TE Vfgh Beschluss 2002/3/15 G87/02

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Veröffentlicht am 15.03.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzesprüfungsanträgen wegen entschiedener Sache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Beschluß vom 29.1.2002 aus Anlaß des bei ihm zu 10 ObS 396/01k geführten Verfahrens gemäß Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 erster Satz B-VG beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens)" in §1 Z1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Art70 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, als verfassungswidrig aufheben.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (zB VfGH 29.11.2001, G190/01 mwN). Da das vom Obersten Gerichtshof vorgebrachte Bedenken mit jenem übereinstimmt, über das der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 8.3.2002, G308, 312/01, - dem zwei Anträge des Oberlandesgerichts Innsbruck zugrunde liegen - abgesprochen hat, war der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn das antragstellende Gericht von jenem hg. Erkenntnis, das die entschiedene Sache hergestellt hat, keine Kenntnis haben konnte.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Rechtskraft, res iudicata, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G87.2002

Dokumentnummer

JFT_09979685_02G00087_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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