Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Theodor S*****, gegen die beklagte Partei Michael Sch***** GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Sch*****, vertreten durch Dr.Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen eingeschränkt S 947.561,69 sA und Feststellung (Streitinteresse S 10.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.Februar 1997, GZ 3 R 256/96f-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine Bindungswirkung der Tatsacheninstanzen des vorliegenden Verfahrens an die (zum Teil abweichenden) Tatsachenfeststellungen in den Urteilen des Vorverfahrens 41 C 543/92 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien kann - auch im Lichte der jüngsten Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d vom 8.April 1997 - schon deshalb nicht bestehen, weil der Kläger beider Verfahren im erstgenannten Verfahren nicht der hier beklagten Partei (als juristischer Person und Kapitalgesellschaft), sondern bloß deren Geschäftsführer, sohin einer natürlich Person, den Streit verkündet hat, und diese Streitverkündung auch erst im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren erfolgt war.
Anmerkung
E46027 10A01097European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00109.97W.0429.000Dokumentnummer
JJT_19970429_OGH0002_0100OB00109_97W0000_000