TE OGH 1997/4/24 6Ob114/97a

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dipl.Ing.Dr.Renate K*****, vertreten durch Dr.Peter Kisler und DDr.Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Walter P*****, vertreten durch Dr.Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Aufteilung nach §§ 81f EheG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 17. September 1996, GZ 25 R 278/96a-17, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dipl.Ing.Dr.Renate K*****, vertreten durch Dr.Peter Kisler und DDr.Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Walter P*****, vertreten durch Dr.Werner Paulinz, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Aufteilung nach Paragraphen 81 f, EheG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 17. September 1996, GZ 25 R 278/96a-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Die Parteien, deren Ehe rechtskräftig geschieden ist, sind je zur Hälfte Eigentümer der EZ 2003 Grundbuch *****. Auf der Liegenschaft ist unter anderem das Pfandrecht im Höchstbetrag von 4,500.000,-- S für die Raiffeisenbank K***** reg GenmbH einverleibt.

Im Rahmen ihres Antrages auf nacheheliche Aufteilung stellte die Antragstellerin unter Hinweis darauf, daß zu 7 Cg 45/95w des Landesgerichtes Korneuburg wegen eines Betrages von 3,825.068,50 S sA eine Hypothekarklage anhängig sei, weil der Antragsgegner seine Rückzahlungsraten nicht geleistet und daher der dem Antragsgegner gewährte Kredit fällig gestellt worden sei, den Antrag, "daß sofort ein Beschluß des Inhaltes gefaßt" werde, daß die Antragstellerin "mit der von ihr übernommenen Realhaftung der eingangs genannten Liegenschaft nur zur Ausfallshaftung herangezogen werden" könne.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, ein solcher Rechtsgestaltungsakt sei "insbesondere im Provisorialverfahren" der österreichischen Rechtsordnung fremd.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin, keine Folge.

Der Rekursantrag hat folgenden Wortlaut: "den angefochtenen Beschluß beheben und im Sinne der §§ 92 und 98 EheG aussprechen, daß die Antragstellerin, Dipl.Ing.Dr.Renate K*****, in Ansehung der auf Grund der Pfandurkunde vom 7.12.1992 auf ihrem Liegenschaftsanteil der EZ 2003 KG *****, einverleibten Höchstbetragshypothek über S 4,500.000,-- zugunsten der Raiffeisenbank K***** reg.Gen.m.b.H., zur Besicherung der der Raiffeisenbank K***** reg.Gen.m.b.H. gegenüber der W.P***** Handel und Kraftfahrzeug Service Gesellschaft m.b.H., ***** bestehenden Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 4,500.000,-- gemäß Kreditvertrag vom 11.12.1992 zu Konto-Nummer 30338 Ausfallsbürge ist, und daß Walter P*****, zur Rückzahlung dieser Schulden verpflichtet ist, somit Hauptschuldner ist." Auch wenn das Aufteilungsverfahren sich erst im Anfangsstadium befinde, sei die begehrte sofortige Beschlußfassung möglich, weil eine Entlassung aus der Pfandhaftung ohne Zustimmung des Gläubigers nicht möglich sei (EFSlg 63.632).Der Rekursantrag hat folgenden Wortlaut: "den angefochtenen Beschluß beheben und im Sinne der Paragraphen 92 und 98 EheG aussprechen, daß die Antragstellerin, Dipl.Ing.Dr.Renate K*****, in Ansehung der auf Grund der Pfandurkunde vom 7.12.1992 auf ihrem Liegenschaftsanteil der EZ 2003 KG *****, einverleibten Höchstbetragshypothek über S 4,500.000,-- zugunsten der Raiffeisenbank K***** reg.Gen.m.b.H., zur Besicherung der der Raiffeisenbank K***** reg.Gen.m.b.H. gegenüber der W.P***** Handel und Kraftfahrzeug Service Gesellschaft m.b.H., ***** bestehenden Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 4,500.000,-- gemäß Kreditvertrag vom 11.12.1992 zu Konto-Nummer 30338 Ausfallsbürge ist, und daß Walter P*****, zur Rückzahlung dieser Schulden verpflichtet ist, somit Hauptschuldner ist." Auch wenn das Aufteilungsverfahren sich erst im Anfangsstadium befinde, sei die begehrte sofortige Beschlußfassung möglich, weil eine Entlassung aus der Pfandhaftung ohne Zustimmung des Gläubigers nicht möglich sei (EFSlg 63.632).

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist unzulässig.

Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der, den für eine Kreditverbindlichkeit nur eine Sachhaftung trifft, bei Aufrechterhaltung dieser Haftung Hauptschuldner, der bisher allein persönlich haftende Hauptschuldner Ausfallsbürge werden kann (SZ 63/200), daß aber in die bloße Sachhaftung eines Ehegatten für eine Kreditverbindlichkeit durch eine Entscheidung nach § 98 Abs 1 EheG nicht eingegriffen werden kann (SZ 65/121 mwN). Unabhängig davon, ob man den Rekursantrag, wie das Rekursgericht, als unzulässige Neuerung oder nur als zulässige Antragspräzisierung ansieht, geht aus ihm jedenfalls hervor, daß die Antragstellerin i.S. des § 98 EheG den Ausspruch einer bloß subsidiären Sachhaftung ihres Liegenschaftsanteiles anstrebt. Es erübrigt sich hier auch eine Erörterung, ob der der Sachhaftungzugrundeliegende Kredit überhaupt in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist.Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der, den für eine Kreditverbindlichkeit nur eine Sachhaftung trifft, bei Aufrechterhaltung dieser Haftung Hauptschuldner, der bisher allein persönlich haftende Hauptschuldner Ausfallsbürge werden kann (SZ 63/200), daß aber in die bloße Sachhaftung eines Ehegatten für eine Kreditverbindlichkeit durch eine Entscheidung nach Paragraph 98, Absatz eins, EheG nicht eingegriffen werden kann (SZ 65/121 mwN). Unabhängig davon, ob man den Rekursantrag, wie das Rekursgericht, als unzulässige Neuerung oder nur als zulässige Antragspräzisierung ansieht, geht aus ihm jedenfalls hervor, daß die Antragstellerin i.S. des Paragraph 98, EheG den Ausspruch einer bloß subsidiären Sachhaftung ihres Liegenschaftsanteiles anstrebt. Es erübrigt sich hier auch eine Erörterung, ob der der Sachhaftungzugrundeliegende Kredit überhaupt in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist.

Anmerkung

E45958 06A01147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00114.97A.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0060OB00114_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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