TE OGH 1997/4/30 9Ob136/97h

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Veröffentlicht am 30.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Leonhard L*****, geboren am 4. Februar 1987, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr.Kim L*****, Arzt, ***** vertreten durch Dkfm.DDr.Gerhard Grone, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29.Jänner 1997, GZ 45 R 1078/96d-77, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde am 4.3.1997 zugestellt, sodaß die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage dauernde Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, am 18.3.1997 endete. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde aber erst am 1.4.1997 zur Post gegeben und ist daher verspätet (vgl EvBl 1991/91 ua; zuletzt 10 Ob 65/97z mwH). Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel iS § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung, mit der auch eine Erhöhung des dem Kind zustehenden Unterhaltsbeitrages bestätigt wurde, nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen, abändern läßt (EFSlg 76.459, 76.460 uva).Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde am 4.3.1997 zugestellt, sodaß die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG 14 Tage dauernde Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, am 18.3.1997 endete. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde aber erst am 1.4.1997 zur Post gegeben und ist daher verspätet vergleiche EvBl 1991/91 ua; zuletzt 10 Ob 65/97z mwH). Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel iS Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung, mit der auch eine Erhöhung des dem Kind zustehenden Unterhaltsbeitrages bestätigt wurde, nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen, abändern läßt (EFSlg 76.459, 76.460 uva).

Anmerkung

E46223 09A01367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00136.97H.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19970430_OGH0002_0090OB00136_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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