TE OGH 1997/4/24 8ObA1/97y

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen gemäß § 11a Abs 3 iVm Abs 1 Z 3 ASGG durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erna G*****, nunmehr vertreten durch Dr.Kurt Klein ua, Rechtsanwälte in Graz wider die beklagte Partei Verein H*****, vertreten durch den Obmann DI Michael Szyszkowitz, dieser vertreten durch Dr.Guido Held und Mag.Gottfried Berdnik, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 100.542,02 brutto sA, über den Antrag der klagenden Partei auf "Urteilszustellung" und "Urteilsberichtigung" des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 30.Jänner 1997, 8 ObA 1/97y, im Verfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, 32 Cga 5/96w, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, ASGG durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erna G*****, nunmehr vertreten durch Dr.Kurt Klein ua, Rechtsanwälte in Graz wider die beklagte Partei Verein H*****, vertreten durch den Obmann DI Michael Szyszkowitz, dieser vertreten durch Dr.Guido Held und Mag.Gottfried Berdnik, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 100.542,02 brutto sA, über den Antrag der klagenden Partei auf "Urteilszustellung" und "Urteilsberichtigung" des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 30.Jänner 1997, 8 ObA 1/97y, im Verfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, 32 Cga 5/96w, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf "Urteilszustellung" sowie auf "Urteilsberichtigung" dahingehend, der klagenden Partei Kosten der Rekursbeantwortung in Höhe von S 7.605,-- (einschließlich S 1.267,50 USt) zuzusprechen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem dieses die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichtes zurückgewiesen hat, ist einseitig; eine Rekursbeantwortung ist nicht vorgesehen, weil keiner der Fälle des § 521a ZPO vorliegt (MGA ZPO14 § 521a/E 8), weshalb für die dennoch erstattete unzulässige Rekursbeantwortung auch keine Kosten zuzusprechen sind.Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem dieses die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichtes zurückgewiesen hat, ist einseitig; eine Rekursbeantwortung ist nicht vorgesehen, weil keiner der Fälle des Paragraph 521 a, ZPO vorliegt (MGA ZPO14 Paragraph 521 a, /, E, 8), weshalb für die dennoch erstattete unzulässige Rekursbeantwortung auch keine Kosten zuzusprechen sind.

Ein Antrag auf "Urteilszustellung" wäre an das Erstgericht zu richten.

Anmerkung

E45978 08BA0017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00001.97Y.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_008OBA00001_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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