Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Unterbringungssache der Elfriede M*****, Patientenanwältin Dipl.Soz.Arb.Ursula T*****, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Baumgartner Höhe 1, 1140 Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Abteilungsleiters des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien, Baumgartner Höhe 1, 1145 Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 5. August 1996, GZ 44 R 630/96i-20, und vom 21.August 1996, GZ 44 R 663/96t-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Abteilungsleiters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hatte die weitere Unterbringung der Kranken für drei Monate bis zum 2.8.1996 für zulässig erklärt (ON 17). Mit Beschluß vom 5.8.1996 änderte das Rekursgericht auf Rekurs der Patientenanwältin diese Entscheidung dahin ab, daß die Unterbringung für unzulässig erklärt und ihre Aufhebung angeordnet wurde (ON 20). Diese Entscheidung wurde dem Abteilungsleiter des Psychiatrischen Krankenhauses am 19.8.1996 zugestellt (RS zu ON 21). Mit dem in der Tagsatzung vom 2.8.1996 gefaßten Beschluß (S 3 in ON 22) erklärte das Erstgericht die weitere Unterbringung der Kranken für unzulässig. Der Abteilungsleiter des Krankenhauses erhob in der Tagsatzung Rekurs, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und der in der Folge vom Rekurswerber innerhalb der Rekursfrist ausgeführt wurde (ON 24). Diesem Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge (ON 26). Die Rekursentscheidung wurde dem Abteilungsleiter am 30.9.1996 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Mit der an das Rekursgericht gerichteten, mit 3.12.1996 datierten, als Revisionsrekurs gegen die Beschlüsse ON 20 und 26 aufzufassenden Eingabe (ON 31) beantragt der Abteilungsleiter des Psychiatrischen Krankenhause erkennbar die Abänderung dahin, daß die Unterbringung (in der Vergangenheit und für die Zukunft) für zulässig erklärt werde. Die Eingabe langte am 11.12.1996 beim Erstgericht ein.
Auf den außerhalb der Rekursfrist beim zuständigen Erstgericht eingelangten verspäteten Revisionsrekurs kann auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden, weil die angefochtenen Verfügungen nicht mehr ohne Nachteil für die Kranke abgeändert werden können. Bei einer Abänderung würde die Kranke in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt werden (2 Ob 552/91). Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.Auf den außerhalb der Rekursfrist beim zuständigen Erstgericht eingelangten verspäteten Revisionsrekurs kann auch nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG Bedacht genommen werden, weil die angefochtenen Verfügungen nicht mehr ohne Nachteil für die Kranke abgeändert werden können. Bei einer Abänderung würde die Kranke in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt werden (2 Ob 552/91). Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E45956 06A01097European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00109.97S.0424.000Dokumentnummer
JJT_19970424_OGH0002_0060OB00109_97S0000_000