TE OGH 1997/4/25 28R204/96t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.1997
beobachten
merken

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Silberbauer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Hoch und Dr.Jelinek im Konkurs über das Vermögen der A***** Baugesellschaft mbH., *****, Masseverwalter Dr.Kurt Freyler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 5, über den Rekurs des Masseverwalters gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19.9.1996, 5 S 368/95t-65, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29.11.1994 wurde über das Vermögen der A***** Bauges.m.b.H. mit dem Sitz in Wien der Konkurs eröffnet und Dr. Kurt Freyler zum Masseverwalter bestellt. Ein Gläubigerausschuß besteht nicht.

Auf Antrag des Masseverwalters bewilligte das Konkursgericht mit Beschluß vom 23.6.1995 (ON 39) gemäß § 119 KO die Zwangsversteigerung der zur Konkursmasse gehörigen Liegenschaftsanteile B-LNR 3 Anteil 3692/137527, mit dem das Wohnungseigentum an der Wohnung W 5/101 verbunden ist und B-LNR 36 Anteil 3692/137527 mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung W 1/301 verbunden ist, der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 30001 Breitenbrunn, Bezirksgericht Eisenstadt, mit der Liegenschaftsadresse ***** und sprach aus, daß als Grundbuchs- und Exekutionsgericht das BG Eisenstadt einzuschreiten habe.Auf Antrag des Masseverwalters bewilligte das Konkursgericht mit Beschluß vom 23.6.1995 (ON 39) gemäß Paragraph 119, KO die Zwangsversteigerung der zur Konkursmasse gehörigen Liegenschaftsanteile B-LNR 3 Anteil 3692/137527, mit dem das Wohnungseigentum an der Wohnung W 5/101 verbunden ist und B-LNR 36 Anteil 3692/137527 mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung W 1/301 verbunden ist, der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch 30001 Breitenbrunn, Bezirksgericht Eisenstadt, mit der Liegenschaftsadresse ***** und sprach aus, daß als Grundbuchs- und Exekutionsgericht das BG Eisenstadt einzuschreiten habe.

Unter Hinweis auf den in der Versteigerungstagsatzung vom 19.4.1996 erfolgten Zuschlag der beiden Eigentumswohnungen um Meistbote von S 420.000,-- bzw. S 540.000,-- stellte der Masseverwalter am 28.6.1996 beim Exekutionsgericht den Antrag, 1.) die Exekutionskosten des betreibenden Masseverwalters für die Zwangsversteigerung mit S 71.900,80 zu bestimmen, sowie 2.) Sondermassekosten von S 57.600,-- für die Verwertung und Verwaltung der Sondermasse durch den Masseverwalter neben seiner Beteiligung am Versteigerungsverfahren und 3.) weitere Sondermassekosten von S 122.400,-- für die aus Anlaß des Verkaufes zu entrichtende Spekulationssteuer. Aus dem Meistbot von S 960.000,-- würden ausschließlich Pfandgläubiger als Absonderungsberechtigte befriedigt. Für die Konkursmasse werde eine Hyperocha nicht erzielt werden. Es handle sich daher bei den Liegenschaftsanteilen um eine Sondermasse, weshalb die Kosten des Masseverwalters als Sondermassekosten zu berücksichtigen seien. Dazu gehörten auch die aus Anlaß der kridamäßigen Versteigerung vorgeschriebenen Steuern, wobei die Gemeinschuldnerin die beiden Liegenschaftsanteile mit Kaufverträgen von 28.6.1991 und 10.7.1991 um jeweils S 300.000,-- erworben hätte, sodaß ein Spekulationsgewinn von S 360.000,-- zu versteuern sei. Unter Anwendung eines Steuersatzes von 34 % ergebe sich eine Steuerlast von S 122.400,-- (Fotokopie bei ON 63).

Das Bezirksgericht Eisenstadt bestimmte mit Beschluß vom 22.7.1996 (5 E 74/95y-39 des BG Eisenstadt = ON 63) die Kosten des betreibenden Masseverwalters antragsgemäß (Pkt. 1 des Beschlusses) und übermittelte den Antrag zur Entscheidung über die Bestimmung der zusätzlich geltend gemachten besonderen Verwaltungs- und Verwertungskosten in Höhe von S 57.600,-- sowie der "Anmerkung" der Spekulationssteuer von S 122.400,-- jeweils als Sondermassekosten dem hiefür zuständigen Handelsgericht Wien als Konkursgericht (Pkt. 2 des Beschlusses). Das Exekutionsgericht habe über die Grundfrage, ob die vom Masseverwalter beanspruchten Kosten als Spezialmassekosten zu betrachten seien, zunächst die Vorentscheidung des Konkursgerichtes abzuwarten und dann erst selbst zu entscheiden.

Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 65) bestimmte das Konkursgericht die Sondermassekosten mit S 57.600,-- und führte aus, daß es sich bei der vom Masseverwalter beantragten Spekulationssteuer von S 122.400,-- nicht um Kosten der Sondermasse handle, weil als solche nur jene Kosten zu berücksichtigen seien, die auf Handlungen beruhten, die den Absonderungsgläubigern im besonderen zugute kommen sollten, also jene Auslagen, die die Absonderungsgläubiger selbst hätten aufwenden müssen, wenn es außerhalb des Konkursverfahrens zu einer Exekution gekommen wäre. Durch den Konkurs dürfe die materielle Lage der Absonderungsgläubiger nämlich nicht verschlechtert werden. Die Spekulationssteuer sei aber - im Gegensatz zur Umsatzsteuer - in einem außerhalb des Konkurses stattfindenden Exekutionsverfahren nicht vorzugsweise aus dem Erlös zu befriedigen.

Gegen diesen Beschluß, soweit die Spekulationssteuer von S 122.400,-- nicht als Sondermassekosten bestimmt wurde, richtet sich der Rekurs des Masseverwalters mit dem Abänderungsantrag, auch diesen Betrag als Sondermassekosten zu bestimmen.

Der Rekurs ist zulässig (MGA KO8 E 28 zu § 47 KO) aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (MGA KO8 E 28 zu Paragraph 47, KO) aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, daß die aus Anlaß der Verwertung der Sondermasse anfallenden Steuern, wie die Umsatzsteuer aber auch die hier gegenständliche Spekulationssteuer, gemäß § 49 Abs. 1 KO als Sondermassekosten von den Absonderungsgläubigern zu berichtigen seien. Allein dadurch werde die Aushöhlung der allgemeinen Masse durch derartige Forderungen verhindert. Er beruft sich dabei auf den zu SZ 66/176 (= EvBl. 1994/121) ausgesprochenen Grundsatz, daß die aufgrund einer - wie hier - nach Konkurseröffnung erfolgten Zuschlagserteilung in einem Zwangsversteigerungsverfahren vorgeschriebene Spekulationssteuer (§ 30 EStG) eine Masseforderung sei und auf den in dieser Entscheidung obiter - aufgezeigten Vorteil einer Behandlung dieser Abgabenforderung als Sondermasseforderung im Sinne des § 49 KO. Den - was die Qualifikation dieser Steuer als Sondermassekosten betrifft - gegenteiligen Ausführungen von Oberhammer (Einkommenssteuer für Spekulationsgeschäfte, ecolex 1995,6), der - wie das Erstgericht - als entscheidendes Kriterium für die Zuordnung eines Postens zu diesen Kosten darauf abstellt, ob der Aufwand dem Absonderungsberechtigten zugute gekommen ist, hält der Rekurswerber die Entscheidung des OGH vom 25.6.1988, 7 Ob 714/87 (SZ 61/46 = WBl. 1988,207) entgegen, wonach zu den Sondermassekosten insbesondere die Kosten des Masseverwalters im Zusammenhang mit der Verwertung der Sondermasse ohne Rücksicht auf einen der Sondermasse verschafften Nutzen gehörten (vgl. auch MGA KO8 E 4 zu § 49 KO). Die sich aus § 49 KO (als speziellere Norm) ergebenden Beeinträchtigungen müßten die Absonderungsgläubiger in Kauf nehmen. Es sei nicht richtig, diese Bestimmung nur im Rahmen des § 74 EO, also im Bereich der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auszulegen, weil dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der Absonderungsberechtigten gegenüber Masse- oder Konkursgläubigern führen würde. Letztere müßten nämlich die Kosten der Verwertung einer Sondermasse tragen, ohne selbst einen Vorteil daraus zu erhalten. Außerdem würde man die Masseverwalter in jedem Zweifelsfall dazu zwingen, eine mit Absonderungsrechten belastete Liegenschaft sicherheitshalber auszuscheiden, um ein Auffressen der allgemeinen Masse durch Steuerforderungen aus der Veräußerung einer Sondermasse zu verhindern. Oberhammer räume selbst ein, daß dieses Ergebnis nicht gewünscht sei.Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, daß die aus Anlaß der Verwertung der Sondermasse anfallenden Steuern, wie die Umsatzsteuer aber auch die hier gegenständliche Spekulationssteuer, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, KO als Sondermassekosten von den Absonderungsgläubigern zu berichtigen seien. Allein dadurch werde die Aushöhlung der allgemeinen Masse durch derartige Forderungen verhindert. Er beruft sich dabei auf den zu SZ 66/176 (= EvBl. 1994/121) ausgesprochenen Grundsatz, daß die aufgrund einer - wie hier - nach Konkurseröffnung erfolgten Zuschlagserteilung in einem Zwangsversteigerungsverfahren vorgeschriebene Spekulationssteuer (Paragraph 30, EStG) eine Masseforderung sei und auf den in dieser Entscheidung obiter - aufgezeigten Vorteil einer Behandlung dieser Abgabenforderung als Sondermasseforderung im Sinne des Paragraph 49, KO. Den - was die Qualifikation dieser Steuer als Sondermassekosten betrifft - gegenteiligen Ausführungen von Oberhammer (Einkommenssteuer für Spekulationsgeschäfte, ecolex 1995,6), der - wie das Erstgericht - als entscheidendes Kriterium für die Zuordnung eines Postens zu diesen Kosten darauf abstellt, ob der Aufwand dem Absonderungsberechtigten zugute gekommen ist, hält der Rekurswerber die Entscheidung des OGH vom 25.6.1988, 7 Ob 714/87 (SZ 61/46 = WBl. 1988,207) entgegen, wonach zu den Sondermassekosten insbesondere die Kosten des Masseverwalters im Zusammenhang mit der Verwertung der Sondermasse ohne Rücksicht auf einen der Sondermasse verschafften Nutzen gehörten vergleiche auch MGA KO8 E 4 zu Paragraph 49, KO). Die sich aus Paragraph 49, KO (als speziellere Norm) ergebenden Beeinträchtigungen müßten die Absonderungsgläubiger in Kauf nehmen. Es sei nicht richtig, diese Bestimmung nur im Rahmen des Paragraph 74, EO, also im Bereich der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auszulegen, weil dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der Absonderungsberechtigten gegenüber Masse- oder Konkursgläubigern führen würde. Letztere müßten nämlich die Kosten der Verwertung einer Sondermasse tragen, ohne selbst einen Vorteil daraus zu erhalten. Außerdem würde man die Masseverwalter in jedem Zweifelsfall dazu zwingen, eine mit Absonderungsrechten belastete Liegenschaft sicherheitshalber auszuscheiden, um ein Auffressen der allgemeinen Masse durch Steuerforderungen aus der Veräußerung einer Sondermasse zu verhindern. Oberhammer räume selbst ein, daß dieses Ergebnis nicht gewünscht sei.

Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 49 Abs. 1 KO sind aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen. Daß der Aufwand dem Absonderungsberechtigten zugute gekommen ist, bzw. daß der Absonderungsgläubiger den Aufwand selbst hätte vornehmen müssen, ist der Bestimmung tatsächlich nicht zu entnehmen. Sowohl in der Lehre (Bartsch-Pollak Komm., 283 f; Petschek/Reimer/Schimer, System, 555; Holzhammer, Insolvenzrecht5, 64; Schumacher, Sondermassekosten in der Meistbotsverteilung, JBl. 1988,436; Oberhammer, aaO) als auch in der Rechtsprechung (RPflSlgE 1967/197; RPflSlgE 1983/28; RPflSlgE 1987/67) wird dazu jedoch einhellig die Meinung vertreten, daß Sondermassekosten nur dann als solche qualifiziert werden können, wenn sie zugunsten der Spezialmasse und der beteiligten Realgläubiger angefallen sind.Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, KO sind aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen. Daß der Aufwand dem Absonderungsberechtigten zugute gekommen ist, bzw. daß der Absonderungsgläubiger den Aufwand selbst hätte vornehmen müssen, ist der Bestimmung tatsächlich nicht zu entnehmen. Sowohl in der Lehre (Bartsch-Pollak Komm., 283 f; Petschek/Reimer/Schimer, System, 555; Holzhammer, Insolvenzrecht5, 64; Schumacher, Sondermassekosten in der Meistbotsverteilung, JBl. 1988,436; Oberhammer, aaO) als auch in der Rechtsprechung (RPflSlgE 1967/197; RPflSlgE 1983/28; RPflSlgE 1987/67) wird dazu jedoch einhellig die Meinung vertreten, daß Sondermassekosten nur dann als solche qualifiziert werden können, wenn sie zugunsten der Spezialmasse und der beteiligten Realgläubiger angefallen sind.

Demgemäß hat der OGH bereits in seiner Entscheidung vom 6.9.1927, SZ 9/91 in einem mit dem vorliegenden durchaus vergleichbaren Fall ausgesprochen, daß die Wertzuwachsabgabe bezüglich einer im Laufe des Konkursverfahrens zwangsversteigerten Liegenschaft des Gemeinschuldners eine die allgemeine Konkursmasse treffende Masseforderung ist (Petschek/Reimer/Schiemer, System, 555, FN 37). Gegen die Argumentation des Rekurswerbers spricht nämlich die schon von Partsch/Pollak (aaO) aufgezeigte (und auch vom Erstgericht dargestellte) Überlegung, daß durch den Konkurs die materielle Lage der Absonderungsgläubiger nicht verschlechtert werden darf; womit aber alle Aufwendungen ausscheiden, die der Gemeinschuldner aus eigenem hätte machen müssen (vgl. Oberhammer, aaO, 8) und die im Konkurs der Masseverwalter als sein Stellvertreter macht (Bartsch/Pollak, Komm. I, 283/284).Demgemäß hat der OGH bereits in seiner Entscheidung vom 6.9.1927, SZ 9/91 in einem mit dem vorliegenden durchaus vergleichbaren Fall ausgesprochen, daß die Wertzuwachsabgabe bezüglich einer im Laufe des Konkursverfahrens zwangsversteigerten Liegenschaft des Gemeinschuldners eine die allgemeine Konkursmasse treffende Masseforderung ist (Petschek/Reimer/Schiemer, System, 555, FN 37). Gegen die Argumentation des Rekurswerbers spricht nämlich die schon von Partsch/Pollak (aaO) aufgezeigte (und auch vom Erstgericht dargestellte) Überlegung, daß durch den Konkurs die materielle Lage der Absonderungsgläubiger nicht verschlechtert werden darf; womit aber alle Aufwendungen ausscheiden, die der Gemeinschuldner aus eigenem hätte machen müssen vergleiche Oberhammer, aaO, 8) und die im Konkurs der Masseverwalter als sein Stellvertreter macht (Bartsch/Pollak, Komm. römisch eins, 283/284).

Daß es sich hier um derartige Aufwendungen handelt, zieht der Rekurs aber gar nicht in Zweifel. In Anwendung der aufgezeigten Grundsätze kann daher auch das vom Obersten Gerichtshof in 8 Ob 14/93 "obiter angesprochene Zweckkriterium" (Oberhammer, aaO, 7) der Hintanhaltung einer Aushöhlung der allgemeinen Masse nicht zu einer Berücksichtigung der Spekulationssteuer als Sondermasseforderung führen.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 171 KO, §§ 528 Abs. 2 Z. 2, 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z. 2Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 171, KO, Paragraphen 528, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2,

ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00199 28R02046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:02800R00204.96T.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19970425_OLG0009_02800R00204_96T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten