in dem von den Beklagten unterfertigten Kreditantrag als auch in der Annahmeerklärung der Klägerin hingewiesen.
Was schließlich den von den Beklagten bekämpften Verzugszinssatz in Höhe von 18% p.a. betrifft, so ist richtig, daß eine ziffernmäßige Vereinbarung über die Höhe der Verzugszinsen nicht getroffen wurde. In Punkt II.2. der Geschäftsbedingungen wird aber darauf hingewiesen, daß im Verzugsfalle vom Kreditnehmer Verzugszinsen zu bezahlen sind, deren Höhe dem Aushang in den Schalterräumen der Klägerin zu entnehmen ist. Haben die Beklagten nun diese Vertragsklausel akzeptiert, ohne Erkundigungen über den Inhalt dieses Aushangs anzustellen, so gilt - ebenso wie bei einer ungelesen unterfertigten Urkunde - daß sie sich insoweit dem "üblichen" Verzugszinssatz der Klägerin unterworfen haben, soweit er nicht etwa gegen zwingendes Recht verstößt. Nach der insoweit unbekämpften Feststellung des Erstgerichts war aus dem Aushang in den Schalterräumen der Klägerin zu dieser Zeit ein mit 18% p.a. bekanntgegebener Verzugszinssatz zu entnehmen, sodaß dieser auch Vertragsinhalt geworden ist. Schon das Erstgericht hat darauf hingewiesen, daß dieser auch keineswegs als unangemessen hoch angesehen werden kann und branchenüblichen Sätzen entspricht.Was schließlich den von den Beklagten bekämpften Verzugszinssatz in Höhe von 18% p.a. betrifft, so ist richtig, daß eine ziffernmäßige Vereinbarung über die Höhe der Verzugszinsen nicht getroffen wurde. In Punkt römisch II.2. der Geschäftsbedingungen wird aber darauf hingewiesen, daß im Verzugsfalle vom Kreditnehmer Verzugszinsen zu bezahlen sind, deren Höhe dem Aushang in den Schalterräumen der Klägerin zu entnehmen ist. Haben die Beklagten nun diese Vertragsklausel akzeptiert, ohne Erkundigungen über den Inhalt dieses Aushangs anzustellen, so gilt - ebenso wie bei einer ungelesen unterfertigten Urkunde - daß sie sich insoweit dem "üblichen" Verzugszinssatz der Klägerin unterworfen haben, soweit er nicht etwa gegen zwingendes Recht verstößt. Nach der insoweit unbekämpften Feststellung des Erstgerichts war aus dem Aushang in den Schalterräumen der Klägerin zu dieser Zeit ein mit 18% p.a. bekanntgegebener Verzugszinssatz zu entnehmen, sodaß dieser auch Vertragsinhalt geworden ist. Schon das Erstgericht hat darauf hingewiesen, daß dieser auch keineswegs als unangemessen hoch angesehen werden kann und branchenüblichen Sätzen entspricht.
Da sich das angefochtene Urteil also im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache als frei von Rechtsirrtum erweist, war der unberechtigten Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus den §§ 500 Abs.2 Z 2, 502 Abs.2 ZPO; im Berufungsverfahren waren nach Verwerfung der Nichtigkeitsberufung nur mehr S 29.217,34 sA strittig.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus den Paragraphen 500, Absatz , Ziffer 2,, 502 Absatz , ZPO; im Berufungsverfahren waren nach Verwerfung der Nichtigkeitsberufung nur mehr S 29.217,34 sA strittig.
In ihrer - als Kostenrekurs bezeichneten - Berufung im Kostenpunkt vertreten die Beklagten den Standpunkt, daß die Klagseinschränkung verspätet vorgenommen worden wäre, sodaß eine ganz erhebliche Überklagung vorliege, die eine vollständige Kostenersatzpflicht der Klägerin hätte auslösen müssen. Darüber hinaus wird moniert, daß die Klage lediglich nach TP 2 RATG unter Berücksichtigung eines Einheitssatzes von 100% zu honorieren gewesen wäre, wogegen das Erstgericht im Sinne des klägerischen Kostenverzeichnisses die Rechtsanwaltskosten nach TP 3 zuzüglich 120% Einheitssatz berechnet hat.
Der Bekämpfung der Kostenentscheidung kommt teilweise Berechtigung zu.
Unrichtig ist allerdings, daß sich der offene Kreditsaldo bereits vor Klagseinbringung aufgrund der Verwertung des PKW um den erzielten Verkaufspreis vermindert hätte. Die Beklagten übersehen dabei nämlich, daß die Kreditverbindlichkeit grundsätzlich erst mit Einlangen des Erlöses bei der Klägerin vermindert wird und daß die Einziehung des Fahrzeugs und die nachfolgende Verwertung lediglich zahlungshalber erfolgten. In diesem Sinne bestimmt auch Punkt IV.4. der Geschäftsbedingungen, daß der Nettoerlös dem Konto "gutzubringen" ist. Was den Zeitpunkt der Gutschrift betrifft, so ist das Erstgericht zu Recht von der auch von den Beklagten nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin ausgegangen, daß diese erst am 28.8.1996 erfolgt ist. Erst zu diesem Zeitpunkt ist daher eine Verminderung des offenen Saldos um den erzielten Nettoerlös von S 123.936,40 eingetreten, was die Klägerin durch eine entsprechende Buchung ohnehin berücksichtigt hat.Unrichtig ist allerdings, daß sich der offene Kreditsaldo bereits vor Klagseinbringung aufgrund der Verwertung des PKW um den erzielten Verkaufspreis vermindert hätte. Die Beklagten übersehen dabei nämlich, daß die Kreditverbindlichkeit grundsätzlich erst mit Einlangen des Erlöses bei der Klägerin vermindert wird und daß die Einziehung des Fahrzeugs und die nachfolgende Verwertung lediglich zahlungshalber erfolgten. In diesem Sinne bestimmt auch Punkt römisch IV.4. der Geschäftsbedingungen, daß der Nettoerlös dem Konto "gutzubringen" ist. Was den Zeitpunkt der Gutschrift betrifft, so ist das Erstgericht zu Recht von der auch von den Beklagten nicht bestrittenen Behauptung der Klägerin ausgegangen, daß diese erst am 28.8.1996 erfolgt ist. Erst zu diesem Zeitpunkt ist daher eine Verminderung des offenen Saldos um den erzielten Nettoerlös von S 123.936,40 eingetreten, was die Klägerin durch eine entsprechende Buchung ohnehin berücksichtigt hat.
Da sich auch die übrigen im von der Klägerin geltend gemachten Saldo enthaltenen Positionen als berechtigt erwiesen haben, ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, daß ihr gemäß § 41 ZPO ein Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten (zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen) Kosten zusteht.Da sich auch die übrigen im von der Klägerin geltend gemachten Saldo enthaltenen Positionen als berechtigt erwiesen haben, ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, daß ihr gemäß Paragraph 41, ZPO ein Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten (zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen) Kosten zusteht.
Im Recht sind die Beklagten hingegen mit ihrem Einwand, daß das Erstgericht - ausgehend von der insoweit unrichtigen Kostennote der Klägerin - für die Klage zuviel an Kosten zuerkannt hat. Noch in ihrem im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils vorgelegten Kostenverzeichnis hatte die Klägerin richtigerweise eine Honorierung der Klage nach TP 2 RATG unter Berücksichtigung eines Einheitssatzes von 100% begehrt. Die vorliegende Klage unterfällt auch tatsächlich dieser Tarifpost, da es sich um eine Saldo- bzw. Darlehensklage im Sinne von TP 2 I Z 1 lit.b handelt und auch eine kurze Darstellung des anspruchsbegründenden Sachverhaltes möglich war. Angesichts des S 100.000,-- übersteigenden Streitwerts beträgt der Einheitssatz nach § 23 Abs.3 und Abs.6 RATG 100%.Im Recht sind die Beklagten hingegen mit ihrem Einwand, daß das Erstgericht - ausgehend von der insoweit unrichtigen Kostennote der Klägerin - für die Klage zuviel an Kosten zuerkannt hat. Noch in ihrem im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils vorgelegten Kostenverzeichnis hatte die Klägerin richtigerweise eine Honorierung der Klage nach TP 2 RATG unter Berücksichtigung eines Einheitssatzes von 100% begehrt. Die vorliegende Klage unterfällt auch tatsächlich dieser Tarifpost, da es sich um eine Saldo- bzw. Darlehensklage im Sinne von TP 2 römisch eins Ziffer eins, Litera , handelt und auch eine kurze Darstellung des anspruchsbegründenden Sachverhaltes möglich war. Angesichts des S 100.000,-- übersteigenden Streitwerts beträgt der Einheitssatz nach Paragraph 23, Absatz und Absatz , RATG 100%.
Unter Berücksichtigung dieser Ansätze betragen die Gesamtkosten der Klägerin - Kostenersatz für den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils wurde nicht mehr begehrt - lediglich S 22.707,30, was gegenüber dem vom Erstgericht zugesprochenen Kostenbetrag von S 28.482,82 eine abgewehrte Differenz von S 5.775,52 ergibt.
Aufgrund des (teilweisen) Obsiegens im Kostenpunkt steht den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der (fiktiv berechneten) Rekurskosten zu, der unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von S 5.775,52 gemäß § 11 RATG S 1.626,24 ausmacht.Aufgrund des (teilweisen) Obsiegens im Kostenpunkt steht den Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der (fiktiv berechneten) Rekurskosten zu, der unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von S 5.775,52 gemäß Paragraph 11, RATG S 1.626,24 ausm