TE OGH 1997/4/29 4R74/97z

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Pimmer und Dr. Pöschl in der Rechtssache der klagenden Partei P*****GesmbH, 4*****, vertreten durch Dr. Erasmus Schneditz-Bolfras und andere Rechtsanwälte in Gmunden, wider die beklagte Partei J*****Gesellschaft mbH, 1050 Wien, Matzleinsdorfer Platz 1, vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 190.731,05 s. A., infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19.3.1997, 28 Cg 58/97k-4, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die klagende Partei brachte am 5.2.1997 eine Klage auf Zahlung von S 190.731,05 gegen die beklagte Partei ein, die der beklagten Partei mit dem Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung innerhalb von drei Wochen am 12.2.1997 zugestellt wurde. Am 13.3.1997 überreichte die beklagte Partei eine Klagebeantwortung, die vom Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 19.3.1997 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, der nicht berechtigt ist.

Unter Berufung auf verschiedene Äußerungen der Lehre vermeint die beklagte Partei, daß § 145 Abs 2 ZPO eine zwar nach Ablauf der Klagebeantwortungsfrist, aber noch bis zum Tag der Einbringung des Antrages auf Fällung des Versäumungsurteiles durch den Kläger eingebrachte Klagebeantwortung die Fällung eines Versäumungsurteiles hindere.Unter Berufung auf verschiedene Äußerungen der Lehre vermeint die beklagte Partei, daß Paragraph 145, Absatz 2, ZPO eine zwar nach Ablauf der Klagebeantwortungsfrist, aber noch bis zum Tag der Einbringung des Antrages auf Fällung des Versäumungsurteiles durch den Kläger eingebrachte Klagebeantwortung die Fällung eines Versäumungsurteiles hindere.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das Rekursgericht sieht keinen Anlaß, von der herrschenden Rechtsprechung des OGH (zuletzt JBl 1991/194 mwH) abzuweichen, wonach die Säumnisfolgen des § 398 ex lege eintreten.Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das Rekursgericht sieht keinen Anlaß, von der herrschenden Rechtsprechung des OGH (zuletzt JBl 1991/194 mwH) abzuweichen, wonach die Säumnisfolgen des Paragraph 398, ex lege eintreten.

Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 und 50 ZPO, ein Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 ZPO, ein Revisionsrekurs ist nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EW00194 04R00747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:00400R00074.97Z.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19970429_OLG0009_00400R00074_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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