Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „f*****“ Einzelhandelsgesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei K***** Handelsgesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Rechnungslegung (Streitwert 151.515,14 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgerichts vom 16.Dezember 1996, GZ 54 R 181/96y-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 9.Februar 1996, GZ 33 C 417/95v-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, eine Rechnung bestimmten Inhalts „im Sinne des § 11 UStG“ über die „aus einer außergerichtlichen Vereinbarung resultierende umsatzsteuerpflichtige Leistung und das dafür bezahlte Entgelt einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer“ auszustellen.Die klagende Partei begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, eine Rechnung bestimmten Inhalts „im Sinne des Paragraph 11, UStG“ über die „aus einer außergerichtlichen Vereinbarung resultierende umsatzsteuerpflichtige Leistung und das dafür bezahlte Entgelt einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer“ auszustellen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei; ein Bewertungsausspruch unterblieb.
Die von der klagenden Partei gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobene Revision kann derzeit nicht erledigt werden, weil die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels noch nicht beurteilbar ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist eine Revision, selbst wenn die Klärung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO entscheidungswesentlich wäre, dann jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S nicht übersteigt. In einem solchen Fall wäre der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision unbeachtlich (1 Ob 629/94).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist eine Revision, selbst wenn die Klärung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO entscheidungswesentlich wäre, dann jedenfalls unzulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S nicht übersteigt. In einem solchen Fall wäre der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision unbeachtlich (1 Ob 629/94).
Das Gericht zweiter Instanz hat daher in seinem Urteil gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert eines - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Nur wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands aufgrund eines solchen Ausspruchs 50.000 S übersteigt, ist im Berufungsurteil gleichzeitig auch darüber abzusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision, der zwar erkennen läßt, daß das Gericht zweiter Instanz einen 50.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands angenommen haben dürfte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 500 Abs 4 ZPO - abgesehen von einer offenbar fehlerhaften Bewertung - wohl an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts, dagegen nicht an dessen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gebunden ist (1 Ob 629/94 ua). Ein Bewertungsausspruch ist überdies auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Wert des Streitgegenstands gemäß § 56 Abs 2 JN mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag angab (1 Ob 574, 575/94).Das Gericht zweiter Instanz hat daher in seinem Urteil gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert eines - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Nur wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands aufgrund eines solchen Ausspruchs 50.000 S übersteigt, ist im Berufungsurteil gleichzeitig auch darüber abzusprechen, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision, der zwar erkennen läßt, daß das Gericht zweiter Instanz einen 50.000 S übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands angenommen haben dürfte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO - abgesehen von einer offenbar fehlerhaften Bewertung - wohl an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts, dagegen nicht an dessen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gebunden ist (1 Ob 629/94 ua). Ein Bewertungsausspruch ist überdies auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger den Wert des Streitgegenstands gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit einem 50.000 S übersteigenden Betrag angab (1 Ob 574, 575/94).
Da das Berufungsgericht den erforderlichen Bewertungsausspruch unterließ, wird es diesen im Wege der Ergänzung seiner Entscheidung nachzuholen haben.
Textnummer
E45992European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00131.97I.0429.000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2012