TE OGH 1997/4/24 6Ob119/97m

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Univ.Prof.Dr.Winfried K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4,918.091,68 S und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Februar 1997, GZ 16 R 269/96p-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der gemäß den §§ 119 oder 120 NO bestellte Substitut eines Notares nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist, da er von seiner Aufsicht unabhängig ist (so schon SZ 40/68). Der Substitut hat den Auftrag im Gegensatz zum Gehilfen in eigener Verantwortung auszuführen. Er unterstützt den Beauftragten nicht nur bei seiner Tätigkeit, sondern handelt selbständig, dh er entscheidet selbst über die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen und tritt daher bei der Ausführung an die Stelle des ersten Beauftragten (4 Ob 2112/96h; NZ 1973, 140 uva).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der gemäß den Paragraphen 119, oder 120 NO bestellte Substitut eines Notares nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist, da er von seiner Aufsicht unabhängig ist (so schon SZ 40/68). Der Substitut hat den Auftrag im Gegensatz zum Gehilfen in eigener Verantwortung auszuführen. Er unterstützt den Beauftragten nicht nur bei seiner Tätigkeit, sondern handelt selbständig, dh er entscheidet selbst über die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen und tritt daher bei der Ausführung an die Stelle des ersten Beauftragten (4 Ob 2112/96h; NZ 1973, 140 uva).

Daß die Klägerin über die Eigenschaft Dr.Stefan K***** als Dauersubstituten des Beklagten und Dr.Michael L***** als Urlaubssubstituten keine Kenntnis hatte, ist nach den Feststellungen und insbesondere nach den vorgelegten insoweit unbestrittenen Urkunden auszuschließen. Die Klägerin hat in der strittigen, sich über Jahre hinziehenden Geschäftsbeziehung nie mit dem Beklagten selbst, sondern - mit Ausnahme der Urlaubsabwesenheit Dr.Stefan K***** - immer nur mit diesem verhandelt. Bereits die von ihm im Dezember 1987 verfaßten Notariatsakte (Beilagen 4 bis 6) enthalten den nach der Notariatsordnung neben dem Amtssiegel des Beklagten vorgeschriebenen Zusatz "als mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.9.1986, Pers. 4 K 25. 49 bestellter Substitut des öffentlichen Notars" (Beklagter) und sind auch mit diesem Hinweis unterfertigt. Auch in der vor Klageeinbringung verfaßten Stellungnahme vom 16.8.1994 an die Klagevertreter weist Dr.Stefan K***** darauf hin, daß er "als Substitut des Beklagten" beauftragt und in der Folge auch tätig geworden sei.

Dr.Michael L***** hat während seiner Bestellung als Urlaubssubstitut am 12.9.1991 die beiden mit den Parteien besprochenen Anbote auf Abschluß eines Pfandbestellungsvertrages und auf Verpfändung der Rechte aus dem Leasingvertrag, die sofort unterfertigt wurden, vorschriftsmäßig neben dem Amtssiegel des Beklagten "als mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4.9.1991 Pers. 4 K 25. 73 bestellter Substitut des öffentlichen Notars" (Beklagter) unterfertigt. Die Annahme (nur) des erstgenannten Anbotes erfolgte nach den Feststellungen nach Beratung und über Empfehlung eines anderen in der Folge beigezogenen Notares, der auch die Beglaubigung vornahm. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Beklagte den Anschein erweckt hätte, seine Substituten seien als seine Erfüllungsgehilfen tätig geworden.

Anmerkung

E45960 06A01197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00119.97M.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0060OB00119_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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