Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Beatrice K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Mag.Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Erwin H*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Franz Burgemeister und Mag.Christian Alberer, Rechtsanwälte in Klosterneuburg, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 17.Dezember 1996, GZ 29 R 380/96s-20, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 1320 ABGB haftet der Tierhalter für den von seinem Tier verursachten Schaden, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung gesorgt hat. Die Lösung der theoretischen Frage, ob es sich dabei um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast oder um eine Gefährdungshaftung handelt, ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, weil in beiden Fällen der Halter dann nicht für den von ihm herbeigeführten Schaden einzustehen hat, wenn ihm der Beweis gelingt, daß er für die nach der erwähnten Gesetzesstelle erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Dies ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (RZ 1983/27; ZVR 1985/172; ZVR 1995/85). Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalles (JBl 1982, 150; ZVR 1994/52; 1 Ob 646, 647/94).Nach Paragraph 1320, ABGB haftet der Tierhalter für den von seinem Tier verursachten Schaden, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung gesorgt hat. Die Lösung der theoretischen Frage, ob es sich dabei um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast oder um eine Gefährdungshaftung handelt, ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, weil in beiden Fällen der Halter dann nicht für den von ihm herbeigeführten Schaden einzustehen hat, wenn ihm der Beweis gelingt, daß er für die nach der erwähnten Gesetzesstelle erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Dies ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (RZ 1983/27; ZVR 1985/172; ZVR 1995/85). Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalles (JBl 1982, 150; ZVR 1994/52; 1 Ob 646, 647/94).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes befindet sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung. Soweit es im Rahmen dieser Grundsätze auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung trifft, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes befindet sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung. Soweit es im Rahmen dieser Grundsätze auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles seine Entscheidung trifft, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor.
Daß der Hund des Beklagten einer unberechenbaren und gefährlichen Rasse angehört, hat die Klägerin in erster (und auch in zweiter) Instanz nicht behauptet. Sie kann sich daher durch das Fehlen entsprechender Feststellungen nicht als beschwert erachten.
Anmerkung
E46224 09A01407European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00140.97X.0430.000Dokumentnummer
JJT_19970430_OGH0002_0090OB00140_97X0000_000