TE OGH 1997/4/29 1Ob4/97p

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache mj. David S*****, in Obsorge der Mutter Petra S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Ing.Dieter S*****, vertreten durch Dr.Klaus Fischer, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 11.November 1996, GZ 12 P 1749/95s-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Ing.Dieter S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Ing.Dieter S***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung hat die Neubemessung des Unterhalts infolge einer Änderung der Verhältnisse nicht völlig losgelöst von der getroffenen vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze zu erfolgen. Das gilt aber dann nicht, wenn die Neubemessung nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände erforderlich wird (ÖA 1992, 157; ÖA 1996, 91). Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn schon zur Zeit des Vergleichsabschlusses eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden (JBl 1995, 62; 10 Ob 536/94). Eine durch die sich aus dem Vergleich ergebende Relation nicht weiter beeinflußte Neubemessung wurde u.a. dann für gerechtfertigt erachtet, wenn wegen der besonders schlechten finanziellen Situation des Unterhaltspflichtigen Leistung und Bemessungsgrundlage im Vergleich nicht in Beziehung gesetzt wurden (JBl 1995, 62 [in casu: Insolvenz]). Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor: Nachdem sich der Vater selbständig gemacht hatte, beantragte er wegen der im ersten Geschäftsjahr erwirtschafteten hohen Verluste eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht (ON 8). Die Parteien schlossen daraufhin die ausdrücklich mit einem Jahr befristete Unterhaltsvereinbarung ON 9 über eine monatliche Leistung von S 2.500,--. Dieser folgte die für zumindest ein Jahr abgeschlossene Vereinbarung vom 14.7.1993 (ON 12) über einen monatlichen Unterhalt von S 3.000,--. Beide Vereinbarungen enthielten keinerlei Hinweis auf die Bemessungsgrundlage. Daß das Geschäftsjahr 1995 tatsächlich einen Gewinn auswies, wurde erst wesentlich später, nämlich bei der Vernehmung des Vaters zum nunmehrigen Erhöhungsantrag am 25.9.1996 (ON 19) bekannt. Der gesamte Akteninhalt indiziert, daß der Minderjährige, vertreten durch seine Mutter, dem Vater in der Anlaufphase des neugegründeten Unternehmens dadurch entgegenkommen wollte, daß er sich ohne weitwendige Erhebungen über die Bemessungsgrundlage in seinen Unterhaltsansprüchen einschränkte. Nicht anders kann die jeweilige Befristung der Vereinbarungen mit einem Jahr erklärt werden. Dadurch wird auch erkennbar, daß die Parteien eine bestimmte, in der Zukunft wirksame Relation der Unterhaltsleistung zur Bemessungsgrundlage gerade nicht festlegen wollten. Der Unterhalt ist daher nunmehr, da erstmalig wieder Angaben über die Einkommenshöhe vorliegen, unter Außerachtlassung der beiden Vereinbarungen neu zu bemessen, weil sich die Verhältnisse insoweit geändert haben, als der Vater keiner Starthilfe mehr bedarf und sein Unternehmen nunmehr einen Gewinn abwirft.

Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner zufließenden verfügbaren Mittel (JBl 1992, 702; RdW 1993, 146; ÖA 1995, 68). Nur dann, wenn das so ermittelte Durchschnittseinkommen niedriger ist als die tatsächlichen Nettoprivatentnahmen, sind diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen (RdW 1993, 146).

Nach den im Akt erliegenden Bilanzen des vom Vater geführten Einzelunternehmens (bei ON 19) wies dieses im Jahre 1995 erstmals einen Gewinn aus, der allerdings die Verluste aus den Jahren 1993 und 1994 bei weitem nicht ausgleicht. Es kann somit ohne weiters davon ausgegangen werden, daß der Vater zumindest für das Jahr 1995 infolge Inanspruchnahme des Verlustausgleichs im Sinne des § 18 Abs 6 und 7 EStG keine Einkommenssteuer zu entrichten hatte. Zieht man den gesamten Unternehmensgewinn des Jahres 1995 von S 438.951,51 als Bemessungsgrundlage heran und unterstellt man eine Mitversicherung der Familienangehörigen, beträgt die Belastung des Vaters für die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß §§ 27 Abs 1 und 27a Abs 1 GSVG 22,8 % oder rund S 100.000,- jährlich. Die Annahme der Vorinstanzen, dem Vater verblieben die Privatentnahmen von S 345.975,96 im Jahr als Nettobetrag, weshalb diese als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen seien, ist daher nicht zu beanstanden.Nach den im Akt erliegenden Bilanzen des vom Vater geführten Einzelunternehmens (bei ON 19) wies dieses im Jahre 1995 erstmals einen Gewinn aus, der allerdings die Verluste aus den Jahren 1993 und 1994 bei weitem nicht ausgleicht. Es kann somit ohne weiters davon ausgegangen werden, daß der Vater zumindest für das Jahr 1995 infolge Inanspruchnahme des Verlustausgleichs im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6 und 7 EStG keine Einkommenssteuer zu entrichten hatte. Zieht man den gesamten Unternehmensgewinn des Jahres 1995 von S 438.951,51 als Bemessungsgrundlage heran und unterstellt man eine Mitversicherung der Familienangehörigen, beträgt die Belastung des Vaters für die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraphen 27, Absatz eins und 27a Absatz eins, GSVG 22,8 % oder rund S 100.000,- jährlich. Die Annahme der Vorinstanzen, dem Vater verblieben die Privatentnahmen von S 345.975,96 im Jahr als Nettobetrag, weshalb diese als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen seien, ist daher nicht zu beanstanden.

Textnummer

E46080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00004.97P.0429.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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