TE OGH 1997/4/29 10Ob119/97s

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, Gebäudeverwaltung, ***** vertreten durch Dr.Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Alexander W*****, Hauseigentümer (Berufssportler), ***** vertreten durch Dr.Gunther Gahleithner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 105.977,86 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 13.Januar 1997, GZ 35 R 809/96x-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 10.September 1996, GZ 17 C 1359/94h-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anscheinsvollmacht abgegangen. Der Beklagte habe seinem Vater eine Spezialvollmacht zum Erwerb zweier Liegenschaften erteilt, dadurch habe er ihn "offensichtlich auch mit der Verwaltung derselben beauftragt und bevollmächtigt". In der Folge sei die klagende Partei vom Vater des Beklagten "aufgrund der diesem erteilten Generalvollmacht" mit der Hausverwaltung beauftragt worden. Dies stelle einen Sachverhalt dar, aus dem sie auf die Vollmachterteilung durch den Beklagten schließen habe können. Dieses Verhalten sei ihm auch zurechenbar und sei von ihm veranlaßt worden.

Mit diesen Ausführungen wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Der Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand im Zusammenhang mit einer Anscheinsvollmacht setzt nämlich nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre voraus, daß das Vertrauen seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben muß, das diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet (Koziol/Welser, Grundriß I10 170 mit Judikaturnachweisen bei FN 28; 1 Ob 538/95 uva). Die Voraussetzungen dieser Formel müssen mit aller Strenge geprüft werden, weil sie die Gefahr von Scheinbegründungen in sich birgt. Nach den Feststellungen hat nun die Beklagte gegenüber der klagenden Partei überhaupt kein Verhalten gesetzt, aus dem sie auf eine Bevollmächtigung seines Vaters zur Hausverwaltung schließen hätte können. Er hat zwar dem Vater eine Spezialvollmacht zum Erwerb, nicht aber zur Verwaltung der Liegenschaften und insbesondere auch keine "Generalvollmacht" erteilt. Zu Kontakten zwischen dem Geschäftsführer der klagenden Partei und dem Beklagten kam es erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit. Der Vater des Beklagten ist gegenüber der klagenden Partei vielmehr als Scheinvertreter (Vertreter ohne Vertretungsmacht, sog. "falsus procurator"; siehe dazu Koziol/Welser aaO 174; Strasser in Rummel, ABGB**2 Rz 11 zu §§ 1016, 1017) aufgetreten, ohne den Beklagten damit verpflichten zu können. Von diesen Rechtsgrundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen.Mit diesen Ausführungen wird eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt. Der Schutz des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand im Zusammenhang mit einer Anscheinsvollmacht setzt nämlich nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre voraus, daß das Vertrauen seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben muß, das diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet (Koziol/Welser, Grundriß I10 170 mit Judikaturnachweisen bei FN 28; 1 Ob 538/95 uva). Die Voraussetzungen dieser Formel müssen mit aller Strenge geprüft werden, weil sie die Gefahr von Scheinbegründungen in sich birgt. Nach den Feststellungen hat nun die Beklagte gegenüber der klagenden Partei überhaupt kein Verhalten gesetzt, aus dem sie auf eine Bevollmächtigung seines Vaters zur Hausverwaltung schließen hätte können. Er hat zwar dem Vater eine Spezialvollmacht zum Erwerb, nicht aber zur Verwaltung der Liegenschaften und insbesondere auch keine "Generalvollmacht" erteilt. Zu Kontakten zwischen dem Geschäftsführer der klagenden Partei und dem Beklagten kam es erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit. Der Vater des Beklagten ist gegenüber der klagenden Partei vielmehr als Scheinvertreter (Vertreter ohne Vertretungsmacht, sog. "falsus procurator"; siehe dazu Koziol/Welser aaO 174; Strasser in Rummel, ABGB**2 Rz 11 zu Paragraphen 1016,, 1017) aufgetreten, ohne den Beklagten damit verpflichten zu können. Von diesen Rechtsgrundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen.

Anmerkung

E46029 10A01197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00119.97S.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19970429_OGH0002_0100OB00119_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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