TE OGH 1997/4/24 6Ob99/97w

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Doris H*****, Manuela H*****, und Herwig H*****, alle in Obsorge des Vaters, Herwig H*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter, Gertrude H*****, vertreten durch Dr.Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 10.Februar 1997, GZ 2 R 1332/96m-157, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Die drei Kinder befinden sich in Obsorge des Vaters. Die Mutter wurde zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt 3.300 S verpflichtet (damalige Bemessungsgrundlage 8.567 S). Am 21.3.1995 hat sie ein weiteres Kind geboren. Das Karenzgeld beträgt 8.333 S monatlich.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Abweisung des Unterhaltsenthebungsantrages der Mutter sind die Vorinstanzen nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Das Karenzgeld ist trotz seiner Unpfändbarkeit Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsfestsetzung (SZ 65/126). Im Exekutionsverfahren sieht zwar § 291b Abs 2 EO vor, daß dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a EO verbleiben müsse, gemäß § 292b EO kann bei Unterhaltsforderungen aber eine Herabsetzung dieses Betrages erfolgen. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung hat dem Verpflichteten nur der Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Persönlichkeit des Unterhaltsschuldners notwendig ist (RZ 1994/57 mwN). Unterhaltsforderungen genießen Priorität. Ein pflichtbewußter Unterhaltsschuldner wird seine Kinder im Normalfall an seinen - wenn auch kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen (1 Ob 590/95 mwN). In 3 Ob 5/94 wurde ein Freibetrag für den Unterhaltsschuldner in der Höhe von 3.619 S monatlich für unbedenklich erachtet, in RZ 1994/57 ein solcher von 4.000 S. Selbst wenn man dem Standpunkt der Rekurswerberin folgend für die neue Sorgepflicht im Sinne der Gleichbehandlung der Kinder (1 Ob 590/95) einen monatlichen Geldunterhaltsbeitrag der Mutter von 1.000 S berücksichtigte, verblieben ihr immer noch 4.000 S monatlich zur Deckung der eigenen Bedürfnisse (bei Berücksichtigung des vom Rekursgericht angenommenen erzielbaren weiteren Einkommens aus der Verwertung der Gastgewerbekonzession sogar 5.000 S). Die Ablehnung des Unterhaltsenthebungsantrages steht daher im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung.Bei der Abweisung des Unterhaltsenthebungsantrages der Mutter sind die Vorinstanzen nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Das Karenzgeld ist trotz seiner Unpfändbarkeit Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsfestsetzung (SZ 65/126). Im Exekutionsverfahren sieht zwar Paragraph 291 b, Absatz 2, EO vor, daß dem Verpflichteten 75 % des unpfändbaren Freibetrags nach Paragraph 291 a, EO verbleiben müsse, gemäß Paragraph 292 b, EO kann bei Unterhaltsforderungen aber eine Herabsetzung dieses Betrages erfolgen. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung hat dem Verpflichteten nur der Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Persönlichkeit des Unterhaltsschuldners notwendig ist (RZ 1994/57 mwN). Unterhaltsforderungen genießen Priorität. Ein pflichtbewußter Unterhaltsschuldner wird seine Kinder im Normalfall an seinen - wenn auch kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen (1 Ob 590/95 mwN). In 3 Ob 5/94 wurde ein Freibetrag für den Unterhaltsschuldner in der Höhe von 3.619 S monatlich für unbedenklich erachtet, in RZ 1994/57 ein solcher von 4.000 S. Selbst wenn man dem Standpunkt der Rekurswerberin folgend für die neue Sorgepflicht im Sinne der Gleichbehandlung der Kinder (1 Ob 590/95) einen monatlichen Geldunterhaltsbeitrag der Mutter von 1.000 S berücksichtigte, verblieben ihr immer noch 4.000 S monatlich zur Deckung der eigenen Bedürfnisse (bei Berücksichtigung des vom Rekursgericht angenommenen erzielbaren weiteren Einkommens aus der Verwertung der Gastgewerbekonzession sogar 5.000 S). Die Ablehnung des Unterhaltsenthebungsantrages steht daher im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung.

Anmerkung

E45955 06A00997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00099.97W.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0060OB00099_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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