TE OGH 1997/4/25 10Rs56/97x

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat  als  Rekursgericht in Arbeits- und

Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin der

Oberlandesgerichtes Dr. Schönthal als Vorsitzende sowie die Richter

des Oberlandesgerichtes  Dr. Dragostinoff   und  DDr.Huberger  als

beisitzende Richter in der  Sozialrechtssache der klagenden Partei

W***** S*****,  ***** vertreten durch Dr. Herwig-Rainer Hanslik,

Rechtsanwalt in 1010 Wien,dieser vertreten durch die Rechtsanwälte

Dr. Marcella Zauner-Grois, Dr. Christof Dunst, 1010 Wien, wider die

beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter,1092 Wien

,Roßauer Lände 3, wegen Pflegegeld, infolge Rekurses der klagenden

Partei  wider den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom

28.3.1996, 29 Cgs 218/95a-4, in nichtöffentlicher Sitzung  den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird  F o l g e  gegeben, der angefochtene Beschluß wird

ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Einleitung des

gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten

Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Der am ***** geborene Kläger bezieht nach dem Akteninhalt des Anstaltsaktes auf Grund eines im Jahr 1994 erlittenen privaten Verkehrsunfalles, bei dem er ein Schädel-Hirntrauma, Stammganglienblutung, Contusio cerebri , spastische Hemiparese links, Recurensparese links und infolge dieser Verletzungen eine hochgradige Gangstörung erlitt, auf Grund der Bescheide der beklagten Partei vom 11.7. 1995 (Blattzahl 53) seit dem 1.6.1995 eine Invaliditätspension sowie Pflegegeld der Stufe 3 (S 5.690.--). Mit weiterem Bescheid (Blattzahl 92) wurde ihm ab 1.6.1995 auch eine Ausgleichszulage zuerkannt (mit Bescheid vom 26.1.1996 festgesetzt mit 7.085,40;Blattzahl 180). Ferner bezieht der Kläger ab 1.2.1995 aus Deutschland, von der Landesversicherungsanstalt Oberbayern eine monatliche Rente von S 96,61 DM (Blattzahl 131). Die österreichischen Bezüge betragen ab 1.3.1996 S 6.524,30 Invaliditätspension, S 1.200.-- Kinderzuschuß für vier mj. Kinder [ mj.M*****,geb. 3.2.1991, mj. W*****, geb. 10.5.1992, mj. J*****, geb. 27.7.1994 und mj. B*****, geb. 11.12.1995], S 5.690.-- Pflegegeld der Stufe 3 und S 7.085,40 Ausgleichzulage, abzüglich S 529,70 Krankenversicherung ergeben sich S 20.293,40.

Mit Bescheid vom 25.10.1995 (Blattzahl 116) hat die beklagte Partei festgestellt, daß das zur Pension gewährte Pflegegeld der Stufe 3 ab 8.10.1995 ruhe, weil für den Kläger ab 10.9.1995 die Kosten der Pflege von einem Sozialversicherungsträger getragen würden, sodaß sich unter Abzug des Pflegegeldes sowie der damals noch geringeren Bezüge an Invaliditätspension von S 6.377,60 und Ausgleichszulage von S 7.085,40 , ferner unter Berücksichtigung von nur drei Kinderzuschlägen von S 900.-- und einem Krankenversicherungsbeitrag von S 502,70, insgesamt S 13.860,20 an Nettobezug ergaben.

Mit Bescheid vom 9.11.1995 (Blattzahl 125) wurde das Ruhen des Pflegegeldes ab 21.10.1995 aufgehoben und die dem Kläger gebührenden monatlichen Bezüge wurden ab 1.12.1995 unter neuerlicher Zurechnung des Pflegegeldes von S 5.690.-- mit S 19.550,30 ermittelt.

Gemäß Ersuchen der beklagten Partei vom 27.9.1995 an die Bank Austria, Filiale G***** (Blattzahl 107 im Anstaltsakt) wurde der Pflegegeldbetrag von S 5.690.-- rückgebucht, ebenso ergeben sich Rückbuchungen auf Grund gleichlautender Ersuchen vom 23.10.1995 (Blattzahl 128) wiederum über S 5.690.-- und vom 29.11.1995 (Blattzahl 148) über S 655,70, wobei die jeweiligen Zahlungsbelege im Anstaltsakt erliegen.

Mit Schreiben , eingelangt beim Erstgericht am 7.12.1995 (ON 1), führte der Kläger aus, daß er vom 10.09.1995 bis 21.10.1995 einen stationären Aufenthalt in L***** absolviert hätte und ihm von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die auch in dem Schreiben, einmal in Abkürzung genannt ist, sogleich für drei Monate das Pflegegeld von S 5.690.-- monatlich abgezogen worden sei und er nur eine Rückzahlung von S 7.000.--erhalten habe. Beigeschlossen ist ein Überweisungsbeleg mit der Sozialversicherungsnummer des Klägers ***** über den Teilrücküberweisungs- betrag von S 655,70. Insgesamt sind daher sowohl die beklagte Partei als auch Namen und Sozialversicherungsnummer des Klägers sowie das Anliegen des Klägers [zuviele Abzüge von Pflegegeld auf Grund eines stationären Aufenthaltes] aus der Eingabe zu entnehmen.

Das Erstgericht hat dem Kläger mit Beschluß vom 11.12.1995 (ON 2) den Verbesserungsauftrag erteilt, binnen 3 Wochen den angefochtenen Bescheid anzuschließen; dieser Beschluß wurde dem Kläger durch Ersatzustellung an die Ehegattin am 20.12.1995 zugestellt.Da keine Reaktion darauf erfolgte, forderte das Erstgericht mit Note vom 12.3.1996, ON 3, den Kläger unter neuerlicher Setzung einer 8-Tage-Frist auf, den angefochtenen Bescheid im Original oder in Kopie vorzulegen, ansonsten sein Schreiben als gegenstandslos betrachtet werden würde. Dieses Schreiben wurde an die Ehegattin des Klägers, G***** S*****, am 15.3.1996 zugestellt.

Da abermals keine Reaktion erfolgte, wies das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 28.3.1996, ON 4, die Klage zurück und begründete dies im wesentlichen damit, daß zwar ,PVA" angegeben worden sei, jedoch nicht eruierbar gewesen sei, ob ,PVAng." oder ,PVArb." die beklagte Partei sei, außerdem sei die Eingabe nicht unterschrieben [die Nachholung der Unterfertigung war aber nicht Inhalt der beiden Verbesserungsaufträge!] gewesen. Die Klage sei daher zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignet.

Dieser Zurückweisungsbeschluß wurde dem Kläger, wiederum durch Ersatzzustellung an die Ehegattin, am 2.4.1996 zugestellt, worauf der Kläger seine ursprüngliche Eingabe wiederum mit Schreiben vom 5.4.1996 (ON 5) übermittelte, diese unterfertigt und diesmal auf die PVArb verwiesen hat.

Gegen den Zurückweisungbeschluß richtet sich der fristgerechte Rekurs des Klägers (ON 12), mit dem Begehren, den Beschluß ,auf Klagsabweisung aufzuheben und die Sache zur Verhandlung an das Erstgericht zurückzuweisen".

Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurswerber bemängelt, daß aus der ursprünglichen laienhaften Eingabe durch Hinweis auf das Aktenzeichen WPA ***** und PVA ausreichend determiniert gewesen sei, um welche beklagte Partei es sich handle, sodaß die Zurückweisung nicht zu Recht erfolgt sei.

Wie eingangs aus der Darstellung des Akteninhaltes der beklagten Partei ersichtlich , liegt ein Bescheid über eine ziffernmäßig bestimmte Einbehaltung des Pflegegeldes nicht vor, sondern nur ein Bescheid vom 25.10.1995 (Blattzahl 116), worin das Ruhen des Pflegegeldes ab 8.10.1995 angeordnet worden ist. Die ziffernmäßigen Konsequenzen ergaben sich aus den faktischen Handlungen, nämlich den Rücküberweisungsersuchen der beklagten Partei,eines davon hat der der Kläger durch Beiheftung des Teil-Rücküberweisungsbeleges samt Aktenzahl belegt, wobei auch wohl über die durch Stempelabdruck ersichtliche Bankfiliale eine Klärung möglich gewesen wäre, abgesehen davon, daß die Abkürzung ,PVA" für die ,PVArb" typisch ist, weil die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten überlicherweise mit ,PVAng" abgekürzt wird. Da auch ein Auftrag zur Unterfertigung der Eingabe nicht in den Verbesserungsaufträgen enthalten war, ist darauf die Zurückweisung nicht zu stützen. Wenn auch gemäß § 83 ASGG (entsprechend dem früheren § 383 a Abs.3 ASVG, aufgehoben durch BGBl. Nr.104/1985) der Klage eine Ausfertigung des Bescheides des Versicherungsträgers in Ur- und Abschrift grundsätzlich beizuschließen ist (dies gilt nicht in Fällen des § 65 Abs.1 Z 3 ASGG, ein hier nicht vorliegender Fall!), so stellt dies zwar die Grundlage für einen (befristeten) Verbesserungauftrag dar, jedoch ist die Klage bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages nicht zurückzuweisen (vgl. Kunderna, ASGG,2. Aufl. S518) . Im vorliegenden Fall mußte für den rechtsunkundigen Kläger, wenn ihm auch eine Reaktion grundsätzlich zumutbar gewesen wäre , im übrigen auch zweifelshaft sein, welchen Bescheid das Erstgericht meinte, weil ein Bescheid über die betragsmäßige Rückforderung nicht existierte.Wie eingangs aus der Darstellung des Akteninhaltes der beklagten Partei ersichtlich , liegt ein Bescheid über eine ziffernmäßig bestimmte Einbehaltung des Pflegegeldes nicht vor, sondern nur ein Bescheid vom 25.10.1995 (Blattzahl 116), worin das Ruhen des Pflegegeldes ab 8.10.1995 angeordnet worden ist. Die ziffernmäßigen Konsequenzen ergaben sich aus den faktischen Handlungen, nämlich den Rücküberweisungsersuchen der beklagten Partei,eines davon hat der der Kläger durch Beiheftung des Teil-Rücküberweisungsbeleges samt Aktenzahl belegt, wobei auch wohl über die durch Stempelabdruck ersichtliche Bankfiliale eine Klärung möglich gewesen wäre, abgesehen davon, daß die Abkürzung ,PVA" für die ,PVArb" typisch ist, weil die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten überlicherweise mit ,PVAng" abgekürzt wird. Da auch ein Auftrag zur Unterfertigung der Eingabe nicht in den Verbesserungsaufträgen enthalten war, ist darauf die Zurückweisung nicht zu stützen. Wenn auch gemäß Paragraph 83, ASGG (entsprechend dem früheren Paragraph 383, a Absatz , ASVG, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr.104 aus 1985,) der Klage eine Ausfertigung des Bescheides des Versicherungsträgers in Ur- und Abschrift grundsätzlich beizuschließen ist (dies gilt nicht in Fällen des Paragraph 65, Absatz , Ziffer 3, ASGG, ein hier nicht vorliegender Fall!), so stellt dies zwar die Grundlage für einen (befristeten) Verbesserungauftrag dar, jedoch ist die Klage bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages nicht zurückzuweisen vergleiche Kunderna, ASGG,2. Aufl. S518) . Im vorliegenden Fall mußte für den rechtsunkundigen Kläger, wenn ihm auch eine Reaktion grundsätzlich zumutbar gewesen wäre , im übrigen auch zweifelshaft sein, welchen Bescheid das Erstgericht meinte, weil ein Bescheid über die betragsmäßige Rückforderung nicht existierte.

Da sohin die Voraussetzungen für die Klagszurückweisung nicht vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung hatte gemäß § 11 a Abs.2 Z 1 bzw.2 lit. a iVm Abs.1 Z 3 ASGG durch einen Senat des Oberlandesgerichtes aus drei Berufsrichtern zu erfolgen.Die Entscheidung hatte gemäß Paragraph 11, a Absatz , Ziffer eins, bzw.2 Litera a, in Verbindung mit Absatz , Ziffer 3, ASGG durch einen Senat des Oberlandesgerichtes aus drei Berufsrichtern zu erfolgen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet worden sind.

Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hatte zu entfallen.

Anmerkung

EW00186 10S00567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:0100RS00056.97X.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19970425_OLG0009_0100RS00056_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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