TE OGH 1997/4/24 6Ob129/97g

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Barbara B*****, vertreten durch Dr.Robert Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 250.000,-- S infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. Februar 1997, GZ 1 R 21/97s-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Vereinbarung in einem Bestandvertrag, daß der Bestandnehmer zugunsten des Bestandgebers eine Kaution zu erlegen hat, beinhaltet eine Pfandbestellung, durch die ein Deckungsfond für allfällige Forderungen des Bestandgebers geschaffen werden soll. Zur Zurückstellung der Kaution ist der Kautionsempfänger (mangels anderer Vereinbarung) erst verpflichtet, wenn klargestellt ist, daß eine Forderung, für welche die Kaution haften sollte, nicht mehr besteht oder nicht mehr entstehen kann. Solange der Bestandnehmer - auch schon klageweise geltend gemachte oder rechtskräftig zugesprochene - Forderungen nicht getilgt hat, ist der Kautionsempfänger auch nicht zur Rückstellung der Kaution verpflichtet. Dies bedeutet, daß er bis zu diesem Zeitpunkt eine noch nicht erlegte Kaution vom hiezu verpflichteten Bürgen noch einfordern kann. Es steht aufgrund der Außerstreitstellung der Beklagten fest, daß "zahlreiche Pachtzinse", die nach dem Pachtvertrag 30.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer betragen, für welche die Klägerin "eine Reihe rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen" erwirkt hat, trotz eingeleiteter Exekutionsmaßnahmen gegen den Pächter bisher uneinbringlich waren. Daher ist davon auszugehen, daß allein die Pachtzinsforderungen samt Anhang die Höhe der vereinbarten Kaution übersteigen.

Anmerkung

E46398 06A01297

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00129.97G.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0060OB00129_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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