TE OGH 1997/4/29 1Ob119/97z

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Marion D*****, geboren am 14.Juli 1988, in Obsorge des Magistrats der Stadt Wien als Jugendwohlfahrtsträger, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Silvia D*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Witt & Partner KEG in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichts Eisenstadt vom 25.Februar 1997, GZ 20 R 19/97m-175, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß des Jugendgerichtshofs vom 11.Jänner 1991, GZ 13 P 37/90-13, wurde die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung dem Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk (erkennbar gemeint: Magistrat der Stadt Wien als Jugendwohlfahrtsträger) übertragen und verfügt, daß die volle Erziehung in einer näher genannten Pflegefamilie im Burgenland fortzusetzen sei. Gemäß § 186 Abs 1 ABGB idF Art I Z 25 KindRÄG üben Pflegeeltern ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch den unmittelbar Erziehungsberechtigten oder durch den Jugendwohlfahrtsträger (§ 176a ABGB) aus. Ist das Kind, wie hier, bei Pflegeeltern untergebracht, liegt somit eine Übertragung der Ausübung der Obsorge durch Begründung eines Pflegeverhältnisses nach § 186 ABGB vor (8 Ob 515/91, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg).Mit Beschluß des Jugendgerichtshofs vom 11.Jänner 1991, GZ 13 P 37/90-13, wurde die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung dem Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk (erkennbar gemeint: Magistrat der Stadt Wien als Jugendwohlfahrtsträger) übertragen und verfügt, daß die volle Erziehung in einer näher genannten Pflegefamilie im Burgenland fortzusetzen sei. Gemäß Paragraph 186, Absatz eins, ABGB in der Fassung Art römisch eins Ziffer 25, KindRÄG üben Pflegeeltern ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch den unmittelbar Erziehungsberechtigten oder durch den Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 176 a, ABGB) aus. Ist das Kind, wie hier, bei Pflegeeltern untergebracht, liegt somit eine Übertragung der Ausübung der Obsorge durch Begründung eines Pflegeverhältnisses nach Paragraph 186, ABGB vor (8 Ob 515/91, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg).

§ 176a ABGB ist analog auf den Fall anzuwenden, in dem über die abermalige Unterbringung des aus der Umgebung (hier: der Mutter) bereits entfernten Kindes bei dieser entschieden werden muß (5 Ob 542, 543/91 = EFSlg 68.843; RIS-Justiz RS0048721). Ausdrückliche Vorschriften, ob und wann eine nach § 176a ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist, enthält das Gesetz nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind (1 Ob 511/90 = RZ 1990/123; 2 Ob 521/93 = EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048731). Es kommt daher nicht auf die ständige Rechtsprechung zu § 176 ABGB (SZ 65/84 uva; Pichler in Rummel2 § 177 ABGB Rz 2) an, wonach die mit der Entziehung der Elternrechte verbundene Übertragung der Obsorge auf den anderen Elternteil nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB - die Gefährdung des Kindeswohls - zutreffen, der Obsorgeberechtigte demnach die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder wenigstens objektiv nicht erfüllt oder vernachlässigt hat.Paragraph 176 a, ABGB ist analog auf den Fall anzuwenden, in dem über die abermalige Unterbringung des aus der Umgebung (hier: der Mutter) bereits entfernten Kindes bei dieser entschieden werden muß (5 Ob 542, 543/91 = EFSlg 68.843; RIS-Justiz RS0048721). Ausdrückliche Vorschriften, ob und wann eine nach Paragraph 176 a, ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist, enthält das Gesetz nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind (1 Ob 511/90 = RZ 1990/123; 2 Ob 521/93 = EFSlg 71.872; RIS-Justiz RS0048731). Es kommt daher nicht auf die ständige Rechtsprechung zu Paragraph 176, ABGB (SZ 65/84 uva; Pichler in Rummel2 Paragraph 177, ABGB Rz 2) an, wonach die mit der Entziehung der Elternrechte verbundene Übertragung der Obsorge auf den anderen Elternteil nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB - die Gefährdung des Kindeswohls - zutreffen, der Obsorgeberechtigte demnach die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder wenigstens objektiv nicht erfüllt oder vernachlässigt hat.

Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgeblich. Mit dieser Rechtsprechung steht aber die angefochtene Ermessensentscheidung voll im Einklang. Ungeachtet der schwerwiegenden Auswirkungen einer solchen Entscheidung für die Mutter und die Pflegeeltern des Kindes handelt es sich doch zufolge der Einzelfallbezogenheit um keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989.Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist ausschließlich dessen Wohl maßgeblich. Mit dieser Rechtsprechung steht aber die angefochtene Ermessensentscheidung voll im Einklang. Ungeachtet der schwerwiegenden Auswirkungen einer solchen Entscheidung für die Mutter und die Pflegeeltern des Kindes handelt es sich doch zufolge der Einzelfallbezogenheit um keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989.

Textnummer

E46091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00119.97Z.0429.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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