TE OGH 1997/4/24 6Ob36/97f

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei I***** s.p.a., ***** vertreten durch durch den Geschäftsführer Giancarlo B*****, ebendort, vertreten durch Dr.Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 4,009,994,84 S, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7.Jänner 1997, GZ 4 R 278/96f-36, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der Rekursgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag der Rekursgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ist bei der Bejahung des Erfüllungsgerichtsstandes und des urkundlichen Nachweises nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Der von beiden Parteien gefertigte Werkvertrag (Beil 1) kam aufgrund des von der Beklagten gefertigten Anbots vom 24.4.1992 (Beil V) zustande. Danach sollten die Badezimmer "ab Werk .... bis frei Baustelle Veldidena - Park aufgestellt, geliefert" werden (P.D in Beil V). Die Klausel "Lieferung frei Haus" ist als ausdrückliche Vereinbarung des Lieferortes zu qualifizieren (4 Ob 1511/95 mwN). Zum Nachweis der Vereinbarung des Erfüllungsortes genügt es, wenn die (allenfalls nur mündlich oder schlüssig getroffene) Vereinbarung durch eine vom Beklagten gefertigte Urkunde nachgewiesen ist (SZ 47/146 uva), der Ort muß in der Urkunde namentlich angeführt sein (4 Ob 1511/95 mwN). Unstrittig ist, daß sich der in der Urkunde genannte Ort der Baustelle in Innsbruck befindet. Daß dieser Ort nicht auch in der Urkunde aufscheint, schadet nicht. Im Gegensatz zu den Rekursausführungen ist das Anbot vom 24.4.1992 Vertragsbestandteil, auch wenn die Anbotsfrist zum Zeitpunkt der Annahme durch die Klägerin bereits abgelaufen war. Von der Befristung sind die Parteien einvernehmlich abgegangen. Damit wurde die Vereinbarung über den Erfüllungsort keineswegs obsolet. Daß das Anbot (dessen Text) von einer dritten (Firma Entraco) verfaßt worden war, schadet nicht, weil es jedenfalls von der Beklagten unterschrieben und dann von der Klägerin angenommen worden war. Der zu dieser Frage von der Rekurswerberin behauptete Sachverhalt enthält überwiegend bloße Schlußfolgerungen und betrifft jedenfalls einen Einzelfall. Aus dem Anbot der Beklagten geht jedenfalls klar die Baustelle hervor. Selbst wenn das Anbot ursprünglich an einen Dritten gerichtet gewesen sein sollte, wurde es jedenfalls in der Folge Vertragsinhalt des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages. Die Urkunde gibt den Vertragsinhalt, einschließlich der Vereinbarung des Erfüllungsortes, wieder.Das Rekursgericht ist bei der Bejahung des Erfüllungsgerichtsstandes und des urkundlichen Nachweises nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Der von beiden Parteien gefertigte Werkvertrag (Beil 1) kam aufgrund des von der Beklagten gefertigten Anbots vom 24.4.1992 (Beil römisch fünf) zustande. Danach sollten die Badezimmer "ab Werk .... bis frei Baustelle Veldidena - Park aufgestellt, geliefert" werden (P.D in Beil römisch fünf). Die Klausel "Lieferung frei Haus" ist als ausdrückliche Vereinbarung des Lieferortes zu qualifizieren (4 Ob 1511/95 mwN). Zum Nachweis der Vereinbarung des Erfüllungsortes genügt es, wenn die (allenfalls nur mündlich oder schlüssig getroffene) Vereinbarung durch eine vom Beklagten gefertigte Urkunde nachgewiesen ist (SZ 47/146 uva), der Ort muß in der Urkunde namentlich angeführt sein (4 Ob 1511/95 mwN). Unstrittig ist, daß sich der in der Urkunde genannte Ort der Baustelle in Innsbruck befindet. Daß dieser Ort nicht auch in der Urkunde aufscheint, schadet nicht. Im Gegensatz zu den Rekursausführungen ist das Anbot vom 24.4.1992 Vertragsbestandteil, auch wenn die Anbotsfrist zum Zeitpunkt der Annahme durch die Klägerin bereits abgelaufen war. Von der Befristung sind die Parteien einvernehmlich abgegangen. Damit wurde die Vereinbarung über den Erfüllungsort keineswegs obsolet. Daß das Anbot (dessen Text) von einer dritten (Firma Entraco) verfaßt worden war, schadet nicht, weil es jedenfalls von der Beklagten unterschrieben und dann von der Klägerin angenommen worden war. Der zu dieser Frage von der Rekurswerberin behauptete Sachverhalt enthält überwiegend bloße Schlußfolgerungen und betrifft jedenfalls einen Einzelfall. Aus dem Anbot der Beklagten geht jedenfalls klar die Baustelle hervor. Selbst wenn das Anbot ursprünglich an einen Dritten gerichtet gewesen sein sollte, wurde es jedenfalls in der Folge Vertragsinhalt des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages. Die Urkunde gibt den Vertragsinhalt, einschließlich der Vereinbarung des Erfüllungsortes, wieder.

Von der Rekurswerberin nicht in Zweifel gezogen wird die vom Rekursgericht zutreffend bejahte inländische Gerichtsbarkeit (RdW 1997, 75).

Anmerkung

E45948 06A00367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00036.97F.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0060OB00036_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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