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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §212a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/15/0192Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerden der I in B, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Mittergasse 9, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, 1. vom 26. Jänner 2006, GZ RV/0174-S/04 (hg Zl 2006/15/0191), betreffend Erklärung einer Berufung als zurückgenommen, und 2. vom 24. Februar 2006, GZ RV/0176-S/04 (hg Zl 2006/15/0192), betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den Beschwerden und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt:
Erstangefochtener Bescheid:
Die Beschwerdeführerin brachte gegen einen Bescheid des Finanzamtes vom 15. Dezember 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) die Berufung vom 22. Dezember 2003 ein. Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 erklärte das Finanzamt diese Berufung gemäß § 275 BAO als zurückgenommen, weil die Beschwerdeführerin dem Auftrag, die der Berufung anhaftenden Mängel bis 13. Februar 2004 zu beseitigen, nicht entsprochen habe.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 29. März 2004 gegen diesen Bescheid vom 27. Februar 2004 Berufung und führte aus, ihre seinerzeitige Berufung vom 22. Dezember 2003 habe bereits der Bestimmung des § 250 BAO entsprochen, sei sohin mängelfrei gewesen.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung vom 29. März 2004 als unbegründet ab. Zur Begründung wird ausgeführt, aus der seinerzeitigen Berufung vom 22. Dezember 2003 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 15. Dezember 2003 betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung Berufung erhebe. Ein weiteres Vorbringen bezüglich dieser Berufung enthalte die genannte Eingabe vom 22. Dezember 2003 nicht; weiteres Vorbringen in dieser Eingabe betreffe lediglich eine zugleich erhobene "Oppositionsbeschwerde", die aber nicht Gegenstand "dieses Verfahrens" sei. Das Finanzamt habe der Beschwerdeführerin daher mit Bescheid vom 13. Jänner 2004 iSd Regelung des § 275 BAO aufgetragen, folgende der Berufung anhaftende Mängel bis 13.
Februar 2004 zu beseitigen:
Fehlen der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten werde,
Fehlen der Erklärung, welche Änderung beantragt werde,
Fehlen einer Begründung.
Dem Mängelbehebungsauftrag sei die Beschwerdeführerin nicht
nachgekommen. Der Berufung vom 22. Dezember 2003 sei nur zu entnehmen, dass gegen den die Aussetzung der Einhebung abweisenden Bescheid berufen werde. Ein weiteres Vorbringen sei nicht erstattet worden. Aus der Berufung ergebe sich nicht, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde und welche Änderung begehrt werde, insbesondere aber fehle eine Begründung. Der Mängelbehebungsauftrag sei daher zu Recht ergangen. Da er nicht beantwortet worden sei, habe das Finanzamt zu Recht die Zurücknahme der Berufung ausgesprochen.
Zweitangefochtener Bescheid:
Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 stellte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die vom Finanzamt "festgestellte Fristversäumnis" für den Vorlageantrag iSd § 276 Abs 2 BAO betreffend die Berufung gegen den an die Beschwerdeführerin ergangenen Haftungsbescheid nach § 11 BAO den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr ein Irrtum in der Fristvormerkung unterlaufen. Es sei offensichtlich bei der Feststellung der Berufungsfrist ein Kalenderblatt zu viel umgeblättert und der Termin des Fristenablaufes versehentlich mit Montag, den 28. April 2003 (statt Dienstag, den 22. April 2003) vermerkt worden.
Aus der Niederschrift über die beim Finanzamt durchgeführte Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 11. September 2003 ergibt sich, dass sie nicht mit Gewissheit sagen könne, wann sie die die Berufungsvorentscheidung vom 19. März 2003 enthaltene Sendung des Finanzamtes vom Postamt abgeholt habe. Es sei jedoch die Regel, dass sie die hinterlegten Sendungen am folgenden Tag abhole. Die Beschwerdeführerin habe das Kuvert jedenfalls in der Folge ungeöffnet ihrem Vater übergeben. Sie habe dem Vater keinen Auftrag erteilt, insbesondere auch nicht den Auftrag, ein Rechtsmittel einzulegen. Er wisse genau, was er mit solchen Schriftstücken zu tun habe. Die Beschwerdeführerin habe gewollt, dass der Vater eine Berufung einbringe. Sie habe ihrem Vater bei der Fristvormerkung und der Abfassung einer Berufungsschrift freie Hand gelassen. Sie habe sich in der Folge nicht mehr darum gekümmert. Als ihr der Vater den "Berufungsschriftsatz" vorgelegt habe, habe sie diesen gelesen und unterschrieben. Sie wisse nicht, wie das Schriftstück zum unabhängigen Finanzsenat gekommen sei, sie vermute aber, dass es per Post versendet worden sei.
Die Beschwerdeführerin hat dem Finanzamt einen Terminkalender vorgelegt, in dem ihre und ihres Vaters Termine betreffend "Behördenverkehr" eingetragen sind. Sie gab an, die Terminvormerkung für den gegenständlichen Vorlageantrag habe nicht sie, sondern ihr Vater vorgenommen. Sie könne zu dem Eintrag "FA" für den 28. April 2003 nichts sagen, vom 14. April bis zum 4. Mai 2003 sei dies jedenfalls die einzige Eintragung, die einen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren erkennen lasse.
Das Finanzamt wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 ab und führte aus, es stehe fest, dass der "eigenhändig zugestellte" RSa-Brief beim Postamt in Empfang genommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe den Brief aber nicht geöffnet und habe daher auch nicht feststellen können, was der Inhalt der Sendung sei und ob eine Frist zu wahren sei. Da es sich dabei um ein auffallend sorgloses Verhalten der Beschwerdeführerin handle, liege nicht bloß leichte Fahrlässigkeit vor.
In der Berufung gegen diesen Abweisungsbescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, aus dem im Original dem Finanzamt vorgelegten Kalender ergebe sich, dass die Eintragung des "Übernahmetages" richtig erfolgt sei, die Eintragung des Fristablaufes aber durch "Überblättern" um eine Woche unrichtig erfolgt sei. Aus dem Kalenderinhalt sei auch ersichtlich, dass alle Termine und Fristen vermerkt seien, sodass die Beschwerdeführerin den Ablauf von Fristen daraus entnehmen könne und es nicht darauf ankomme, dass sie ein Poststück sofort bei der Abholung öffne. Es liege daher lediglich leichte Fahrlässigkeit vor.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des § 308 BAO führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, nicht selbst die Fristenvormerkung vorgenommen zu haben. Sie habe vielmehr ihrem Vater dabei freie Hand gelassen. Auch bei der Abfassung der "Berufungsschrift" habe sie ihm freie Hand gelassen. Sie habe sich auch in weiterer Folge nicht mehr darum gekümmert. Sie habe zwar die ihr vom Vater vorgelegte "Berufungsschrift" gelesen und unterschrieben, aber nicht gewusst, wie dieses Schriftstück sodann zur belangten Behörde gelangt sei. Die Berufungsvorentscheidung vom 19. März 2003 habe sie nicht gelesen und von dieser auch keine Kenntnis gehabt. Sie habe das Schriftstück ungeöffnet dem Vater übergeben. Wenn die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, es sei ihr Wille gewesen, dass der Vater "Berufung" erhebe, so merke die belangte Behörde an: ein solcher Wille der Beschwerdeführerin könne sich nur generell auf Bescheide des Finanzamtes bezogen haben, nicht aber auf den gegenständlichen Fall, zumal die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, dass in der Sendung des Finanzamtes eine Berufungsvorentscheidung enthalten gewesen sei und welchen Inhalt diese Berufungsvorentscheidung aufgewiesen habe.
Für die belangte Behörde sei wesentlich, dass sich die Beschwerdeführerin weder um die Art des Schriftstückes noch um dessen Inhalt gekümmert habe. Sie habe die Fristenvormerkung und Abfassung des Rechtsmittels ihrem Vater überlassen und sich in der Folge nicht mehr darum gekümmert. Sie habe sich auch nicht darum gekümmert, wie die Eingabe der Behörde übermittelt werde. Ein derartiges Verhalten stelle ein grobes Verschulden an der Versäumung der Frist dar, das über den minderen Grad des Versehens jedenfalls hinausgehe. Die Beschwerdeführerin habe die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Dabei wäre ihr diese Sorgfalt nach ihren persönlichen Verhältnissen zumutbar gewesen.
Es stehe fest, dass sich die Beschwerdeführerin weder um die Fristvormerkung noch um den Inhalt des ihr zugestellten Schriftstückes gekümmert habe und somit auch nicht darum, ob überhaupt eine Fristvormerkung notwendig gewesen sei. Dass für die Beschwerdeführerin die abstrakte Möglichkeit bestanden habe, die im Kalender eingetragenen Fristen einzusehen - tatsächlich sei dies nicht erfolgt - , könne an der Annahme groben Verschuldens nichts ändern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Erstangefochtener Bescheid:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den erstangefochtenen Bescheid im Recht auf Unterlassung der Erklärung, dass eine Berufung als zurückgenommen gelte, wenn sie den in § 250 BAO umschriebenen Erfordernissen entspreche, verletzt.
Zur Begründung wird ausgeführt, obwohl davon auszugehen sei, dass die Berufung der Beschwerdeführerin nicht den in § 250 BAO umschriebenen Erfordernissen entsprochen habe, erachte sich die Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Behörde in subjektiven Rechten verletzt. Im Folgenden gibt die Beschwerde wörtlich den "Textbaustein" wieder, der auch in den unter Zlen 2006/15/0189 und 0190 und 2006/15/0192 bis 0195 protokollierten Beschwerden enthalten und im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen 2006/15/0189 und 0190, dargestellt ist.
§ 250 Abs 1 BAO lautet:
"Die Berufung muss enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b)
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c)
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d)
eine Begründung."
§ 275 BAO lautet:
"Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt."
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Berufung der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2003 gegen den einen Antrag nach § 212a BAO abweisenden Bescheid des Finanzamtes nicht den Voraussetzungen des § 250 Abs 1 BAO entsprochen hat, und dass einem nach § 275 BAO ergangenen Auftrag nicht entsprochen worden ist. Die Beschwerde vermag sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob allenfalls die Erklärungen, in welchen Punkten der Abweisungsbescheid angefochten wird und welche Änderung begehrt wird (§ 250 Abs 1 lit b und c BAO) bei der Berufung gegen den einen konkret formulierten Antrag iSd § 212a BAO abweisenden Bescheid auf der Hand liegen und einer ausdrücklichen Formulierung daher nicht mehr bedürfen (vgl sinngemäß das hg Erkenntnis vom 15. November 2005, 2004/14/0108). Der Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO bedarf aber eine Berufung allemal. Das Fehlen einer Begründung verpflichtete das Finanzamt zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 275 BAO. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen diesem Auftrag nicht entsprochen hat, ist sie nicht dadurch in ihren Rechten verletzt worden, dass mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug die in § 275 BAO vorgesehene Rechtsfolge gesetzt worden ist.
Eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides zeigen auch die Ausführungen des erwähnten "Textbausteines" nicht auf.
2. Zweitangefochtener Bescheid:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den zweitangefochtenen Bescheid im Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO verletzt.
Zur Begründung wird ausgeführt, das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle keine auffallend sorglose Vorgangsweise dar. Die Eintragung des Übernahmetages in den Kalender sei ordnungsgemäß erfolgt. Nur durch ein Überblättern sei die Eintragung des Fristenlaufes um eine Woche unrichtig erfolgt. Im Kalender seien alle Termine und Fristen vermerkt, sodass die Beschwerdeführerin die Fristabläufe daraus entnehmen könne und es für ihre Kenntnis nicht darauf ankomme, dass sie das Poststück sofort bei der Abholung öffne. Im Weiteren gibt die Beschwerde wörtlich den "Textbaustein" wieder, der auch in den unter Zlen 2006/15/0189, 0190 und 0191 sowie 2006/15/0193 bis 0195 protokollierten Beschwerden enthalten und im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen 2006/15/0189 und 0190, dargestellt ist.
§ 308 Abs 1 BAO lautet:
"Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin eine Sendung des Finanzamtes ungeöffnet einem Familienmitglied, nämlich ihrem Vater, übergeben. Nach der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin aus diesem Grund (zunächst) gar keine Kenntnis darüber erlangt, dass die Sendung eine Berufungsvorentscheidung enthält. Sie hat somit auch keine Kenntnis darüber erlangt, dass eine Frist iSd § 276 Abs 2 BAO in Gang gesetzt worden ist. In der Folge hat der Vater der Beschwerdeführerin für sie eine "Berufung" (gemeint: Vorlageantrag) verfasst. Dieses Schriftstück wurde von der Beschwerdeführerin gelesen und unterfertigt. In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin zumindest in diesem Zusammenhang den Zeitpunkt des Fristenablaufes geprüft hätte. Den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zufolge hat sich die Beschwerdeführerin in der Folge auch nicht mehr darum gekümmert, wie der Vorlageantrag bei der Behörde eingebracht wird.
Die Beschwerdeführerin hat es sohin ihrem Vater überlassen zu beurteilen, ob durch die Sendung des Finanzamtes eine Frist ausgelöst wird. Sie hat es ihm überlassen, dass er eine solche Frist vermerke. Sie hat es ihm auch überlassen, dass er fristgerecht einen Vorlageantrag verfasse. Nachdem ein Vorlageantrag verfasst und ihr zur Unterfertigung vorgelegt worden war, hat sie es wiederum ihrem Vater überlassen, das Schriftstück bei der Behörde einzureichen. Dass sie ihren Vater, dem sie offenkundig - zumindest stillschweigend - die Beobachtung der Frist übertragen hat, überwacht bzw kontrolliert oder durch sonstige Maßnahmen sichergestellt hätte, dass die Frist gewahrt wird, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.
Somit ist in keiner Weise erkennbar, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche organisatorische Maßnahmen getroffen hat, die sichergestellt hätten, dass der Fristvermerk ordnungsgemäß erfolgt und in der Folge der Vorlageantrag auch fristgerecht der Behörde übermittelt wird. Solcherart ist es möglich gewesen, dass die Frist unrichtig im Kalender vermerkt worden und der Vorlageantrag nicht fristgerecht bei der Behörde eingereicht worden ist, ohne dass die Beschwerdeführerin diesen Umstand (zunächst) bemerkt hat.
Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von einem den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden der Beschwerdeführerin ausgegangen und deshalb die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 Abs 1 BAO als nicht gegeben angesehen hat.
Eine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides zeigen auch die Ausführungen des erwähnten "Textbausteines" nicht auf.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wie auch der Inhalt der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid erkennen lassen, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6. Juli 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150191.X00Im RIS seit
18.08.2006