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83 Naturschutz Umweltschutz;Norm
AWG 2002 §7 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der O-GmbH in G, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 15. Dezember 2005, Zl. BMLFUW-UW.2.1.14/0099- VI/4/2005, betreffend Ausstufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei betreibt eine Massenabfalldeponie. Die Errichtung und der Betrieb dieser Deponie gründen sich auf mehrere Genehmigungen und im Besonderen auf eine wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Jänner 1993 in der Fassung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. April 1995. Die Deponie wurde nach den Angaben in der Beschwerde an die Vorgaben der Deponieverordnung angepasst. Nach Auflage D des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. April 1995 ist der Schadstoffgesamtgehalt der abzulagernden Abfälle beim Parameter "gesamter, organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) als C" mit 50.000 mg/kg TS begrenzt; bei einem Glühverlust von 8 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.
Am 14. Juni 2004 erstattete die Gesamtrechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei eine Ausstufungsanzeige für 1.500 t Abfälle der Schlüsselnummer 31424 (sonstige verunreinigte Böden) zum Zweck der Ablagerung auf der Deponie B. Als Abfallherkunft war in der Ausstufungsanzeige "biologisch-mechanisch-behandeltes Material" angegeben. Dieser Ausstufungsanzeige war eine mit 12. Mai 2004 datierte Gesamtbeurteilung des Instituts M-GesmbH angeschlossen.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass der zur Ausstufung angezeigte Abfall einen TOC-Gehalt von 54.000 mg/kg TS sowie einen Glühverlust von 10,7 % aufweise. Nach den Vorgaben des Bescheides der belangten Behörde vom 10. April 1995 sei die Ablagerung auf der Deponie unzulässig, weshalb die Abweisung des Antrages beabsichtigt sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Ausstufungsanzeige ab und stellte fest, dass die Abfälle nach wie vor gefährliche Abfälle darstellen.
Begründet wurde dies damit, dass die Grenzwerte des wasserrechtlichen Berufungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft für die Deponie B vom 10. April 1995 nicht eingehalten würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgehe, dass für die Ausstufung relevant sei, ob die gültige Deponiegenehmigung eingehalten werde, dann vermenge sie das Ausstufungsverfahren mit anlagenrechtlichen Aspekten. Eine solche Rechtsauffassung habe aber keine gesetzliche Deckung. Bei der Ausstufung komme es ausschließlich darauf an, ob eine gefahrenrelevante Eigenschaft vorliege oder nicht. Im Ausstufungsverfahren gehe es um die Frage der Gefährlichkeit des Abfalls, die nach den gefahrenrelevanten Eigenschaften zu beurteilen sei, und nicht um die Frage der Einhaltung des Deponiekonsenses.
Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass der zur Ausstufung angezeigte Abfall unabhängig von der Frage der Übereinstimmung mit dem Deponiekonsens eine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweise und deshalb als gefährlich einzustufen sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter "Ausstufung" versteht das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der AWG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006 (AWG 2002), das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist (§ 2 Abs. 8 Z. 4 AWG 2002).
Der mit "Ausstufung" überschriebene § 7 AWG 2002 lautet auszugsweise:
"Ausstufung
§ 7. (1) Eine Ausstufung wird eingeleitet, indem
1. der Abfallbesitzer oder der Inhaber der Deponie für eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (Einzelchargenausstufung) oder
2. der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Prozess in gleich bleibender Qualität (Prozessausstufung)
den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 4 auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigt. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden. Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich zu melden.
(2) Bei Mängeln der Anzeige, einschließlich der Beurteilungsunterlagen gemäß einer Verordnung nach § 4, gilt § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe, dass bei Entsprechung des Verbesserungsauftrags die Anzeige an dem Tag als eingebracht gilt, an dem die verbesserten Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist die Anzeige binnen sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrags zurückzuweisen.
(3) Wenn offensichtlich eine Untersuchung zusätzlicher gefahrenrelevanter Eigenschaften oder eine Analyse zusätzlicher Parameter zur Beurteilung des bestimmten Abfalls erforderlich ist, oder bei offensichtlichen Widersprüchen der Untersuchungs- oder Analysenergebnisse hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist die Anzeige binnen sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
(4) Äußert sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Abs. 2 oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Abs. 2 und 3 vorzugehen ist; der bestimmte Abfall gilt mit Einlangen der Mitteilung beim Abfallbesitzer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige, im Fall eines Verbesserungsauftrags gemäß Abs. 2 oder 3 innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der verbesserten Unterlagen, als nicht gefährlich.
(5) Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Einzelchargenausstufung oder Prozessausstufung mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Abs. 1 als nicht gefährlich. Die Abs. 2 bis 4 sind nicht anwendbar. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Abs. 4 zugrunde liegt".
Im Beschwerdefall liegt eine Ausstufung für Zwecke der Deponierung vor. Diese Ausstufung ist daher nach § 7 Abs. 5 AWG 2002 zu beurteilen.
§ 7 Abs. 5 AWG 2002 verknüpft die Ausstufung mit der Einbringung der Abfälle in die Deponie in der Weise, dass das Ziel des Ausstufungsverfahrens, nämlich die Ungefährlichkeit der Abfälle, im Falle einer ordnungsgemäßen Anzeige (erst) mit der Einbringung der Abfälle in die Deponie eintritt. Die Ausstufung zum Zwecke der Deponierung hat den Zweck, eine zulässige Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie zu bewirken. Daraus ist abzuleiten, dass eine Ausstufung nur in Betracht kommt, wenn auch die Einbringung der Abfälle in die Deponie zulässig ist.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Abfälle erfüllen nämlich nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides die im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. April 1995 festgelegten Kriterien nicht.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 6. Juli 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070021.X00Im RIS seit
27.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008