TE OGH 1997/4/24 12Os55/97

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 18 Vr 513/97 anhängigen Strafsache gegen Peter J***** wegen des versuchten Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall SGG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. März 1997, AZ 9 Bs 80/97 (= GZ 18 Vr 513/97-28), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 18 römisch fünf r 513/97 anhängigen Strafsache gegen Peter J***** wegen des versuchten Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall SGG als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. März 1997, AZ 9 Bs 80/97 (= GZ 18 römisch fünf r 513/97-28), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Peter J***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.Februar 1997, GZ 18 Vr 513/97-7, wurde über Peter J***** aus den Haftgründen der Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt. Am 3.März 1997 ordnete der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Haft mit Wirksamkeit bis längstens 3.April 1997 an (ON 16).Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.Februar 1997, GZ 18 römisch fünf r 513/97-7, wurde über Peter J***** aus den Haftgründen der Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StPO und der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO die Untersuchungshaft verhängt. Am 3.März 1997 ordnete der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Haft mit Wirksamkeit bis längstens 3.April 1997 an (ON 16).

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 13.März 1997 (ON 28) gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten nur hinsichtlich des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 StPO Folge und ordnete im übrigen seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Grund des § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO mit Wirksamkeit bis längstens 13.Mai 1997 an.Mit der angefochtenen Entscheidung vom 13.März 1997 (ON 28) gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten nur hinsichtlich des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StPO Folge und ordnete im übrigen seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Grund des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO mit Wirksamkeit bis längstens 13.Mai 1997 an.

Dabei ging es davon aus, daß Peter J***** dringend verdächtig sei, gewerbsmäßig Göran Werner W***** dazu bestimmt zu haben, am 15. Februar 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, und zwar 50 Gramm Heroin und 20 Gramm Kokain, aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich einzuführen, wo es vom Beschwerdeführer übernommen und gewinnbringend weiterveräußert werden sollte.

Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr leitete das Oberlandesgericht aus der Suchtgiftabhängigkeit des Beschuldigten und aus dem Umstand ab, daß er in Ermangelung ausreichender finanzieller Mittel geradezu dazu gezwungen gewesen sei, seinen Eigenbedarf durch die gewinnbringende Weiterveräußerung des von W***** übernommenen Suchtgiftes sicherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der allein das Vorliegen des herangezogenen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bestritten wird, kommt keine Berechtigung zu.

Die - zusammengefaßt wiedergegebene - Beschwerdeargumentation, die angefochtene Entscheidung stelle bei Prüfung des hier aktuellen Haftgrundes ausschließlich auf die Gefahr des Inverkehrsetzens des Suchtgiftes ab, wogegen dem Beschwerdeführer in der (am 18.März 1997 - 231) eingebrachten und zwischenzeitig rechtswirksam gewordenen (ON 26) Anklageschrift das Verbrechen der versuchten gewerbsmäßigen Einfuhr einer großen Menge Suchtgift nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) SGG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB zur Last gelegt wurde, weshalb der gebotene kausale Zusammenhang zwischen angelasteter Tat und dem herangezogenen Haftgrund nicht gegeben sei, ist verfehlt. Denn bei Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist es (hier) unbeachtlich, daß das Suchtgift infolge des Einschreitens der Polizei nicht (mehr) tatplangemäß in Verkehr gesetzt werden konnte, weil die massive Suchtgiftabhängigkeit des in der Suchtgiftszene versierten Beschwerdeführers die Gefahr indiziert, er werde auf freiem Fuß neuerlich gleichartige strafbare Handlungen, sei es in der hier aktuellen oder einer der anderen Tatvarianten des § 12 SGG begehen, um seine Suchtgiftabhängigkeit finanzieren zu können. Dem Beschwerdegericht ist somit bei der auf die Angaben des Beschuldigten W*****, aber auch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers (253 iVm 89, 95, 125) betreffend die (auch) von ihm selbst in Aussicht genommene Weiterveräußerung des überwiegenden Teiles des in Rede stehenden Suchtgiftes gegründeten Beurteilung des Haftgrundes kein Fehler unterlaufen.Die - zusammengefaßt wiedergegebene - Beschwerdeargumentation, die angefochtene Entscheidung stelle bei Prüfung des hier aktuellen Haftgrundes ausschließlich auf die Gefahr des Inverkehrsetzens des Suchtgiftes ab, wogegen dem Beschwerdeführer in der (am 18.März 1997 - 231) eingebrachten und zwischenzeitig rechtswirksam gewordenen (ON 26) Anklageschrift das Verbrechen der versuchten gewerbsmäßigen Einfuhr einer großen Menge Suchtgift nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) SGG als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB zur Last gelegt wurde, weshalb der gebotene kausale Zusammenhang zwischen angelasteter Tat und dem herangezogenen Haftgrund nicht gegeben sei, ist verfehlt. Denn bei Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ist es (hier) unbeachtlich, daß das Suchtgift infolge des Einschreitens der Polizei nicht (mehr) tatplangemäß in Verkehr gesetzt werden konnte, weil die massive Suchtgiftabhängigkeit des in der Suchtgiftszene versierten Beschwerdeführers die Gefahr indiziert, er werde auf freiem Fuß neuerlich gleichartige strafbare Handlungen, sei es in der hier aktuellen oder einer der anderen Tatvarianten des Paragraph 12, SGG begehen, um seine Suchtgiftabhängigkeit finanzieren zu können. Dem Beschwerdegericht ist somit bei der auf die Angaben des Beschuldigten W*****, aber auch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers (253 in Verbindung mit 89, 95, 125) betreffend die (auch) von ihm selbst in Aussicht genommene Weiterveräußerung des überwiegenden Teiles des in Rede stehenden Suchtgiftes gegründeten Beurteilung des Haftgrundes kein Fehler unterlaufen.

Aus der Intensität dieser Tatbegehungsgefahr ergibt sich, daß bei realitätsbezogener Betrachtung der Haftzweck durch die Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann, sodaß die Erörterung von Haftgründen in bezug auf weitere Anschuldigungen unterbleiben kann (vgl 11 Os 58/96, 12 Os 112/96).Aus der Intensität dieser Tatbegehungsgefahr ergibt sich, daß bei realitätsbezogener Betrachtung der Haftzweck durch die Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden kann, sodaß die Erörterung von Haftgründen in bezug auf weitere Anschuldigungen unterbleiben kann vergleiche 11 Os 58/96, 12 Os 112/96).

Die bisherige - auf den Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung bezogene - Dauer der Untersuchungshaft ist angesichts des Unrechtsgehaltes der hier haftauslösenden Straftat, deren der Beschwerdeführer verdächtig ist, auch noch keineswegs unverhältnismäßig.

Da Peter J***** somit durch die in Rede stehende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Peter J***** somit durch die in Rede stehende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E45893 12D00557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00055.97.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19970424_OGH0002_0120OS00055_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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