TE OGH 1997/4/29 10Ob118/97v

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Michael (geboren 10.7.1984) und Thomas (geboren 18.9.1985) E*****, vertreten durch die Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie 13., 14. Bezirk, 1130 Wien, Eduard-Klein-Gasse 2, wegen Unterhaltserhöhung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Johann Friedrich E*****, vertreten durch Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29. Jänner 1997, GZ 45 R 966/96h-77, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 14 Abs 1 AußStrG stellt es ua eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, wenn das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; soweit daher im Revisionsrekurs mehrfach - auch unter Hinweis auf Entscheidungszitate - darauf hingewiesen wird, daß das Rekursgericht von seiner Judikatur abgewichen sei, kann damit die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht begründet werden.1. Nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG stellt es ua eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, wenn das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; soweit daher im Revisionsrekurs mehrfach - auch unter Hinweis auf Entscheidungszitate - darauf hingewiesen wird, daß das Rekursgericht von seiner Judikatur abgewichen sei, kann damit die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht begründet werden.

2. Sowohl die Entscheidung zur Geldunterhaltsleistung des bereits vor 4 Jahren aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen Vaters gegenüber beiden minderjährigen Söhnen als auch dessen (ohnedies nur anteilig) auferlegte Verpflichtung zur Mittragung der Sonderbedarfskosten für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes Thomas sind einzelfallbezogen (10 Ob 1543/95). Die Kreditbelastungen hinsichtlich Inventar und Renovierungsarbeiten der (vormaligen) Ehewohnung der getrennten, aber nicht geschiedenen Eheleute betreffen ausschließlich deren Verhältnis untereinander, also einen allfälligen nachehelichen Auseinandersetzungsanspruch im Sinne der §§ 81ff EheG oder allenfalls auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch im Sinne der §§ 1431ff ABGB (während aufrechter Ehe), können jedoch nicht - im Sinne eines Naturalunterhalts - den (Geld-)Unterhaltsanspruch (MGA ABGB34 E 29a zu § 140) der beiden minderjährigen Kinder nach § 140 ABGB schmälern (E 42 aaO; 3 Ob 2101/96h, 4 Ob 2234/96z); gemischte Unterhaltsleistungen (also Geld- und Naturalleistungen) sind dann, wenn eine Verpflichtung zur Leistung eines Geldunterhalts besteht, grundsätzlich unzulässig (E 37 aaO). Diesbezüglich liegt auch keine - im übrigen pflegschaftsgerichtlich zu genehmigende - Vereinbarung der Eltern vor (OGH EFSlg 65.027).2. Sowohl die Entscheidung zur Geldunterhaltsleistung des bereits vor 4 Jahren aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen Vaters gegenüber beiden minderjährigen Söhnen als auch dessen (ohnedies nur anteilig) auferlegte Verpflichtung zur Mittragung der Sonderbedarfskosten für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes Thomas sind einzelfallbezogen (10 Ob 1543/95). Die Kreditbelastungen hinsichtlich Inventar und Renovierungsarbeiten der (vormaligen) Ehewohnung der getrennten, aber nicht geschiedenen Eheleute betreffen ausschließlich deren Verhältnis untereinander, also einen allfälligen nachehelichen Auseinandersetzungsanspruch im Sinne der Paragraphen 81 f, f, EheG oder allenfalls auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch im Sinne der Paragraphen 1431 f, f, ABGB (während aufrechter Ehe), können jedoch nicht - im Sinne eines Naturalunterhalts - den (Geld-)Unterhaltsanspruch (MGA ABGB34 E 29a zu Paragraph 140,) der beiden minderjährigen Kinder nach Paragraph 140, ABGB schmälern (E 42 aaO; 3 Ob 2101/96h, 4 Ob 2234/96z); gemischte Unterhaltsleistungen (also Geld- und Naturalleistungen) sind dann, wenn eine Verpflichtung zur Leistung eines Geldunterhalts besteht, grundsätzlich unzulässig (E 37 aaO). Diesbezüglich liegt auch keine - im übrigen pflegschaftsgerichtlich zu genehmigende - Vereinbarung der Eltern vor (OGH EFSlg 65.027).

3. Daß medizinisch indizierte kieferorthopädische Behandlungskosten neben dem regulären Geldunterhalt einen vom Unterhaltspflichtigen zu tragenden Sonderbedarf darstellen, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (RZ 1991/25, SZ 68/38, 6 Ob 643/95; E 238a aaO); wenn der Vater - im Hinblick auf das Einkommen der Mutter (welches nur einen Bruchteil seines eigenen Monatsbezuges ausmacht) - ohnedies nur zur Zahlung des Hälftebetrages verpflichtet wurde (wobei der Restbetrag inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden ist), so kann er sich hiedurch nicht beschwert erachten. Berücksichtigt man, daß der Rechtsmittelwerber außer seiner Gattin (monatlich S 3.000,--) und den beiden minderjährigen Söhnen keine weiteren Sorgepflichten hat und ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich über S 30.000,-- bezieht, wird weder durch den auferlegten Geldunterhalt noch durch die auferlegte anteilige Sonderbedarfszahlung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über Gebühr beansprucht.

4. Der Rechtsmittelwerber vermag damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen, die gegen die vom Rekursgericht ausgesprochene Rechtsansicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden könnte. Sein Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E46028 10A01187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00118.97V.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19970429_OGH0002_0100OB00118_97V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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