TE OGH 1997/4/24 15Os53/97

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht St.Pölten zum AZ 13 Vr 514/96 anhängigen Strafsache gegen Willibald B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Willibald B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.März 1997, AZ 22 Bs 77/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brandstätter als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht St.Pölten zum AZ 13 römisch fünf r 514/96 anhängigen Strafsache gegen Willibald B***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Willibald B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.März 1997, AZ 22 Bs 77/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Willibald B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Willibald B***** befindet sich seit dem 26.Juli 1996 aus dem derzeit allein aktuellen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO in Untersuchungshaft.Willibald B***** befindet sich seit dem 26.Juli 1996 aus dem derzeit allein aktuellen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO in Untersuchungshaft.

In der gegen ihn wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148; 297 Abs 1; 12, 15, 288 Abs 1 StGB geführten Voruntersuchung wird ihm zur Last gelegt, gemeinsam mit dem als Autoverkäufer in seinem Betrieb tätig gewesenen Christian Michael L*****, teilweise auch mit anderen abgesondert verfolgten Mittätern, Mitarbeiter von Leasingfirmen und Kreditinstituten durch Täuschung über Tatsachen betrügerisch zur Gewährung einer Vielzahl von Krediten verleitet zu haben, wodurch ein 500.000 S bei weitem übersteigender Schaden entstand, weiters mehrere der unter Mitwirkung des Christian Michael L***** für Strohmänner finanzierten, nahezu fabriksneuen Fahrzeug nach Abschluß von Vollkaskoversicherungen absichtlich in Unfälle mit Totalschäden verwickelt zu haben, um den vollen Anschaffungspreis einschließlich einer behaupteten Anzahlung ersetzt zu erhalten, zahlreiche Kunden betrügerisch zum Ankauf von Gebrauchtwagen veranlaßt zu haben, wodurch der durch Betrug entstandene Schaden 500.000 S bei weitem übersteigen und ein Mehrfaches dessen betragen soll, schließlich auch den gegen ihn ermittelnden Gruppeninspektor Willibald R***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, indem er ihn an einer an die Staatsanwaltschaft St.Pölten gerichteten Sachverhaltsdarstellung und sonstigen Beschwerden einer willkürlichen Erhebungstätigkeit sowie der Einflußnahme auf Zeugen zur Erwirkung belastender Angaben, sohin zumindest der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht und einer strafbaren Handlung wissentlich falsch verdächtigte, und letztlich, Dritte zu (falschen) ihn entlastenden und seine gegen Gruppeninspektor R***** erhobenen Anschuldigungen bestätigenden Zeugenaussagen zu gewinnen.In der gegen ihn wegen Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148; 297 Absatz eins ;, 12, 15, 288 Absatz eins, StGB geführten Voruntersuchung wird ihm zur Last gelegt, gemeinsam mit dem als Autoverkäufer in seinem Betrieb tätig gewesenen Christian Michael L*****, teilweise auch mit anderen abgesondert verfolgten Mittätern, Mitarbeiter von Leasingfirmen und Kreditinstituten durch Täuschung über Tatsachen betrügerisch zur Gewährung einer Vielzahl von Krediten verleitet zu haben, wodurch ein 500.000 S bei weitem übersteigender Schaden entstand, weiters mehrere der unter Mitwirkung des Christian Michael L***** für Strohmänner finanzierten, nahezu fabriksneuen Fahrzeug nach Abschluß von Vollkaskoversicherungen absichtlich in Unfälle mit Totalschäden verwickelt zu haben, um den vollen Anschaffungspreis einschließlich einer behaupteten Anzahlung ersetzt zu erhalten, zahlreiche Kunden betrügerisch zum Ankauf von Gebrauchtwagen veranlaßt zu haben, wodurch der durch Betrug entstandene Schaden 500.000 S bei weitem übersteigen und ein Mehrfaches dessen betragen soll, schließlich auch den gegen ihn ermittelnden Gruppeninspektor Willibald R***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, indem er ihn an einer an die Staatsanwaltschaft St.Pölten gerichteten Sachverhaltsdarstellung und sonstigen Beschwerden einer willkürlichen Erhebungstätigkeit sowie der Einflußnahme auf Zeugen zur Erwirkung belastender Angaben, sohin zumindest der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht und einer strafbaren Handlung wissentlich falsch verdächtigte, und letztlich, Dritte zu (falschen) ihn entlastenden und seine gegen Gruppeninspektor R***** erhobenen Anschuldigungen bestätigenden Zeugenaussagen zu gewinnen.

Haftbeschwerden wurden abgewiesen (ON 39, 41; 61, 72); einer Grundrechtsbeschwerde (ON 77) blieb ein Erfolg versagt (15 Os 178/96, ON 90).

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien einer erneuten Haftbeschwerde des Willibald B***** nicht Folge gegeben, die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem oben genannten Haftgrund angeordnet und eine zweimonatige Haftfrist ab Beschlußfassung, endend am 18.Mai 1997, bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die - den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede stellende - Beschwerde bekämpft vorerst die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, indem sie ausführt, daß im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten, die Konkurseröffnung über die Firma A*****, die Abberufung als Geschäftsführer dieses Unternehmens, die mehr als siebeneinhalb Monate dauernde Untersuchungshaft und das lange Zurückliegen der angeblich während der Haft begangenen Verleumdung der Schluß des Oberlandesgerichtes, er werde im Autohandel wieder tätig und rückfällig werden, unverständlich sei.

Der Einwand ist nicht zutreffend.

Wie bereits im Grundrechtserkenntnis 15 Os 178/96 dargelegt, läßt die finanzielle Notlage des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der angelasteten gewerbsmäßigen Begehung schwerer Betrügereien konkret die erneute Begehung von Vermögensdelikten mit nicht bloß leichten Folgen befürchten, zu deren Verübung es nicht des Deckmantels eines Autohandelsunternehmens bedarf. Die Gründe zu dieser Besorgnis haben seit dieser Entscheidung keineswegs zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht fallende Veränderungen erfahren. Die Begehung von Eigentumsdelikten durch den Beschwerdeführer in einem ähnlichen - oder auch anderen - Umfeld als dem bisherigen ist durchaus möglich.

Das den in Untersuchung gezogenen Delikten innewohnende kriminelle Potential des Beschwerdeführers ist nämlich zu hoch, als daß es durch die bisherige Anhaltung in Untersuchungshaft entscheidend hätte herabgesetzt werden können, wie dies die Beschwerde meint. Zutreffend hat in diesem Zusammenhang das Oberlandesgericht auch auf die angelastete, nach Verhängung der Untersuchungshaft erfolgte Delinquenz hingewiesen.

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO ist daher gegeben. Zutreffend ist auch die Meinung des Beschwerdegerichtes, daß die Haft durch gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 StPO nicht erfolgversprechend substituiert werden kann.Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO ist daher gegeben. Zutreffend ist auch die Meinung des Beschwerdegerichtes, daß die Haft durch gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO nicht erfolgversprechend substituiert werden kann.

Beizupflichten ist dem Oberlandesgericht ebenfalls, wenn es die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus mit dem konkreten Umfang des Verfahrens begründet. Gerade der besondere Umfang der Untersuchung beeinflußt nämlich die Angemessenheit der Haft aus dem Grunde der Verhältnismäßigkeit (Mayrhofer/E.Steininger GRBG § 2 Rz 15). Allein schon die Anzahl der zur Anzeige gelangten Angriffe gegen fremdes Vermögen (S 15/X) zeigt die Notwendigkeit einer zeitaufwendigen Voruntersuchung auf, zumal der Beschwerdeführer sich meist leugnend verantwortet (S 209 a ff/III).Beizupflichten ist dem Oberlandesgericht ebenfalls, wenn es die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus mit dem konkreten Umfang des Verfahrens begründet. Gerade der besondere Umfang der Untersuchung beeinflußt nämlich die Angemessenheit der Haft aus dem Grunde der Verhältnismäßigkeit (Mayrhofer/E.Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 15). Allein schon die Anzahl der zur Anzeige gelangten Angriffe gegen fremdes Vermögen (S 15/X) zeigt die Notwendigkeit einer zeitaufwendigen Voruntersuchung auf, zumal der Beschwerdeführer sich meist leugnend verantwortet (S 209 a ff/III).

Zuletzt versagt auch der Einwand der unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft, weil nach der derzeitigen Sachlage eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe besteht (§ 148 zweiter Strafsatz StGB), sodaß die bisher in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von knapp neun Monaten im Hinblick auf die im Falle eines Schuldspruches zu erwartende Strafe in keinem Mißverhältnis steht. Der in diesem Zusammenhang noch erhobene Einwand, der Mitbeschuldigte L***** sei bereits enthaftet worden (ON 135), versagt, weil die Angemessenheit der Haft personenbezogenen zu prüfen ist.Zuletzt versagt auch der Einwand der unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft, weil nach der derzeitigen Sachlage eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe besteht (Paragraph 148, zweiter Strafsatz StGB), sodaß die bisher in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von knapp neun Monaten im Hinblick auf die im Falle eines Schuldspruches zu erwartende Strafe in keinem Mißverhältnis steht. Der in diesem Zusammenhang noch erhobene Einwand, der Mitbeschuldigte L***** sei bereits enthaftet worden (ON 135), versagt, weil die Angemessenheit der Haft personenbezogenen zu prüfen ist.

Willibald B***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Willibald B***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E45898 15D00537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00053.97.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0150OS00053_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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